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Bewertung Assessorexamen - "Böcke"
Gast12345
Unregistered
 
#1
10.08.2019, 11:35
Hallo zusammen!

Mich würde interessieren, wie - aus eigener Erfahrung oder aufgrund eigener Korrekturtätigkeit - es bewertet wird, wenn ein "Bock" in der Klausur ist (z. B. Verstoß gegen Trennungsprinzip, Prüfung eines fahrlässigen Mordes, Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, usw.), vorausgesetzt, dass dies nur eine von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw. Straftatbestände, die zu prüfen sind, betrifft. Ist dies automatisch ein Grund, die Klausur unter dem Strich landen zu lassen, oder werden die einzelnen Klausurteile separat voneinander begutachtet?

Viele Grüße!
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Gast
Unregistered
 
#2
10.08.2019, 12:14
(10.08.2019, 11:35)Gast12345 schrieb:  Hallo zusammen!

Mich würde interessieren, wie - aus eigener Erfahrung oder aufgrund eigener Korrekturtätigkeit - es bewertet wird, wenn ein "Bock" in der Klausur ist (z. B. Verstoß gegen Trennungsprinzip, Prüfung eines fahrlässigen Mordes, Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, usw.), vorausgesetzt, dass dies nur eine von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw. Straftatbestände, die zu prüfen sind, betrifft. Ist dies automatisch ein Grund, die Klausur unter dem Strich landen zu lassen, oder werden die einzelnen Klausurteile separat voneinander begutachtet?

Viele Grüße!


Das kann doch keine ernst gemeinte Frage sein. Ein fahrlässiger Mord? Dafür verdient man durchzufallen...
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Gast
Unregistered
 
#3
10.08.2019, 14:13
(10.08.2019, 11:35)Gast12345 schrieb:  Hallo zusammen!

Mich würde interessieren, wie - aus eigener Erfahrung oder aufgrund eigener Korrekturtätigkeit - es bewertet wird, wenn ein "Bock" in der Klausur ist (z. B. Verstoß gegen Trennungsprinzip, Prüfung eines fahrlässigen Mordes, Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, usw.), vorausgesetzt, dass dies nur eine von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw. Straftatbestände, die zu prüfen sind, betrifft. Ist dies automatisch ein Grund, die Klausur unter dem Strich landen zu lassen, oder werden die einzelnen Klausurteile separat voneinander begutachtet?

Viele Grüße!

Wie in alles in der Welt kommt man auch nur im Entferntesten auf die Idee, einen fahrlässigen Mord zu prüfen? Da ist es ja naheliegender, sich der Prüfung von § 211 StGB zu verweigern mit dem Hinweis auf ,,NS- Unrecht".
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Gast12345
Unregistered
 
#4
10.08.2019, 14:49
(10.08.2019, 14:13)Gast schrieb:  
(10.08.2019, 11:35)Gast12345 schrieb:  Hallo zusammen!

Mich würde interessieren, wie - aus eigener Erfahrung oder aufgrund eigener Korrekturtätigkeit - es bewertet wird, wenn ein "Bock" in der Klausur ist (z. B. Verstoß gegen Trennungsprinzip, Prüfung eines fahrlässigen Mordes, Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, usw.), vorausgesetzt, dass dies nur eine von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw. Straftatbestände, die zu prüfen sind, betrifft. Ist dies automatisch ein Grund, die Klausur unter dem Strich landen zu lassen, oder werden die einzelnen Klausurteile separat voneinander begutachtet?

Viele Grüße!

Wie in alles in der Welt kommt man auch nur im Entferntesten auf die Idee, einen fahrlässigen Mord zu prüfen? Da ist es ja naheliegender, sich der Prüfung von § 211 StGB zu verweigern mit dem Hinweis auf ,,NS- Unrecht".

Das sollten nur Beispiele sein...  :D  Dann formuliere ich anders... Wenn man zum Teil zu einem unvertretbaren Ergebnis kommt, war es das dann für die Klausur? ZB bzgl einer AGL oder eines Straftatbestandes?
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gastnrw3
Unregistered
 
#5
10.08.2019, 15:44
(10.08.2019, 11:35)Gast12345 schrieb:  Hallo zusammen!

Mich würde interessieren, wie - aus eigener Erfahrung oder aufgrund eigener Korrekturtätigkeit - es bewertet wird, wenn ein "Bock" in der Klausur ist (z. B. Verstoß gegen Trennungsprinzip, Prüfung eines fahrlässigen Mordes, Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, usw.), vorausgesetzt, dass dies nur eine von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw. Straftatbestände, die zu prüfen sind, betrifft. Ist dies automatisch ein Grund, die Klausur unter dem Strich landen zu lassen, oder werden die einzelnen Klausurteile separat voneinander begutachtet?

Viele Grüße!


Kommt auf die Art des Verstoßes kann. Durchaus möglich, wenn der Fehler grobes Systemunverständnis zeigt.
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Gast Hessen
Unregistered
 
#6
10.08.2019, 21:51
Wenn das zentrale Problem der Klausur nicht mehr vertretbar gelöst wird, kann das schon dazu führen, dass die Klausur insgesamt nicht mehr praxistauglich ist und damit mangelhaft.
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Gast
Unregistered
 
#7
13.08.2019, 22:20
Mal ein Beispiel, das mich alle Nerven der Welt kostete:

gute Klausur geschrieben (Lösung wie um Urteil) aber im Eifer des Gefechts statt nach VU ganz normal tenoriert. Eigentlich Urteil damit nicht mehr wirklich vollstreckungsfähig. Dachte ich sei daher ganz weit unten auf der Punkteskala. Ergebnis: 12 P. Daher würde ich mir nie so viel Kopf machen.

In meinem Termin hat aber jemand versuchten 222 stgb gerprüft. das finde ich noch härter als fahrlässigen Mord.
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Brösel
Unregistered
 
#8
13.08.2019, 23:16
So ein Urteil ist natürlich vollstreckbar. Freuen sich die Parteien nach dem Motto „doppelt hält besser“ eben über zwei Titel  Cool
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Gast
Unregistered
 
#9
14.08.2019, 05:48
(13.08.2019, 23:16)Brösel schrieb:  So ein Urteil ist natürlich vollstreckbar. Freuen sich die Parteien nach dem Motto „doppelt hält besser“ eben über zwei Titel  Cool
Das stimmt! Aber in meinen Gedanken hatte ich einen schlecht gelaunten Korrektor der das weniger geil findet als die Parteien. Und direkt auf der ersten Seite nen falschen Tenor zu haben - und zwar offensichtlich falsch - empfand ich schon als Bock. Wenn das noch die erste Klausur im StEx ist, hat man schon keine Lust mehr auf den Rest :)
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Leberknecht
Unregistered
 
#10
15.08.2019, 09:59
Entscheidend ist wohl, ob der Bock trotz oder gerade wegen der sonstigen aus der Klausur ersichtlichen Kenntnisse geschossen wurde.
Im sagenumwobenen Graubereich hat der Prüfer ein schlaflose Nächte bereitendes Ermessen. In dem Fall hilft nur abwarten und Tee trinken. LG.
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