01.07.2019, 16:53
Wobei ich dazu sagen muss, ich Vollidiot hab natürlich diesen einen Satz bzgl. des FI bei der Teilerledigungsklärung vergessen, obwohl extra in die Skizze geschrieben :@ Aber falls man es schon hätte da ablehnen sollen, umso besser :D
01.07.2019, 16:53
Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung in Marburg. Letztes Jahr im Juli schloss sie einen Mietvertrag mit einer Frau (B1) und ihrem Lebensgefährten (B2).
Ab November zahlten die beiden keine Miete mehr. Ende Januar 2019 erhebt sie deshalb Räumungsklage. Die Klageschrift selbst beinhaltet die außerordentliche Kündigung (sog. Schriftsatzkündigung). B2 wird die Sache zu heiß und er zieht aus und schickt der Klägerin auch die Schlüssel wieder.
Unterdessen geht die Klägerin zu der Mietwohnung für eine Ortsbegehung und lässt die Schlösser austauschen. Sie hat auch Wind davon bekommen dass B2 weg ist.
Daraufhin kommt wutentbrannt die B1 und beschimpft die Klägerin und droht ihr mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und einer Unterlassungsklage. Abends lässt sie dir Schlösser wieder zu ihren Gunsten austauschen.
Das nimmt die Klägerin zum ersten Mal zum Anlass die Klage zu ändern. Jetzt erklärt sie den Rechtsstreit im Hinblick auf B2 für erledigt. Zudem stellt sie einen völlig wirren negativen Feststellungsantrag. Ich bekomme es gar nicht mehr zusammen. Irgendwie sowas wie festzustellen, dass die es nicht zu unterlassen hat, die Schlösser auszutauschen.
Endlich kommt die Klageerwiderung. Die Beklagten machen geltend, dass unten im Hauseingang ein Graffiti neben die Klingel gesprüht wurde. Daher müssen sie keine Miete mehr zahlen und die außerordentliche sei unwirksam. Zudem leide sie an einem Formfehler. (Der Anwalt hat den Schriftsatz nicht unterschrieben sondern nur den Beglaubigungsvermerk.)
Nächste Ortsbegehung der Klägerin im Mai. Die erfährt jetzt, dass die B1 mittlerweile auch ausgezogen ist und die minderjährige Tochter (B3) jetzt dort alleine lebt - übrigens schon von Anfang an. B1 und B3 haben eigens dafür einen untermietvertrag geschlossen.
Sie ändert daraufhin nochmal die Klage bzw verklagt jetzt auch noch die Minderjährige Tochter ebenfalls auf Herausgabe der Wohnung. Die ist bis dahin aber schon volljährig geworden.
Hab natürlich noch ein paar Stolpersteine, damit man auf jeden Fall nicht mit der Zeit hinkommt.
Ab November zahlten die beiden keine Miete mehr. Ende Januar 2019 erhebt sie deshalb Räumungsklage. Die Klageschrift selbst beinhaltet die außerordentliche Kündigung (sog. Schriftsatzkündigung). B2 wird die Sache zu heiß und er zieht aus und schickt der Klägerin auch die Schlüssel wieder.
Unterdessen geht die Klägerin zu der Mietwohnung für eine Ortsbegehung und lässt die Schlösser austauschen. Sie hat auch Wind davon bekommen dass B2 weg ist.
Daraufhin kommt wutentbrannt die B1 und beschimpft die Klägerin und droht ihr mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und einer Unterlassungsklage. Abends lässt sie dir Schlösser wieder zu ihren Gunsten austauschen.
Das nimmt die Klägerin zum ersten Mal zum Anlass die Klage zu ändern. Jetzt erklärt sie den Rechtsstreit im Hinblick auf B2 für erledigt. Zudem stellt sie einen völlig wirren negativen Feststellungsantrag. Ich bekomme es gar nicht mehr zusammen. Irgendwie sowas wie festzustellen, dass die es nicht zu unterlassen hat, die Schlösser auszutauschen.
Endlich kommt die Klageerwiderung. Die Beklagten machen geltend, dass unten im Hauseingang ein Graffiti neben die Klingel gesprüht wurde. Daher müssen sie keine Miete mehr zahlen und die außerordentliche sei unwirksam. Zudem leide sie an einem Formfehler. (Der Anwalt hat den Schriftsatz nicht unterschrieben sondern nur den Beglaubigungsvermerk.)
