12.11.2019, 15:32
Kann mir jmd. sagen wie man das mit Habgier/Heimtücke hätte lösen Sollen? War verwirrt weil am Schuldspruch “mord” ändert es ja nix.
12.11.2019, 16:22
12.11.2019, 16:22
Meine Lösung heute grob :
1. verfR
- P: Schöffen, 54 Ivm 77 gvg Ivm 338(-)
- P: 252 Ivm 337: bzgl Richter (+)
- P: 337 Ivm 258 II (+)
-337 ivm 265 (-)
- 337 wegen Unterlassung Belehrung Arzt zu seinem Berufsbedibgten schweigerecht (-)
2. matR
1. tatkomplex: 253,255 (+), 263 (+), 239a (-)
2. tatkomplex: mord wegen Heimtücke (+), 242 (-), 145d(-)
1. verfR
- P: Schöffen, 54 Ivm 77 gvg Ivm 338(-)
- P: 252 Ivm 337: bzgl Richter (+)
- P: 337 Ivm 258 II (+)
-337 ivm 265 (-)
- 337 wegen Unterlassung Belehrung Arzt zu seinem Berufsbedibgten schweigerecht (-)
2. matR
1. tatkomplex: 253,255 (+), 263 (+), 239a (-)
2. tatkomplex: mord wegen Heimtücke (+), 242 (-), 145d(-)
12.11.2019, 16:29
12.11.2019, 16:34
Tjo, JPA is a Bit**...nach 10 Jahren ändern die ihren Rhytmus...klasse! Und ich habe mir nonstop Urteil reingezogen!
Naja...
@Vorredner: Du hättest in die angewendeten Vorschriften schauen müssen, daraus ergibt sich der aus dem Urteil angewendete Mord aus Habgier.
Mit Sicherheit wird der Fall hier wieder gepostet, ich will euch nur kurz die Probleme (soweit ich sie gesehen habe) mitteilen.
Zulässigkeit der Revision
- Insoweit keine Probleme, insbesondere auch Frist (+)
Begründetheit der Revision
Verfahrenshindernisse
P- Verletzung der Gewährung des Rechts auf das letzte Wort, § 258 III StGB
Da laut Protokoll nach dem letzten Wort des Angeklagten, der StA noch beantragt hat, Haftfortdauer zu beschließen. Dies stellt den Wiedereintritt in die Verhandlung dar, da insbesondere auch die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Deshalb war dem Angeklagten widerrum das letzte Wort zu gewähren. Ausweislich des Protokolls und dessen negative Beweiskraft ist dies nicht geschehen.
P- Verteidigerin hat Besetzung des Gerichts gerügt, da Vorsitzender im Vorfeld der Verhandlung einen Schöffen aus seinem Dienst entlassen hat, da dieser an einem Verhandlungstag im Urlaub ist. (Verteidigerin rügte, dass die Entscheidung willkürlich ergangen sei und der Schöffe dies hätte glaubhaft machen müssen) Des Weiteren rügt sie, dass die Hilfsschöffin, welche ebenfalls nicht erschien nämlich erst die Schöffin danach, nicht ordnungsgemäß benachrichtigt wurde bzw. nicht alles dafür getan wurde, sie herzuschaffen...Nach Unterbrechung wird Rüge abgewiesen mit Begründung...
War im Prinzip ne Nebelkerze, da Gericht schlüssig begründet hat und dies darüberhinaus nach § 222a StPO aber gar nicht notwendig gewesen wäre
P- Im Protokoll rügt der gesondert verfolgte Bruder des Mandanten, nachdem dieser von seinem ZVR Gebrauch gemacht hat, dass seine Einlassung in dem gesonderten Verfahren nicht herangezogen werden dürfte (dort hat er zur Strafbarkeit des Mdt. ausgesagt). Nach diesem wurde der in seinem Verfahren zuständige Richter zu den Einlassungen des Bruders befragt.
m.M.n. auch ne Nebelkerze, da insoweit kein ZVR bestand. Er hat in seiner Einlassung freiwillig ausgesagt. Für den Richter besteht nach §§ 53f. StPO kein ZVR oder sonstiges.
Dann Sachrüge:
Verurteilung wegen Mordes (aus Habgier) in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem erpresserischem Menschenraub
1. Verurteilung wegen gem. erpr. Menschenraub
Feststellungen des Urteils tragen Verurteilung nicht, da es insoweit an einer Tathandlung fehlt. (Täter liest mit Bruder in Zeitung von entführten Kind und wollen von Vater Geld erpressen. Rufen dort an und sagen: "Wir wollen 25.000,00 € sonst stirbt ihr Sohn". Tatsächlich wissen sie zu keiner Zeit, wo das Kind ist. Vater übergibt Geld. Bruder wird von der Polizei festgenommen, der Mandant kann mit Geld fliehen)
Feststellungen tragen aber Verurteilung wegen §§ 253, 255 StGB, evtl. noch § 263 StGB, der tritt aber zurück.
