10.09.2019, 16:33
(10.09.2019, 16:29)Hessen schrieb:(10.09.2019, 15:13)Hessen M schrieb: Hallo
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE
-
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
Habe so ziemlich dieselbe Lösung, allerdings habe ich mich irgendwie dazu verleiten lassen, den Tötungsvorsatz auch zu verneinen - hab ein bisschen rumargumentiert mit dem Wissenselement etc, aber wenn ich jetzt in Ruhe so darüber nachdenke, war das wohl etwa abwegig
Also zur Klarstellung: Ich habe den Tötungsvorsatz gänzlich verneint, d.h. bei mir ist er nur strafbar wegen 223,224 und 250
Bezüglich des Handys habe ich mir mal die BGH-Entscheidung aus 2015 angeschaut und der Senat ist dort sehr streng, nach dem Motto, ein Handy habe im Gerichtssaal gar nichts zu suchen - ich habe die Befangenheit auch abgelehnt, letztlich kommts ja ohnehin auf die Argumentation an
10.09.2019, 16:48
Ich habe ein ähnliches Ergebnis, aber tatsächlich den Raub abgelehnt. Dass der nah liegt, war mir durchaus bewusst, aber irgendwie waren keinerlei subjektive Feststellungen zur Zueignungsabsicht vorhanden oder ich habe sie übersehen oder einen Denkfehler.
Bei der Darstellungsrüge war ich unsicher, ob nicht ggf. das pauschale Anschließen an das SV Gutachten eine solche begründen kann. Aber da bin ich mir auch überhaupt nicht sicher.
Bei der Darstellungsrüge war ich unsicher, ob nicht ggf. das pauschale Anschließen an das SV Gutachten eine solche begründen kann. Aber da bin ich mir auch überhaupt nicht sicher.
10.09.2019, 17:20
Da bin ich etwas beruht, dass ihr ähnliche Ergebnisse habt.
Wie habt ihr genau bei der Zulässigkeit P Verzicht argumentiert?
Wie habt ihr genau bei der Zulässigkeit P Verzicht argumentiert?
10.09.2019, 17:33
(10.09.2019, 15:13)Hessen M schrieb: Hallo
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE -
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
Ja geil! Meine Lösung sieht im Prinzip auch so aus

bzgl. 338 Nr. 1 StPO habe ich gesagt, dass der per Beschluss abgelehnte Antrag auf Unterbrechung nach 222a I StPO fehlerhaft war, weil die beruflichen Gründe des eigentlichen Schöffen kein Hinderungsgrund iSv 54 GVG darstellen (laut Kommentar strenger Maßstab) - bin mir aber unsicher, ob man in dem Zusammenhang nicht sowohl ein absoluten als auch relativen Revisionsgrund prüfen konnte...
Zudem: lag nicht auch ein Verstoß gegen 338 Nr. 7 StPO vor - Urteil nicht innerhalb von 5 Wochen zu den Akten gebracht?
Viel Erfolg weiterhin!
10.09.2019, 17:38
(10.09.2019, 17:20)Hessen M schrieb: Da bin ich etwas beruht, dass ihr ähnliche Ergebnisse habt.
Wie habt ihr genau bei der Zulässigkeit P Verzicht argumentiert?
Hab erstmal ewig rumgeeiert, ob das überhaupt ein Verzicht war (durfte der das überhaupt wirksam erklären, hätte er explizit "verzichten" müssen), obwohl im M/G stand, dass man wohl davon ausgehen dürfte.
Dann habe ich es daran festgemacht, dass der Richter ihn nicht dazu drängen durfte, unser Mandant aber letztlich nur wegen der Frage des Richters überhaupt etwas gesagt hat. mE war schon die Frage des Richters etwas strange. Außerdem hätte er m.E. die Frage nicht direkt nur an den Mdt richten dürfen, ohne dass sich dieser mit seinem Verteidiger über die Konsequenzen berät. Immerhin lag ja auch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Zudem hohe unbedingte Freiheitsstrafe, Erklärung direkt nach der Urteilsverkündung (überraschend) und nach eigenen Angaben kein Bewusstsein darüber, was das bedeutet (dachte, das muss man so machen).
Alles in allem wahrscheinlich etwas wackelig, aber mehr gab der SV in meinen Augen nicht her. Und wahrscheinlich immernoch näher an der Lösung dran, als unzulässig und Hilfsgutachten.
