16.07.2015, 19:08
@ Examinator
Habs ziemlich ähnlich.
Auch bzgl KB. Was mir aber später aufgefallen ist: KB nur teilweise rm, da dieser ja auch bzgl Nr. 13 erging! Ärgerlich
Habs ziemlich ähnlich.
Auch bzgl KB. Was mir aber später aufgefallen ist: KB nur teilweise rm, da dieser ja auch bzgl Nr. 13 erging! Ärgerlich
16.07.2015, 19:10
(16.07.2015, 18:54)Examinator schrieb: Ich hab die Klagebefugnis des Ehemanns in der Zulässigkeit leider überhaupt nicht angesprochen, sondern erst kurz in der Begründetheit bei der Störerauswahl. Meint ihr das ist "grob falsch"? Zur Klagebefugnis reicht ja eigentlich die Behauptung einer Rechtsverletzung, und die gab es ja immerhin?
Habe bezüglich Klagebefugnis einfach standardmäßig gesagt, dass Kläger zu 1.) und zu 2.) ja beide Adressat eines belastenden VA sind. Deshalb besteht die Möglichkeit der Verletzung ihrer allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG... Deshalb kam es bei mir hinsichlich der Klagebefugnis auch nicht wie von der Beklagten behauptet auf die Eigentümerstellung an...
16.07.2015, 19:21
(16.07.2015, 18:36)Gast schrieb:(16.07.2015, 18:21)Hessen schrieb: Bzgl Nr.13 es war auch das vorbringen der Kläger als wahr zu unterstellen und diese haben eben ausgesagt, dass sie nicht den Parkplatz auf der 13 gebaut haben zumal dieser nicht gepflastert war und der Bügel auch nicht von ihnen stamm.
Ist schon irgendwie widersprüchlich, da im Widerspuchsbescheid ja stand, dass für die Behörde die Verantwortlichkeit deshalb feststeht, weil die Kläger den Stellplatz auf den Grundstück Nr. 13 "errichtet" hätten... (beides kann ja denklogisch nicht als wahr unterstellt werden... Fehler des Klausurstellers?)
Exakt. Damit war es auch "bestritten", da die Beklagte in Ihrer Klageerwiderung darauf Bezug nahm. Somit konnte das nicht als wahr unterstellt werden. Vielmehr war auch aus objektiver ex-ante Sicht die Pflichtigkeit wohl zu bejahen, auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks.
16.07.2015, 19:22
(16.07.2015, 19:10)Gast schrieb:(16.07.2015, 18:54)Examinator schrieb: Ich hab die Klagebefugnis des Ehemanns in der Zulässigkeit leider überhaupt nicht angesprochen, sondern erst kurz in der Begründetheit bei der Störerauswahl. Meint ihr das ist "grob falsch"? Zur Klagebefugnis reicht ja eigentlich die Behauptung einer Rechtsverletzung, und die gab es ja immerhin?
Habe bezüglich Klagebefugnis einfach standardmäßig gesagt, dass Kläger zu 1.) und zu 2.) ja beide Adressat eines belastenden VA sind. Deshalb besteht die Möglichkeit der Verletzung ihrer allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG... Deshalb kam es bei mir hinsichlich der Klagebefugnis auch nicht wie von der Beklagten behauptet auf die Eigentümerstellung an...
Aus dem Grund war es überflüssig, überhaupt was zur Klagebefugnis zu schreiben.
16.07.2015, 19:27
16.07.2015, 19:31
Diejenigen, die hinsichtlich K1 und K2 unterschieden haben bzgl aufheben und aufrechterhalten, wie habt die Kosten tenoriert?
Ich hab so nen geschätzten Möchtegern-Baumbach gemacht, also jeweils zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert.
Ich hab so nen geschätzten Möchtegern-Baumbach gemacht, also jeweils zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert.
16.07.2015, 19:33
Die Aufgabenstellung dürfte in Hessen und NRW leicht unterschiedlich gewesen sein.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.
16.07.2015, 19:37
(16.07.2015, 19:33)Yo schrieb: Die Aufgabenstellung dürfte in Hessen und NRW leicht unterschiedlich gewesen sein.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.
In NRW stand in der Nutzungsuntersagungsverfügung aber auch, dass die Ordnungsbehördd davon ausgeht,
dass die Kläger den Metallbügel angebracht haben
.
16.07.2015, 19:39
(16.07.2015, 18:51)NRW schrieb: Danke Kopp/Rammsauer... § 43 Rn. 13f: "Verneint wird die Rechtsnachfolge zu Recht in die Zwangsmittelandrohung hnd das Nutzungsverbot (OVG Hamburg, NvwZ-RR 1997, 11; aA wohl OVG Magdeburg und OVG Berlin Brandenburg).
Hat mir wohl die Klausur verhauen.
§42 Rn. 174 wird die rechtsnachfolge bejaht auch bei einer Nutzungsuntersagung
Denke dass beides möglich ist mit der richtigen Begründung
16.07.2015, 19:40
(16.07.2015, 19:31)Gast schrieb: Diejenigen, die hinsichtlich K1 und K2 unterschieden haben bzgl aufheben und aufrechterhalten, wie habt die Kosten tenoriert?
Ich hab so nen geschätzten Möchtegern-Baumbach gemacht, also jeweils zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert.
Kosten, Vollstreckbarkeitsentscheidung (und noch was, was mir gerade nicht einfällt) waren in NRW erlassen.