Daher Fehler (+)
2. Verurteilung wegen Mordes aus Habgier
Feststellung tragen Verurteilung nicht, da es insoweit an der entsprechenden über die "normale Gewinnsucht hinaus angestrebte..." fehlt, zu dem keine Bereicherungsabsicht (Mandant streitet sich mit Geschädigten über einige Sachen. Geht nach Hause, nach einigen Stunden will er den Streitigkeiten endgültig ein Ende setzen und fährt wieder hin. Er klingelt, Opfer öffnet Tür und wird sofort weggeschubst und bevor er etwas machen kann, schlägt Mdt. mit Baseballschläger, was er auch wollte, auf ihn ein bis sein Schädel zerbricht. Dabei hat er vorausgesehen, dass das Opfer sich nicht wehren könne. Um das Ganze wie einen Raubmord aussehen lassen zu wollen, nimmt er das Handy mit und wirft es zugleich in den Fluss.
Aber Feststellungen tragen Mord aus Heimtücke
Daher auch hier Fehler +
Soweit zum SV
In der Zweckm. dann noch das Übliche blabla, hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich Strafrahmen wohl nicht verschieben wird und kein Verschlimmerungsverbot besteht (da StA keine RM eingelegt hat). Noch auf § 465 StPO hinweisen.
Mehr hab ich nicht gefunden
Naja...
@Vorredner: Du hättest in die angewendeten Vorschriften schauen müssen, daraus ergibt sich der aus dem Urteil angewendete Mord aus Habgier.
Mit Sicherheit wird der Fall hier wieder gepostet, ich will euch nur kurz die Probleme (soweit ich sie gesehen habe) mitteilen.
Zulässigkeit der Revision
- Insoweit keine Probleme, insbesondere auch Frist (+)
Begründetheit der Revision
Verfahrenshindernisse
P- Verletzung der Gewährung des Rechts auf das letzte Wort, § 258 III StGB
Da laut Protokoll nach dem letzten Wort des Angeklagten, der StA noch beantragt hat, Haftfortdauer zu beschließen. Dies stellt den Wiedereintritt in die Verhandlung dar, da insbesondere auch die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Deshalb war dem Angeklagten widerrum das letzte Wort zu gewähren. Ausweislich des Protokolls und dessen negative Beweiskraft ist dies nicht geschehen.
P- Verteidigerin hat Besetzung des Gerichts gerügt, da Vorsitzender im Vorfeld der Verhandlung einen Schöffen aus seinem Dienst entlassen hat, da dieser an einem Verhandlungstag im Urlaub ist. (Verteidigerin rügte, dass die Entscheidung willkürlich ergangen sei und der Schöffe dies hätte glaubhaft machen müssen) Des Weiteren rügt sie, dass die Hilfsschöffin, welche ebenfalls nicht erschien nämlich erst die Schöffin danach, nicht ordnungsgemäß benachrichtigt wurde bzw. nicht alles dafür getan wurde, sie herzuschaffen...Nach Unterbrechung wird Rüge abgewiesen mit Begründung...
War im Prinzip ne Nebelkerze, da Gericht schlüssig begründet hat und dies darüberhinaus nach § 222a StPO aber gar nicht notwendig gewesen wäre
P- Im Protokoll rügt der gesondert verfolgte Bruder des Mandanten, nachdem dieser von seinem ZVR Gebrauch gemacht hat, dass seine Einlassung in dem gesonderten Verfahren nicht herangezogen werden dürfte (dort hat er zur Strafbarkeit des Mdt. ausgesagt). Nach diesem wurde der in seinem Verfahren zuständige Richter zu den Einlassungen des Bruders befragt.
m.M.n. auch ne Nebelkerze, da insoweit kein ZVR bestand. Er hat in seiner Einlassung freiwillig ausgesagt. Für den Richter besteht nach §§ 53f. StPO kein ZVR oder sonstiges.
Dann Sachrüge:
Verurteilung wegen Mordes (aus Habgier) in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem erpresserischem Menschenraub
1. Verurteilung wegen gem. erpr. Menschenraub
Feststellungen des Urteils tragen Verurteilung nicht, da es insoweit an einer Tathandlung fehlt. (Täter liest mit Bruder in Zeitung von entführten Kind und wollen von Vater Geld erpressen. Rufen dort an und sagen: "Wir wollen 25.000,00 € sonst stirbt ihr Sohn". Tatsächlich wissen sie zu keiner Zeit, wo das Kind ist. Vater übergibt Geld. Bruder wird von der Polizei festgenommen, der Mandant kann mit Geld fliehen)
Feststellungen tragen aber Verurteilung wegen §§ 253, 255 StGB, evtl. noch § 263 StGB, der tritt aber zurück.
