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  5. Klausuren September 2015
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Klausuren September 2015
Gast
Unregistered
 
#61
08.09.2015, 17:20
Ich hab im Palandt einen Satz bei 648a V gefunden, wonach bei Leistung der Sicherheit nach der Frist das bestehende VerweigerungsR entfällt. Damit habe ich es gelöst.
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Gast
Unregistered
 
#62
08.09.2015, 17:25
Ich schließe mich an, eine ordentliche Lösung war nicht möglich - vieles schnell nach Gefühl - was will das LJPA damit eig. bewerten???
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Gast
Unregistered
 
#63
08.09.2015, 17:29
(08.09.2015, 17:09)Gast schrieb:  Habt ihr bei 648a nen großen Schwerpunkt gesetzt? Ich habe den nicht in die Lösung eingebaut. Sicher wäre der zu erwähnen gewesen, aber letztlich hat der Unternehmer doch nicht verweigert, weil die Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde, sondern eher, weil er den Mangel nicht für gegeben erachtet hat. Dann steht 648a den Ansprüchen des Mandanten doch nicht entgegen!?


Ich glaube 648a sollte schon erwähnt werden. Verweigert wurde wg Abs. V und nicht wg des Mangels selbst...
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Gast
Unregistered
 
#64
08.09.2015, 17:31
Aber im Ergebnis war die Klausur doch darauf angelegt, dass die Aufrechnung möglich ist und bzgl. des Überschusses eine (Hilfs)Widerklage erhoben wird, oder sehe ich das falsch? Wie lässt sich das mit § 648 a V vereinbaren?
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Gast
Unregistered
 
#65
08.09.2015, 17:32
Stressresistenz .... Galgenhumor nicht verlieren!
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Lost
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#66
08.09.2015, 17:44
(08.09.2015, 17:32)Gast schrieb:  Stressresistenz .... Galgenhumor nicht verlieren!

Genau, dafür wird dir StA-Klausur am Do. entspannter...




...ok, der Witz war schlecht :D
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Gast
Unregistered
 
#67
08.09.2015, 17:47
(08.09.2015, 17:31)Gast schrieb:  Aber im Ergebnis war die Klausur doch darauf angelegt, dass die Aufrechnung möglich ist und bzgl. des Überschusses eine (Hilfs)Widerklage erhoben wird, oder sehe ich das falsch? Wie lässt sich das mit § 648 a V vereinbaren?

Weil das VerweigerungsR nach 648a zwar erst bestand aber durch die Zahlung der Sicherheit - auch wenn nach der Frist - wieder entfällt
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Gast
Unregistered
 
#68
08.09.2015, 17:49
(08.09.2015, 17:47)Gast schrieb:  
(08.09.2015, 17:31)Gast schrieb:  Aber im Ergebnis war die Klausur doch darauf angelegt, dass die Aufrechnung möglich ist und bzgl. des Überschusses eine (Hilfs)Widerklage erhoben wird, oder sehe ich das falsch? Wie lässt sich das mit § 648 a V vereinbaren?

Weil das VerweigerungsR nach 648a zwar erst bestand aber durch die Zahlung der Sicherheit - auch wenn nach der Frist - wieder entfällt

oops, nicht Zahlung, sondern die Bürgschaft meine ich
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Gast
Unregistered
 
#69
08.09.2015, 18:48
In Hessen kam heute übrigens Arbeitsrecht hoch und runter dran.

Viele Probleme um außerordentliche/ordentliche Kündigung.

Befristung eines Arbeitsverhältnisses (zählt die Leiharbeitszeit, die der AN bereits unmittelbar vor der Befristung beim jetzigen AG verbracht hat, mit in dieses AV hinein) Ausgangspunkt: AN war bei Leiharbeitsfirma angestellt. In diesem Zusammenhang hat AN bereits 6 Monate am Arbeitsplatz des AG verbracht. AG hat dann mit AN einen auf 2 Jahre befristeten AV abgeschlossen - Problem: war ein sachlicher Grund für die Befristung nötig?)

Zudem hilfsweise Prüfung auf Verurteilung des AG den AN weiterzubeschäftigen?

Letztlich noch AS auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall/ bzw Lohn und Urlaubsabgeltung.

Arbeitsauftrag für den Fall eines Urteils:

Tenor
Entscheidungsgründe

[Rest erlassen]

Nicht sehr detaillierte Beschreibung, da ich das grad kurzfristig nur vom Handy aus mitteilen wollte.
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Gast
Unregistered
 
#70
08.09.2015, 20:04
Wie ist das jetzt mit StrafU, jmd hatte was gepostet, in Berlin müsse eine Anwaltsklausur laufen, heißt das dann Revision wahrscheinlich in NRW im Ringtausch? Weiß jmd was dazu?
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