• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren November 2019
« 1 2 3 4 5 6 ... 53 »
 
Antworten

 
Klausuren November 2019
Gast
Unregistered
 
#31
05.11.2019, 15:30
(05.11.2019, 08:42)Hessen 2 schrieb:  7 StVG ist iRv 254 immer zu bedenken, ein Auto hat grds immer eine Betriebsgefahr, es sei denn, der Verstoß der anderen Person ist so groß, dass er sie zurücktreten lässt. Ich habe allerdings einen Ausschluss nach 17 III angenommen, weil unabwendbares Ereignis.


17 StVG gilt nur für Fahrzeughalter untereinander. Wie sollte der gestern anwendbar sein?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#32
05.11.2019, 15:48
(05.11.2019, 15:30)NRW Girl Gast schrieb:  
(05.11.2019, 08:42)Hessen 2 schrieb:  7 StVG ist iRv 254 immer zu bedenken, ein Auto hat grds immer eine Betriebsgefahr, es sei denn, der Verstoß der anderen Person ist so groß, dass er sie zurücktreten lässt. Ich habe allerdings einen Ausschluss nach 17 III angenommen, weil unabwendbares Ereignis.


17 StVG gilt nur für Fahrzeughalter untereinander. Wie sollte der gestern anwendbar sein?


In der Kommentierungen zu 254 stand, dass der Fahrzeugführer sich auch seine Betriebsgefahr zurechnen lassen muss (unabhängig davon, ob der Gegner kein Fahrzeug geführt hat). Macht aber auch Sinn, da Mitverschulden immer anspruchskürzend berücksichtigt werden muss.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#33
05.11.2019, 15:49
(05.11.2019, 15:48)Gast schrieb:  
(05.11.2019, 15:30)NRW Girl Gast schrieb:  
(05.11.2019, 08:42)Hessen 2 schrieb:  7 StVG ist iRv 254 immer zu bedenken, ein Auto hat grds immer eine Betriebsgefahr, es sei denn, der Verstoß der anderen Person ist so groß, dass er sie zurücktreten lässt. Ich habe allerdings einen Ausschluss nach 17 III angenommen, weil unabwendbares Ereignis.


Ja, aber nicht über 17 StVG

17 StVG gilt nur für Fahrzeughalter untereinander. Wie sollte der gestern anwendbar sein?


In der Kommentierungen zu 254 stand, dass der Fahrzeugführer sich auch seine Betriebsgefahr zurechnen lassen muss (unabhängig davon, ob der Gegner kein Fahrzeug geführt hat). Macht aber auch Sinn, da Mitverschulden immer anspruchskürzend berücksichtigt werden muss.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#34
05.11.2019, 15:53
(05.11.2019, 15:49)Gast schrieb:  
(05.11.2019, 15:48)Gast schrieb:  
(05.11.2019, 15:30)NRW Girl Gast schrieb:  
(05.11.2019, 08:42)Hessen 2 schrieb:  7 StVG ist iRv 254 immer zu bedenken, ein Auto hat grds immer eine Betriebsgefahr, es sei denn, der Verstoß der anderen Person ist so groß, dass er sie zurücktreten lässt. Ich habe allerdings einen Ausschluss nach 17 III angenommen, weil unabwendbares Ereignis.


Ja, aber nicht über 17 StVG

17 StVG gilt nur für Fahrzeughalter untereinander. Wie sollte der gestern anwendbar sein?


In der Kommentierungen zu 254 stand, dass der Fahrzeugführer sich auch seine Betriebsgefahr zurechnen lassen muss (unabhängig davon, ob der Gegner kein Fahrzeug geführt hat). Macht aber auch Sinn, da Mitverschulden immer anspruchskürzend berücksichtigt werden muss.

Aber nicht über 17 StVG!
Zitieren
Hello2019
Unregistered
 
#35
05.11.2019, 16:04
Was lief heute bei Euch?
Zitieren
Hessen
Unregistered
 
#36
05.11.2019, 16:32
Im kurzen

Mangel an Motorrad wegen falschen Rahmen

Abgrenzung Mängelbegriff:
434 (insb. Beschaffenheitsbegriff)
444, aber evtl - durch täuschung/beschaffenheitsgarantie

439 , P- Erfüllungsort der Nacherfüllung
440 , da nacherfüllung zu lange dauert.