Daher Fehler (+)
2. Verurteilung wegen Mordes aus Habgier
Feststellung tragen Verurteilung nicht, da es insoweit an der entsprechenden über die "normale Gewinnsucht hinaus angestrebte..." fehlt, zu dem keine Bereicherungsabsicht (Mandant streitet sich mit Geschädigten über einige Sachen. Geht nach Hause, nach einigen Stunden will er den Streitigkeiten endgültig ein Ende setzen und fährt wieder hin. Er klingelt, Opfer öffnet Tür und wird sofort weggeschubst und bevor er etwas machen kann, schlägt Mdt. mit Baseballschläger, was er auch wollte, auf ihn ein bis sein Schädel zerbricht. Dabei hat er vorausgesehen, dass das Opfer sich nicht wehren könne. Um das Ganze wie einen Raubmord aussehen lassen zu wollen, nimmt er das Handy mit und wirft es zugleich in den Fluss.
Aber Feststellungen tragen Mord aus Heimtücke
Daher auch hier Fehler +
Soweit zum SV
In der Zweckm. dann noch das Übliche blabla, hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich Strafrahmen wohl nicht verschieben wird und kein Verschlimmerungsverbot besteht (da StA keine RM eingelegt hat). Noch auf § 465 StPO hinweisen.
Mehr hab ich nicht gefunden
12.11.2019, 16:42
(12.11.2019, 16:22)hessi schrieb: Meine Lösung heute grob :
1. verfR
- P: Schöffen, 54 Ivm 77 gvg Ivm 338(-)
- P: 252 Ivm 337: bzgl Richter (+)
- P: 337 Ivm 258 II (+)
-337 ivm 265 (-)
- 337 wegen Unterlassung Belehrung Arzt zu seinem Berufsbedibgten schweigerecht (-)
2. matR
1. tatkomplex: 253,255 (+), 263 (+), 239a (-)
2. tatkomplex: mord wegen Heimtücke (+), 242 (-), 145d(-)
Mit dem Richter könntest du Recht haben, da hab ich leider auf die schnelle nichts gefunden! Daher musste ich mir etwas aus den Fingern sagen :-D :D
12.11.2019, 16:52
(12.11.2019, 16:42)Dumm schrieb:(12.11.2019, 16:22)hessi schrieb: Meine Lösung heute grob :
1. verfR
- P: Schöffen, 54 Ivm 77 gvg Ivm 338(-)
- P: 252 Ivm 337: bzgl Richter (+)
- P: 337 Ivm 258 II (+)
-337 ivm 265 (-)
- 337 wegen Unterlassung Belehrung Arzt zu seinem Berufsbedibgten schweigerecht (-)
2. matR
1. tatkomplex: 253,255 (+), 263 (+), 239a (-)
2. tatkomplex: mord wegen Heimtücke (+), 242 (-), 145d(-)
Mit dem Richter könntest du Recht haben, da hab ich leider auf die schnelle nichts gefunden! Daher musste ich mir etwas aus den Fingern sagen :-D :D
Ja, war da aber verwirrt weil das im Kommentar mE widersprüchlich stand.



12.11.2019, 16:54
(12.11.2019, 16:52)Hessi schrieb:(12.11.2019, 16:42)Dumm schrieb:(12.11.2019, 16:22)hessi schrieb: Meine Lösung heute grob :
1. verfR
- P: Schöffen, 54 Ivm 77 gvg Ivm 338(-)
- P: 252 Ivm 337: bzgl Richter (+)
- P: 337 Ivm 258 II (+)
-337 ivm 265 (-)
- 337 wegen Unterlassung Belehrung Arzt zu seinem Berufsbedibgten schweigerecht (-)
2. matR
1. tatkomplex: 253,255 (+), 263 (+), 239a (-)
2. tatkomplex: mord wegen Heimtücke (+), 242 (-), 145d(-)
Mit dem Richter könntest du Recht haben, da hab ich leider auf die schnelle nichts gefunden! Daher musste ich mir etwas aus den Fingern sagen :-D :D
Ja, war da aber verwirrt weil das im Kommentar mE widersprüchlich stand.![]()
![]()
Bzgl 145d im letzten tatkomplex habe ich mich vertippt. Hab das angenommen, weil er Raubmord vortäuschen wollte
12.11.2019, 17:08
:-D
Da hatte ich keine Zeit mehr, aber nach kurzer Recherche stimmt es wohl mit 252 bzgl. des Richters!
Mal schauen wie die am Ende ausfallen wird!
Da hatte ich keine Zeit mehr, aber nach kurzer Recherche stimmt es wohl mit 252 bzgl. des Richters!
Mal schauen wie die am Ende ausfallen wird!
12.11.2019, 17:13
Ja, ich hoffe gut !
Was haben denn die anderen so geschrieben ?
Was haben denn die anderen so geschrieben ?