10.07.2015, 18:15
@ Hessen
Naja, du könntest wohl teilweise Recht haben. Habe § 252 leicht anders interpretiert. Lassen wir uns überraschen.
Naja, du könntest wohl teilweise Recht haben. Habe § 252 leicht anders interpretiert. Lassen wir uns überraschen.
10.07.2015, 18:19
10.07.2015, 18:23
Also ich habe auch einen Werkvertrag angenommen. Halte aber auch Werkliefervertrag für gut vertretbar anhand der Palandt-Kommentierung. Andererseits war der Werkunternehmer wohl in beiden Fällen nie Eigentümer der Sache, sodass "Lieferung" iSd § 651 BGB ausscheidet. Ich ärgere mich aber, dass ich das Problem nicht diskutiert habe...
Problematisch war bei Annahme eines Werkvertrags aber noch § 640 Abs. 2 BGB. In keinem der beiden Verhältnisse hat der Besteller sich bei Abnahme der Sache Mängelrechte vorbehalten... Und einfach unterstellen kann man es ja auch nicht bei dem Bearbeitervermerk...
Problematisch war bei Annahme eines Werkvertrags aber noch § 640 Abs. 2 BGB. In keinem der beiden Verhältnisse hat der Besteller sich bei Abnahme der Sache Mängelrechte vorbehalten... Und einfach unterstellen kann man es ja auch nicht bei dem Bearbeitervermerk...
10.07.2015, 18:25
Vorteilsanrechnung macht Sinn... Denn wieso soll K an M 10.400€ löhnen, wenn er selbst Aufwendungen erspart hat (den Werklohn des K, da M zurücktreten kann m.E.)?
10.07.2015, 18:26
10.07.2015, 18:32
Welche Aufwendungen hat denn K erspart?!
Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!
Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!
10.07.2015, 18:34
(10.07.2015, 18:23)Gast schrieb: Also ich habe auch einen Werkvertrag angenommen. Halte aber auch Werkliefervertrag für gut vertretbar anhand der Palandt-Kommentierung. Andererseits war der Werkunternehmer wohl in beiden Fällen nie Eigentümer der Sache, sodass "Lieferung" iSd § 651 BGB ausscheidet. Ich ärgere mich aber, dass ich das Problem nicht diskutiert habe...
Problematisch war bei Annahme eines Werkvertrags aber noch § 640 Abs. 2 BGB. In keinem der beiden Verhältnisse hat der Besteller sich bei Abnahme der Sache Mängelrechte vorbehalten... Und einfach unterstellen kann man es ja auch nicht bei dem Bearbeitervermerk...
Also der A hat sich doch seine Rechte vorbehalten und dies auch im Schreiben wiederholt. Hab das leider nicht aus Beweisgesichtspunkten durchleuchtet, aber denke er dürfte das beweisen können (Waren da nicht Mitarbeiter des A dabei?)
Und bei M selbst greift nach meiner Lösung zwar § 640 Abs.2, jedoch wurde nach meiner Lösung im zweiten Schreiben des M an K ein vertragliches Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch vereinbart. Diese sind nicht von § 640 Abs. 2 ausgeschlossen, sondern nur gesetzliche Gewährleistungsrechte.
10.07.2015, 18:39
(10.07.2015, 18:32)Hgastfededem schrieb: Welche Aufwendungen hat denn K erspart?!
Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!
Es geht nicht um K, den Subunternehmer, der das ganze verbockt hat. Der hat tatsächlich keine Aufwendungen erspart, er hatte ja auch keine anderweitigen Zahlungsverpflichtungen.
Der M aber schon, weil er zurücktreten muss, da er ansonsten den vollen Werklohn zahlen muss. Tritt er aber zurück, entfällt die Vergütungaverpflichtung aus dem Werkvertrag in Höhe von 10400€.
10.07.2015, 18:39
A ggn M auf SE hinsichtlich der nicht bearbeiteten Bleche bei mir nach Differenzhypothese nur die Mehrkosten iHv 20,- pro Blech * 40 = 800,-. Hinsichtlich der "Nachbesserung" Mangelschaden iHv 1.200. Und 1.200 auch aus Selbstvornahme, 637 BGB.
10.07.2015, 18:41
Insgesamt 2.000,-