14.07.2015, 17:13
14.07.2015, 17:15
(14.07.2015, 16:39)Gast schrieb: Das Urteil war nicht unterschrieben worden durch die beiden Richter, nur die Urkundsbeamtin und zusätzlich zu spät zu den Akten gekommen 338 Nr 7 (+)
Die Urschrift des Urteils mit den Unterschriften bleibt in der Akte. Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhalten nur Abschriften.
14.07.2015, 18:51
Ich meine das Urteil war 1 Tag zu spät bei der Geschäftsstelle eingegangen 30.04. verkündet und 05.06. bei Geschäftsstelle eingegangen.
sofern ich mich richtig erinnere hat die Unterschrift nur beim Protokoll gefehlt aber da dies nur zu beweiszwecken dient greift die Rüge da wohl nicht
sofern ich mich richtig erinnere hat die Unterschrift nur beim Protokoll gefehlt aber da dies nur zu beweiszwecken dient greift die Rüge da wohl nicht
14.07.2015, 19:03
Ja genau aber der 4.6 war Fronleichnam. . Deshalb war es mE fristgerecht.
14.07.2015, 19:07
(14.07.2015, 18:51)Hessen schrieb: Ich meine das Urteil war 1 Tag zu spät bei der Geschäftsstelle eingegangen 30.04. verkündet und 05.06. bei Geschäftsstelle eingegangen.
sofern ich mich richtig erinnere hat die Unterschrift nur beim Protokoll gefehlt aber da dies nur zu beweiszwecken dient greift die Rüge da wohl nicht
Bei mir Tag der Verkündung bei Fristbeginn nicht mitberechnet, daher 05.06 fristgerecht.
14.07.2015, 19:10
14.07.2015, 19:24
Wie seid ihr mit der Berufung bzgl der beigezogenen Akte umgegangen ?
Hab es iRv 54 thematisiert
Hab es iRv 54 thematisiert
14.07.2015, 19:59
15.07.2015, 08:45
hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
15.07.2015, 10:55
(15.07.2015, 08:45)Nds schrieb: hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
Ging um ne Allgemeinverfügung vor dem Fußballspiel Hannover - Braunschweig und beinhaltete Verbote von Alkoholkonsum, Mitführen von Glasflaschen und Pryotechnik der Bahnstrecke BS - Hannover und zurück an einem Tag. Das Ganze eingebettet in nem 80 V. Zu klären war, wie auf diesen Antrag reagiert wird.
Probleme des Falls waren m.E.: Lag eine Gefahr bzgl § 14 BPolG vor? (insbes. hinsichtlich des Alkoholkonsumverbots eher dürftige Argumentation der Behörde und nicht einfach zu begründen, bei Flaschenverbot bzw Pryotechnik kein Problem)
Lag diese Gefahr bei Fernverbindungen vor ? (Arg. des Anwalts war, dass Problemfans nicht mit Fernzügen fahren, gab aber nen ergänzenden Hinweis der Behörde am Anfang, so dass das angenommen werden konnte)
Rw der Verfügung, da an den Bahnhöfen Alkohol gekauft werden konnte, aber nicht mitgeführt werden durfte?
Ermessensausübung? Gab 4 alternative Ausgestaltungen der entsprechenden Verfügung, die m.E. aber nicht gleich wirksam waren ( Verbot nur auf Nahverkehr beschränkt, nur auf Teilstrecken, Kontrolle an den Gleisen und Überwachung der Fangruppen)
Schwerpunkte: Gefahr, Ermessen und das Schreiben an das Gericht