10.09.2019, 17:43
(10.09.2019, 17:33)Charly_Berlin schrieb:(10.09.2019, 15:13)Hessen M schrieb: Hallo
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE -
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
Ja geil! Meine Lösung sieht im Prinzip auch so aus![]()
bzgl. 338 Nr. 1 StPO habe ich gesagt, dass der per Beschluss abgelehnte Antrag auf Unterbrechung nach 222a I StPO fehlerhaft war, weil die beruflichen Gründe des eigentlichen Schöffen kein Hinderungsgrund iSv 54 GVG darstellen (laut Kommentar strenger Maßstab) - bin mir aber unsicher, ob man in dem Zusammenhang nicht sowohl ein absoluten als auch relativen Revisionsgrund prüfen konnte...
Zudem: lag nicht auch ein Verstoß gegen 338 Nr. 7 StPO vor - Urteil nicht innerhalb von 5 Wochen zu den Akten gebracht?
Viel Erfolg weiterhin!
Zu 338 Nr 7: Habe ich auch drüber nachgedacht, weil das echt eine fiese Falle in einer Klausur ist. Meine aber mich zu erinnern, dass das Urteil am 20.08. verkündet wurde und oben ein Vermerk war, dass das Ding am 03.09. in der Geschäftsstelle war. Außerdem wurde das Urteil uns doch am 09.09. zugestellt, dh auch das sind doch weniger als 5 Wochen. Oder rede ich jetzt Blödsinn? Sorry, bin total durch ;)
Viel Erfolg weiterhin euch allen! Nie wieder Strafrecht! 5/7! :)
10.09.2019, 17:47
Hatte auch die 5 Wochen Frist geachtet, daher meine ich es waren etwa 2 Wochen, wenn nicht weniger erst vergangen daher Nr. 7 -
:-/
:-/
10.09.2019, 17:55
(10.09.2019, 17:47)HESSEN M schrieb: Hatte auch die 5 Wochen Frist geachtet, daher meine ich es waren etwa 2 Wochen, wenn nicht weniger erst vergangen daher Nr. 7 -
:-/
Ach geil, ich Idiot *lach*
Ich glaube, ich habe die Woche von oben nach unten - statt von links nach rechts - gelesen. Examen ist doch geil: in dem Stress macht man einfach ganz dumme Sachen ... hahaha
10.09.2019, 18:02
(10.09.2019, 17:55)Charly_Berlin schrieb:(10.09.2019, 17:47)HESSEN M schrieb: Hatte auch die 5 Wochen Frist geachtet, daher meine ich es waren etwa 2 Wochen, wenn nicht weniger erst vergangen daher Nr. 7 -
:-/
Ach geil, ich Idiot *lach*
Ich glaube, ich habe die Woche von oben nach unten - statt von links nach rechts - gelesen. Examen ist doch geil: in dem Stress macht man einfach ganz dumme Sachen ... hahaha
Ja, der Kalender war auch dusselig.
Wenn wir schon bei dämlichen Fehlern sind: ich habe gestern in dem Stress meine Anklage ans Amtsgericht Berlin geschickt. Facepalm. :D
10.09.2019, 18:11
(10.09.2019, 18:02)BerlinerGast schrieb:(10.09.2019, 17:55)Charly_Berlin schrieb:(10.09.2019, 17:47)HESSEN M schrieb: Hatte auch die 5 Wochen Frist geachtet, daher meine ich es waren etwa 2 Wochen, wenn nicht weniger erst vergangen daher Nr. 7 -
:-/
Ach geil, ich Idiot *lach*
Ich glaube, ich habe die Woche von oben nach unten - statt von links nach rechts - gelesen. Examen ist doch geil: in dem Stress macht man einfach ganz dumme Sachen ... hahaha
Ja, der Kalender war auch dusselig.
Wenn wir schon bei dämlichen Fehlern sind: ich habe gestern in dem Stress meine Anklage ans Amtsgericht Berlin geschickt. Facepalm. :D
Der scheiß Kalender war falsch herum! *lach*
Oh ja... das hab' ich auch erst gemacht und zum Glück ist mir das noch aufgefallen ... AG Berlin - hmm... klingt komisch :P