07.09.2015, 10:49
Sind die Wahlklausuren in ÖR erfahrungsgemäß im Bereich des 80V/ 123 VWGo angesiedelt ?!
LG und viel Erfolg beim lernen
LG und viel Erfolg beim lernen
07.09.2015, 14:59
Stand heute bei Z3 wieder Kosten und vorl. Vollstr. sind erlassen? Kann mich nicht mehr erinnern und hab es in der Schnelle weggelassen
07.09.2015, 15:21
Was lief heute in NRW? ZVR staatliche Sicht? Inhalt?:angel:
07.09.2015, 15:23
Was kam in Strafrecht dran?

07.09.2015, 15:42
In Berlin lief heute gar nix, erst morgen wieder.
Was lief denn als Z3 in NRW? Merci!
Was lief denn als Z3 in NRW? Merci!
07.09.2015, 15:48
NRW heute: Einziehungsklage
Problemschwerpunkte:
Einseitige Erledigungserklärung (mal wieder); Zulässigkeit Einziehungsklage (Zuständigkeit, Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung);
Fehler im PfÜB (Schuldner war nicht verboten worden, über Forderung zu verfügen); Beweislast hinsichtlich des Bestehens der Forderung (Drittschuldnererklärung positiv erteilt, aber im Nachhinein hat Drittschuldner das Bestehen der Forderung doch bestritten); Erledigung durch erfolgreiche 767 I - Klage des Schuldners gegen den Einziehenden;
Klageänderung/Klageerweiterung um einen weiteren Antrag; Schadensersatzanspruch nach 840 II 2 ZPO für vorgerichtliche Anwaltskosten; Aufrechnung mit Anspruch aus 717 II 1 ZPO (Beklagter war in anderem Prozess von LG verurteilt worden, Urteil war vorläufig vollstreckbar, Kläger hat vorl. Vollstreckung angedroht, Beklagter hat gezahlt und dafür Kredit aufnehmen müssen, Berufungsgericht hebt LG-Urteil auf, Beklagter will Zinsen für Kredit ersetzt, aber Revisionsverfahren läuft noch).
Insgesamt m.E. anspruchsvoll, da nicht alles Standard-Kaiser-Probleme waren, aber sowohl zeitlich als auch inhaltlich machbar.
Problemschwerpunkte:
Einseitige Erledigungserklärung (mal wieder); Zulässigkeit Einziehungsklage (Zuständigkeit, Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung);
Fehler im PfÜB (Schuldner war nicht verboten worden, über Forderung zu verfügen); Beweislast hinsichtlich des Bestehens der Forderung (Drittschuldnererklärung positiv erteilt, aber im Nachhinein hat Drittschuldner das Bestehen der Forderung doch bestritten); Erledigung durch erfolgreiche 767 I - Klage des Schuldners gegen den Einziehenden;
Klageänderung/Klageerweiterung um einen weiteren Antrag; Schadensersatzanspruch nach 840 II 2 ZPO für vorgerichtliche Anwaltskosten; Aufrechnung mit Anspruch aus 717 II 1 ZPO (Beklagter war in anderem Prozess von LG verurteilt worden, Urteil war vorläufig vollstreckbar, Kläger hat vorl. Vollstreckung angedroht, Beklagter hat gezahlt und dafür Kredit aufnehmen müssen, Berufungsgericht hebt LG-Urteil auf, Beklagter will Zinsen für Kredit ersetzt, aber Revisionsverfahren läuft noch).
Insgesamt m.E. anspruchsvoll, da nicht alles Standard-Kaiser-Probleme waren, aber sowohl zeitlich als auch inhaltlich machbar.
07.09.2015, 16:50
Ich fand in NRW bisher alle drei Klausuren zeitlich anspruchsvoll, rechtlich jeweils machbar.
Bin mal gespannt wie viele Punkte es für meine Lösungen gibt, die jeweils auf der Lösungsskizze liegen aber keine Begründungstiefe aufweisen weil einfach die Zeit fehlte.
Vielleicht sollte ich den Tatbestand in Zukunft weglassen...
Bin mal gespannt wie viele Punkte es für meine Lösungen gibt, die jeweils auf der Lösungsskizze liegen aber keine Begründungstiefe aufweisen weil einfach die Zeit fehlte.
Vielleicht sollte ich den Tatbestand in Zukunft weglassen...
07.09.2015, 17:06
Ich habe bei beiden Urteilen bislang den TB nur zur Hälfte, damit die EntschG ordentlich sind. Wie beides ordentlich in der Zeit zu machen ist, ist mir unklar, egal wie schnell man schreibt...
07.09.2015, 17:14
Ärgerlich ist das ganze vor allem vor dem Hintergrund, dass die juristische Kompetenz nicht seriös abgeprüft wird.
Abgesehen davon gibt es Korrektoren, die bei unvollständigem TB Leute mit ordentlichen Entscheidungsgründen durchrasseln lassen, weil die Arbeit nicht praxistauglich ist. Anderen ist es ziemlich wumpe, was im TB steht.
Kandidaten wie ich, die dazu neigen den TB halbwegs vollständig darzustellen versperren sich damit die zweistelligen Ergebnisse, weil es aus Zeitgründen an guten Begründungen fehlt. Trotz praxistauglicher Arbeit.
Abgesehen davon gibt es Korrektoren, die bei unvollständigem TB Leute mit ordentlichen Entscheidungsgründen durchrasseln lassen, weil die Arbeit nicht praxistauglich ist. Anderen ist es ziemlich wumpe, was im TB steht.
Kandidaten wie ich, die dazu neigen den TB halbwegs vollständig darzustellen versperren sich damit die zweistelligen Ergebnisse, weil es aus Zeitgründen an guten Begründungen fehlt. Trotz praxistauglicher Arbeit.
07.09.2015, 18:46
Alle 3 Klausuren waren solche, wo die Prüfer am Ende schreiben, dass die Arbeit "unterdurchschnittlich schwierig" war. Was auch immer das dann heißen mag. Vom Anspruch ans rein rechtliche bzw. vom Schwierigkeitsgrad war das ja auch tatsächlich überschaubar. Nur unverschämt viel.
Aber wenn man alleine 8 oder mehr Seiten Tatbestand schreiben muss, weil in den Aktenauszügen gefühlt 350 Daten genannt sind, dann stellt sich mir schon die Frage, was will das LJPA denn nun wissen: Ob die Leute das juristische Handwerk beherrschen, oder ob sie einfach nur extrem schnell schreiben können (letztere Fähigkeit könnte ja PraxisUNrelevanter nicht sein, im Zeitalter von Diktiergeräten, aber das ist wohl im Justizministerium noch nicht angekommen).
Aber wenn man alleine 8 oder mehr Seiten Tatbestand schreiben muss, weil in den Aktenauszügen gefühlt 350 Daten genannt sind, dann stellt sich mir schon die Frage, was will das LJPA denn nun wissen: Ob die Leute das juristische Handwerk beherrschen, oder ob sie einfach nur extrem schnell schreiben können (letztere Fähigkeit könnte ja PraxisUNrelevanter nicht sein, im Zeitalter von Diktiergeräten, aber das ist wohl im Justizministerium noch nicht angekommen).