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Aufschiebende Wirkung
Gast
Unregistered
 
#1
29.04.2018, 23:19
Hallo ihr Lieben!
Wenn ich nun gegen meine Prüfungsergebnissen im zweiten Examen Widerspruch einleg, hat dieser doch aufschieben Wirkung, oder? Ich bin im Bezirk des GPA, da wäre es natürlich nicht schlecht wenn ich durch den Widerspruch die Frist bis zum Verbesserungsversuch verlängern kann. Und bleibe ich bis zur Entscheidung über den Widerspruch Referendar?
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Keine Ahnung, aber...
Unregistered
 
#2
23.05.2018, 11:47
Ich kann nur Hören-Sagen-Wissen weitergeben:

Freund von mir hat wiederholt und nein, die Frist für den Verbesserungsversuch verlängert sich nicht. Er hatte dann am Ende in der Wiederholung ein besseres Ergebnis und dann wollten sie ihm deshalb sogar das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Widerspruch absprechen.

Zur Referendar-Bleiben-Frage kann ich nichts sagen.
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Rollo
Unregistered
 
#3
17.08.2019, 21:37
Der Widerspruch hat natürlich keine aufschiebende Wirkung, weil es ein Verpflichtungswiderspruch ist.
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HHRef
Unregistered
 
#4
18.08.2019, 11:06
(17.08.2019, 21:37)Rollo schrieb:  Der Widerspruch hat natürlich keine aufschiebende Wirkung, weil es ein Verpflichtungswiderspruch ist.
Das ist falsch. Natürlich entfaltet auch der Verpflichtungswiderspruch aufschiebende Wirkung. Vgl. dazu nur § 80 I 1 VwGO.
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Gast
Unregistered
 
#5
18.08.2019, 11:48
(29.04.2018, 23:19)Gast schrieb:  Und bleibe ich bis zur Entscheidung über den Widerspruch Referendar?
Du kannst auch einfach arbeiten gehen. Wenn ich schon im Beruf bin, möchte ich nicht länger als notwendig Referendare alimentieren mit meinen Steuergeldern.
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GastNrw20
Unregistered
 
#6
18.08.2019, 13:24
(18.08.2019, 11:48)Gast schrieb:  
(29.04.2018, 23:19)Gast schrieb:  Und bleibe ich bis zur Entscheidung über den Widerspruch Referendar?
Du kannst auch einfach arbeiten gehen. Wenn ich schon im Beruf bin, möchte ich nicht länger als notwendig Referendare alimentieren mit meinen Steuergeldern.

Falls er während des Verfahrens Referendar bleibt, darf er knicht arbeiten gehen, außer die paar Stunden pro Woche erlaubte Nebentätigkeit.
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Rollo
Unregistered
 
#7
18.08.2019, 13:41
(18.08.2019, 11:06)HHRef schrieb:  
(17.08.2019, 21:37)Rollo schrieb:  Der Widerspruch hat natürlich keine aufschiebende Wirkung, weil es ein Verpflichtungswiderspruch ist.
Das ist falsch. Natürlich entfaltet auch der Verpflichtungswiderspruch aufschiebende Wirkung. Vgl. dazu nur § 80 I 1 VwGO.
Der Anfechtungswiderspruch hat aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der belastende VA nicht vollzogen werden darf. Worin sollte die aufschiebende Wirkung eines Verpflichtungswiderspruchs bestehen?
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HHRef
Unregistered
 
#8
18.08.2019, 15:53
(18.08.2019, 13:41)Rollo schrieb:  
(18.08.2019, 11:06)HHRef schrieb:  
(17.08.2019, 21:37)Rollo schrieb:  Der Widerspruch hat natürlich keine aufschiebende Wirkung, weil es ein Verpflichtungswiderspruch ist.
Das ist falsch. Natürlich entfaltet auch der Verpflichtungswiderspruch aufschiebende Wirkung. Vgl. dazu nur § 80 I 1 VwGO.
Der Anfechtungswiderspruch hat aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der belastende VA nicht vollzogen werden darf. Worin sollte die aufschiebende Wirkung eines Verpflichtungswiderspruchs bestehen?

Nur ein Beispiel: Auch in der Verpflichtungssituation kann es zu der von dir beschriebenen Problematik kommen. Vgl. etwa § 81 III 1 AufenthaltsG. 

Dass auch der Verpflichtungswiderspruch grds. aufschiebende Wirkung entfaltet  macht in diesem Zusammenhang übrigens auch die Existenz des § 84 I 1 Nr. 1 AufenthaltsG nochmals sehr deutlich.

#micdrop
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Gast
Unregistered
 
#9
18.08.2019, 16:12
Natürlich hat das aufschiebende Wirkung. Sonst würde die Behörde in dieser Situation ja stets ihren belastenden VA durchziehen können. Jedem ,,Verpflichtungs“widerspruch liegt ein belastender Verwaltungsakt zugrunde.
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