Anliegen 2:
P- Höhe von Mietwagenkosten (Normaltarif/Unfallersatztarif)

Gefordert war Gutachten, Zweckmäßigkeit und Schreiben an Mdt. sowie evtl. ausformulieren der Anträge!
Zitieren
Hessen 2
Unregistered
 
#37
05.11.2019, 17:35
Z III:
Mandant kommt mit zwei Anliegen: 
Erstes Anliegen: Mandant hat eine Harley-Davidson gekauft, die vom Verkäufer des Verkäufers umgebaut wurde. Verkäufer hatte auf eBay inseriert und dort angegeben dass der Rahmen des Motorrads umgebaut wurde. Tatsächlich wurde der Rahmen komplett ersetzt. Verkäufer behauptet von der kompletten Ersetzung des Rahmens keine Kenntnis gehabt zu haben.Zunächst rügt der Mandant über WhatsApp,Verkäufer schlägt vor den Rahmen innerhalb von drei Monaten aus zu bessern. Mandant antwortet drei Monate auf diese Nachricht nicht und erklärt dann unter Fristsetzung Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert den Verkäufer auf den Kaufpreis zurück zu zahlen und das Motorrad abzuholen. Verkäufer antwortet nicht verpflichtet zu sein das Motorrad abzuholen. In einer zweiten Nachricht erklärt er dann nicht zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Im Vertrag gab es zudem einen Gewährleistungsausschluss. Zu diskutieren war also 434 Beschaffenheitsvereinbarung, Fristsetzung und Entbehrlichkeit, 444. Zudem Erfüllungsort der Nacherfüllung iRv 440. 

Zweites Anliegen: Mandant war in Unfall verwickelt, Versicherung des Halters und Fahrers hat lediglich 400 von 1000 € Mietwagenkosten ersetzt. Versicherung hat Mandanten vor Anmietung des Ersatzwagens über die billigere Möglichkeit informiert, Anmietung war für den Mandanten ohne weiteres möglich. Mandant trägt vor, dass auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung, kein Verweis auf eine billigere Werkstatt möglich wäre. Ist meines Erachtens aber kein Problem des Normaltarifs/Unfallersatztarifs, sondern vielmehr Schadenminderungsobliegenheit im Rahmen von 254, Vergleich mit Normaltarif/Unfallersatztarif und fiktiver Abrechnung als Argumentationspunkte. 


zu Z I: 
Und natürlich ist 17 III auch bei einem Unfall im Straßenverkehr außerhalb von zwei Fahrzeugen anwendbar, schließlich ist der Gedanke, ein Unfall ist unabwendbar auch grds. iRv 254 relevant.
Zitieren
Hessen 2
Unregistered
 
#38
05.11.2019, 17:37
Gerade zufällig dieses Urteil gefunden, ist Anliegen 2: NJW 2019, 2538
Zitieren
nrwww
Unregistered
 
#39
05.11.2019, 17:48
(05.11.2019, 17:35)Hessen 2 schrieb:  zu Z I: 
Und natürlich ist 17 III auch bei einem Unfall im Straßenverkehr außerhalb von zwei Fahrzeugen anwendbar, schließlich ist der Gedanke, ein Unfall ist unabwendbar auch grds. iRv 254 relevant.

nein, ausschließlich anwendbar, wenn beide halter/fahrer sind.
rechtsprechung dahingehend 2002 geändert worden.
gerade weil kinder eben dazu neigen, unvorhersehbar auf die straße zu rennen, will man bei personenschäden eine gefährdungshaftung beibehalten.
Zitieren
Keep calm
Unregistered
 
#40
05.11.2019, 18:20
Leute. Es ist doch egal. Klausuren sind geschrieben. Macht euch einen schönen Abend und hakt es ab! Sonst diskutiert ihr noch in 2 Wochen darüber :D
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2 3 4 5 6 ... 53 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus