05.07.2019, 18:11
(05.07.2019, 18:09)AusHessen schrieb: Ich meine im Palandt gelesen zu haben, dass für den wichtigen Grund im konkreten Fall auch (entgegen dem, was ich vorher gelernt hatte) das Verschulden trotz Prognoseprinzip zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Auslegung des Aufhebungsvertrages (jedenfalls in meinem Fall) hätte man auch davon ausgehen können, dass das vorzeitige Ausscheiden ohne besondere Schriftform möglich ist. Der Aufhebungsvertrag wurde aber vom Arbeitgeber gestellt. Bei mir lag dadurch kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, da er im Zeitpunkt des Arbeitsantritts bei der Konkurrenz nicht davon ausgehen konnte, dass sein Arbeitsvertrag noch bis Ende März wirkt.
Hab ich auch diskutiert, dann im palandt aber gelesen, dass ein Verschulden nicht beachtlich und erforderlich ist, er sich zudem durch einfache Rückfrage beim AG hätte absichern können, bevor er die neue Stelle antritt.
Also vermutlich ist beides vertretbar :D
05.07.2019, 18:17
(05.07.2019, 16:57)Nds. 123 schrieb: Meint ihr denn dass aus dem Rahmenvertrag ein Vergütungsanspruch resultiert?
Ich habe es so verstanden, dass er lediglich die Rahmenbedingungen regelt, aber später Einzelverträge geschlossen werden..
Und weil sie die Einstellung des Produkts nicht mitgeteilt hat, aber eine schnelle Lieferung sonst voraussetzte, also es für nötig hielt dass M schon im Voraus produziert, eine Rücksichtnahmepflicht verletzt hat.
Oh man das macht einen noch wahnsinnig
So habe ich es auch gemacht!
Kurz angesprochen, dass aus dem Rahmenvertrag kein Anspruch resultiert und dann §§ 280, 282, 241 geprüft und dort aber die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht am Ende abgelehnt. Aber das ist sicherlich wieder Argumentationssache :) Deshalb hab ich dann nur ein Mandantenschreiben geschrieben...
05.07.2019, 18:30
(05.07.2019, 17:27)Nds 7532 schrieb: Oh ja ich will auch eine Zusammenfassung machen. Für Niedersachsen.
Z1: Das Graffiti sah echt chic aus. Möglichkeit, wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen (+)
Z2: Zum Glück habe ich während meiner Ausbildung bereits einige Kaufverträge über Welpen formulieren dürfen.
Z3: "Vertieftes Sachenrecht braucht ihr im zweiten Examen nicht erwarten"
Z4: 23567 Einheiten was? Worüber reden diese Menschen?
Fazit: Gut, dass ich Zwangsvollstreckungsrecht gelernt hab
Dachte auch ZVS ist dieses Mal fällig. Völlig umsonst reingeknallt.
05.07.2019, 18:32
Vergütungsanspruch+, weil die AG, die Aufträge nicht rechtzeitig gestoppt hat und es gegen 242 BGB verstößt. Mandant musste immer sofort liefern. Hab ein kurzen Vergleich gemacht. Keine Ansprüche gg gmbh. RA kosten plus, 280,286,257 BGB.
05.07.2019, 18:38
(05.07.2019, 18:17)Gast schrieb:(05.07.2019, 16:57)Nds. 123 schrieb: Meint ihr denn dass aus dem Rahmenvertrag ein Vergütungsanspruch resultiert?
Ich habe es so verstanden, dass er lediglich die Rahmenbedingungen regelt, aber später Einzelverträge geschlossen werden..
Und weil sie die Einstellung des Produkts nicht mitgeteilt hat, aber eine schnelle Lieferung sonst voraussetzte, also es für nötig hielt dass M schon im Voraus produziert, eine Rücksichtnahmepflicht verletzt hat.
Oh man das macht einen noch wahnsinnig
So habe ich es auch gemacht!
Kurz angesprochen, dass aus dem Rahmenvertrag kein Anspruch resultiert und dann §§ 280, 282, 241 geprüft und dort aber die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht am Ende abgelehnt. Aber das ist sicherlich wieder Argumentationssache :) Deshalb hab ich dann nur ein Mandantenschreiben geschrieben...
Ähnlich. Anspruch gegen die K AG wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflichten. Allerdings wegen der Kündigung
gem. 314 (Auslegung des"Rücktritts") nur aus 280 I, 241
05.07.2019, 18:58
05.07.2019, 19:15
(05.07.2019, 17:00)Gast schrieb:(05.07.2019, 16:31)NRW schrieb: Gabs heute irgendwas, dass ich übersehen hab oder war die Klausur echt machbar? Hab bestimmt die halbe Klausur für die Gutgläubigkeit aufgewendet. Ansonsten das Fristending mit der Zustellung aber sonst?
Das hab ich auch so gemacht. Im Rahmen der Gutgläubigkeit lang und breit ausgeführt und alles verbraten, was die Parteien so ausgeführt haben. Ansonsten noch EBV und Abhandenkommen geprüft. Aber alles in allem machbar, oder? Hab mich letztendlich dafür entschieden, Berufung einzulegen.
