02.07.2019, 19:11
(02.07.2019, 16:59)Gast123 schrieb:(02.07.2019, 16:31)OJa NRW2019 schrieb:(02.07.2019, 16:12)NRW schrieb: Waren wir in NRW die Einzigen mit Berufung und Erbrecht? Mag da mal jemand seinen Senf zu abgeben? ?War die Berufung denn statthaft? Bzw der Wert für Berufung erreicht?
Ich hab einfach die Beschwer (also 500€) zusammengerechnet und dann fehlten ja quasi nur noch die 100€ und da die Quote ja nicht 50/50 lauten konnte sondern eher so 80/20 würde ich sagen, ist die Berufungssumme doch erreicht oder?
Der Beschwerdegegenstand entspricht ja nicht ohne weiteres dem Streitwert der 1. Instanz. Steht auch so im Thomas/Putzo. Ich habe 500 € als Beschwer angenommen, die Berufung sodann abgelehnt und eine Anhörungsrüge gem. 321a ZPO geprüft.
02.07.2019, 19:23
NRWlerinnn
Der Beschwerdegegenstand entspricht ja nicht ohne weiteres dem Streitwert der 1. Instanz. Steht auch so im Thomas/Putzo. Ich habe 500 € als Beschwer angenommen, die Berufung sodann abgelehnt und eine Anhörungsrüge gem. 321a ZPO geprüft.
Ich meinte auch nicht die Kosten, sondern den Wert der Beschwer + den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung (also 500€ + Summe X, die man von den angelehnten 500€ noch haben will). So stand es mit Rechenbeispiel jedenfalls im T/P.
(02.07.2019, 16:59)Gast123 schrieb:(02.07.2019, 16:31)OJa NRW2019 schrieb:(02.07.2019, 16:12)NRW schrieb: Waren wir in NRW die Einzigen mit Berufung und Erbrecht? Mag da mal jemand seinen Senf zu abgeben? ?War die Berufung denn statthaft? Bzw der Wert für Berufung erreicht?
Ich hab einfach die Beschwer (also 500€) zusammengerechnet und dann fehlten ja quasi nur noch die 100€ und da die Quote ja nicht 50/50 lauten konnte sondern eher so 80/20 würde ich sagen, ist die Berufungssumme doch erreicht oder?
Der Beschwerdegegenstand entspricht ja nicht ohne weiteres dem Streitwert der 1. Instanz. Steht auch so im Thomas/Putzo. Ich habe 500 € als Beschwer angenommen, die Berufung sodann abgelehnt und eine Anhörungsrüge gem. 321a ZPO geprüft.
Ich meinte auch nicht die Kosten, sondern den Wert der Beschwer + den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung (also 500€ + Summe X, die man von den angelehnten 500€ noch haben will). So stand es mit Rechenbeispiel jedenfalls im T/P.
02.07.2019, 22:09
Ich habe gesagt, dass die Klausel (7), die Käuferin gem. 307 II Nr. 1 BGb unangemessen benachteilgt. Hab dann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
Etwas komisch war, dass keine Adresse des Gerichts genannt war?!
AGB sind mir leider nicht viele eingefallen:(
Etwas komisch war, dass keine Adresse des Gerichts genannt war?!
AGB sind mir leider nicht viele eingefallen:(
02.07.2019, 22:56
(02.07.2019, 22:09)NDS. schrieb: Ich habe gesagt, dass die Klausel (7), die Käuferin gem. 307 II Nr. 1 BGb unangemessen benachteilgt. Hab dann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
Etwas komisch war, dass keine Adresse des Gerichts genannt war?!
AGB sind mir leider nicht viele eingefallen:(
Im April Durchgang fehlte in einer Klausur mit Kautelarteil ebenfalls die genaue Adresse des Gerichts. Keine Ahnung, ob das ein Hinweis sein soll, gerade keinen Schriftsatz an das Gericht, sondern nur an den Mandanten, zu formulieren.
03.07.2019, 08:06
Hat jemand der nrwler wegen falscher Art des Urteils und dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch Der Klägerin ein Wahlrecht zugesprochen, aus anwaltlicher Vorsicht aber Berufung und Einspruch angeprüft? Hatte dann Berufung wegen der Summe abgelehnt und den Einspruch durchgehen lassen, dummerweise Aber nicht den klassischen Aufbau einer Klausur aus klägersicht gewählt... Und wie habt ihr den erbrechtsteil gelöst?
03.07.2019, 09:20
Die Angabe eines Gerichts für den Widerspruch war in der Akte nicht nötig, da er bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts oder direkt beim zentralen Mahngericht eingereicht werden kann. Zweckmäßiger ist es natürlich, ihn direkt ans Mahngericht zu schicken, da der UdG ihn ohnehin nur dorthin übersendet.
03.07.2019, 10:25
Habt ihr denn auch noch Rücktritt aus 324 geprüft und Verletzung von 241 II abgelehnt?
03.07.2019, 10:36
Noch eine (zugegebenermaßen banale) Frage:
Wann gilt ein VU oder sonstiges Urteil als bekanntgegeben? Habt ihr die Frist als ab der Verhandlung laufend berechnet, sodass sie am 03.07.19 abgelaufen wäre oder erst ab Zustellung am 02.07.19? Weil im Urteil stand ja ausdrücklich nur drin b.u.v. Termin zur Verkündung am 28.06.19, aber kein Erlass des VU's an dem Tag. Ganz schön blöd gelaufen wenn man erst in der Examensklausur beginnt, sich über grundlegendste Dinge den Kopf zu zermatern...
Wann gilt ein VU oder sonstiges Urteil als bekanntgegeben? Habt ihr die Frist als ab der Verhandlung laufend berechnet, sodass sie am 03.07.19 abgelaufen wäre oder erst ab Zustellung am 02.07.19? Weil im Urteil stand ja ausdrücklich nur drin b.u.v. Termin zur Verkündung am 28.06.19, aber kein Erlass des VU's an dem Tag. Ganz schön blöd gelaufen wenn man erst in der Examensklausur beginnt, sich über grundlegendste Dinge den Kopf zu zermatern...
03.07.2019, 10:50
(03.07.2019, 10:36)Kölle19 schrieb: Noch eine (zugegebenermaßen banale) Frage:
Wann gilt ein VU oder sonstiges Urteil als bekanntgegeben? Habt ihr die Frist als ab der Verhandlung laufend berechnet, sodass sie am 03.07.19 abgelaufen wäre oder erst ab Zustellung am 02.07.19? Weil im Urteil stand ja ausdrücklich nur drin b.u.v. Termin zur Verkündung am 28.06.19, aber kein Erlass des VU's an dem Tag. Ganz schön blöd gelaufen wenn man erst in der Examensklausur beginnt, sich über grundlegendste Dinge den Kopf zu zermatern...
Ich hab nicht mitgeschrieben. Aber schau mal in 310 Abs.3 zpo. Ist das das, was du meinst?
03.07.2019, 11:10
310 III gilt ja nur bei vu im schriftlichen vorverfahren, hier ist das vu aber wegen Säumnis des Beklagten im Termin ergangen, also gilt da für den Anwesenden Kläger (der eigentlich Berufung gegen das im vu enthaltene Teilendurteil erheben muss, durch Falschbezeichnung als VU und mangels RBB aber m.E. Einspruch einlegen konnte) eigentlich der Fristbeginn ab vu erlass in der Verhandlung. Nur ist dieses so wie ich es verstanden hab nicht in dem Termin erlassen worden, sondern lediglich VT beschlossen und verkündet worden. Oder gilt das dann schon als in der mV als erlassen?