Dachte anfangs, ich hätte Unmengen an Zeit, aber dann war es doch wieder ziemlich viel ehrlich gesagt.
so ähnlich habe ich es auch gemacht. Bei Recht zum Besitz bin ich noch darauf eingegangen, dass nach BGH das ZBR ein Recht zum Besitz ist. Habe Verwendungsersatzanspruch daher in der Begründetheit der Berufung und nicht in der Zeckmäßigkeit geprüft, wie ich es eigentlich erst vor hatte. Dann habe ich noch geprüft, ob der Antrag auf eine Zug um Zug Verurteilung umgestellt werden kann, hab dies mit § 284 I Nr. 2 ZPO bejaht. Heute bin ich bisher am irgendwie am schlechtesten zurück gekommen. Dachte auch ich hätte massig Zeit, aber den praktischen musste ich dann in 15 Min hinrotzen, hoffe das war wird nicht zu teuer.
05.07.2019, 20:34
(05.07.2019, 18:58)Gast Hessen schrieb:Schade! Ich denke, dass Dir einige dankbar sind, auch wenn das hier nicht geäußert wurde :-) Vielleicht kann ja jemand anderes kurz zusammenfassen? Schönes We!!(05.07.2019, 18:08)Gast12345 schrieb: Kann bitte jemand den heutigen ArbeitsR SV von Hessen kurz zusammenfassen?
Nein weil wenn man es macht bekommt man nicht einmal ein Danke (siehe Z1 Klausur)
05.07.2019, 21:02
Die Parteien hatten ein Arbeitsverhältnis. Dem Kläger sollte aufgrund personeller Änderungen gekündigt werden. Stattdessen haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.19 wirken sollte. Der Kläger war sofort gegen Lohnfortzahlung freigestellt. Im Aufhebungsvertrag war eine Klausel, nach der der Kläger durch gesonderte Erklärung vorzeitig ausscheiden konnte. Dann sollte er für den Zeitraum ab Wirksamwerden seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum 31.03 pro Tag 100 € brutto erhalten.
Der Kläger machte davon via Mail Gebrauch, sodass er zum Februar vorzeitig ausscheiden sollte. Er begehrt deshalb genau diesen Differenzbetrag. Danach begann er eine Tätigkeit bei der Konkurrenz. Zusätzlich wollte er eine Bonuszahlung, die er seit 2010 bis auf 2018 immer erhalten hat.
Die Beklagte hat ihm dann zum 28.02 außerordentlich gekündigt, da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Er führte dazu aus, dass der Kläger gar nicht vorzeitig ausscheiden konnte, weil das wie eine Kündigung sei und er deshalb die Schriftform wahren müsse.
Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auflösend bedingt. Die Bedingung sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. Dies sei aber durch die aoK weggefallen. Zudem sei die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages dadurch weggefallen. Die Beklagte hat hierzu den Rücktritt erklärt.
Der Kläger wollte hilfsweise die Unwirksamkeit der aoK festgestellt haben und Lohn wegen Annahmeverzuges.
Natürlich waren alle Probleme abzuarbeiten. Viel Spaß beim Aufbau.
Der Kläger machte davon via Mail Gebrauch, sodass er zum Februar vorzeitig ausscheiden sollte. Er begehrt deshalb genau diesen Differenzbetrag. Danach begann er eine Tätigkeit bei der Konkurrenz. Zusätzlich wollte er eine Bonuszahlung, die er seit 2010 bis auf 2018 immer erhalten hat.
Die Beklagte hat ihm dann zum 28.02 außerordentlich gekündigt, da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Er führte dazu aus, dass der Kläger gar nicht vorzeitig ausscheiden konnte, weil das wie eine Kündigung sei und er deshalb die Schriftform wahren müsse.
Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auflösend bedingt. Die Bedingung sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. Dies sei aber durch die aoK weggefallen. Zudem sei die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages dadurch weggefallen. Die Beklagte hat hierzu den Rücktritt erklärt.
Der Kläger wollte hilfsweise die Unwirksamkeit der aoK festgestellt haben und Lohn wegen Annahmeverzuges.
Natürlich waren alle Probleme abzuarbeiten. Viel Spaß beim Aufbau.
05.07.2019, 21:09
(05.07.2019, 21:02)AusHessen schrieb: Die Parteien hatten ein Arbeitsverhältnis. Dem Kläger sollte aufgrund personeller Änderungen gekündigt werden. Stattdessen haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.19 wirken sollte. Der Kläger war sofort gegen Lohnfortzahlung freigestellt. Im Aufhebungsvertrag war eine Klausel, nach der der Kläger durch gesonderte Erklärung vorzeitig ausscheiden konnte. Dann sollte er für den Zeitraum ab Wirksamwerden seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum 31.03 pro Tag 100 € brutto erhalten.
Der Kläger machte davon via Mail Gebrauch, sodass er zum Februar vorzeitig ausscheiden sollte. Er begehrt deshalb genau diesen Differenzbetrag. Danach begann er eine Tätigkeit bei der Konkurrenz. Zusätzlich wollte er eine Bonuszahlung, die er seit 2010 bis auf 2018 immer erhalten hat.
Die Beklagte hat ihm dann zum 28.02 außerordentlich gekündigt, da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Er führte dazu aus, dass der Kläger gar nicht vorzeitig ausscheiden konnte, weil das wie eine Kündigung sei und er deshalb die Schriftform wahren müsse.
Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auflösend bedingt. Die Bedingung sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. Dies sei aber durch die aoK weggefallen. Zudem sei die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages dadurch weggefallen. Die Beklagte hat hierzu den Rücktritt erklärt.
Der Kläger wollte hilfsweise die Unwirksamkeit der aoK festgestellt haben und Lohn wegen Annahmeverzuges.
Natürlich waren alle Probleme abzuarbeiten. Viel Spaß beim Aufbau.
Danke! Viel Erfolg weiterhin