Nächste Ortsbegehung der Klägerin im Mai. Die erfährt jetzt, dass die B1 mittlerweile auch ausgezogen ist und die minderjährige Tochter (B3) jetzt dort alleine lebt - übrigens schon von Anfang an. B1 und B3 haben eigens dafür einen untermietvertrag geschlossen.
Sie ändert daraufhin nochmal die Klage bzw verklagt jetzt auch noch die Minderjährige Tochter ebenfalls auf Herausgabe der Wohnung. Die ist bis dahin aber schon volljährig geworden.
Hab natürlich noch ein paar Stolpersteine, damit man auf jeden Fall nicht mit der Zeit hinkommt.
01.07.2019, 17:01
(01.07.2019, 16:49)Hesse schrieb:(01.07.2019, 16:42)Gast-Hess schrieb:(01.07.2019, 15:52)Hesse schrieb: Irgendjemand auch Beklagte zu 1 und Beklagte zu 3 zu Gesamtschuldnern verurteilt bzgl. der Räumung der Wohnung?Dito. Und Antrag B2 für unzulässig erklärt mangels FI. Bin aber null fertig geworden und in der Begründetheit hat dann die Zeit gefehlt.
Du meinst jetzt logischerweise die Teilerledigungserklärung oder? Hab ich auch abgelehnt, allerdings als unbegründet, da nach m.M. das erledigende Ereignis, also der Auszug des B2 gerade nicht den Antrag unzulässig oder unbegründet hat machen lassen (was ja nötig wäre), da im Palandt explizit steht, dass auch nach Auszug des Mieters, der Anspruch weiterhin besteht, wenn die Mietmieter die Sache nicht zurückgegeben haben (sowie in unserem Sachverhalt). Mein Kopf ist aber so durch, ich weiß grade nicht ob das wirklich so stimmt. Dachte im FI reicht es einfach nur zu sagen, möchte Kosten nicht tragen daher Interesse (+). Also alles ohne Gewähr.
Ja klar, sorry, es ist wie du sagst (also bei mir). Ich meinte den Antrag hinsichtlich der negativen FK, da hab ich das Interesse verneint. Mein Kopf ist auch durch...
01.07.2019, 17:02
01.07.2019, 17:04
Sagt mal, war bei euch dann auch die Frist vorbei für die Klageerwiderung am 5.3?. Bei mir war es verfristet und wusste keine andere Lösung als 296 I ZPO zu nehmen, dass eben keine erhebliche Verzögerung vorliegt (keine Beweisaufnahme nötig gewesen etc.) und deswegen keine Präklusion vorliegt. Im Bearbeitervermerk stand ja ganz klar drin, dass die Zustellung WIRKSAM am 4.2. war, wodurch die Sätze mit dem Briefkasten für mich überhaupt keine Bedeutung mehr hatten und meiner Meinung nach ignoriert werden konnten. Aber da stand ich so auf dem Schlauch und ich musst mich echt überwinden davon auszugehen, dass wir hier verarscht werden sollten. Die Chance dafür ist ja eher gering, daher ist es wahrscheinlich falsch :s
01.07.2019, 17:06
(01.07.2019, 17:02)quadratus schrieb:Hast du richtig gedacht, das war auch das Hauptproblem in der Form. Das mit der Unterschrift war für mich nur einen Satz wert, im Palandt steht bei § 568 BGB nämlich, dass zwar die Unterschrift da sein SOLLTE aber NICHT NOTWENDIG ist. Hoffe hab das richtig verstanden dann.(01.07.2019, 16:53)Gast schrieb: (Der Anwalt hat den Schriftsatz nicht unterschrieben sondern nur den Beglaubigungsvermerk.)
Waaas ich hasse alles und jeden. Dachte bzgl. der Form gings nur um die Kündigung in der Klageschrift.
01.07.2019, 17:15
(01.07.2019, 17:01)Gast-Hess schrieb:(01.07.2019, 16:49)Hesse schrieb:(01.07.2019, 16:42)Gast-Hess schrieb:(01.07.2019, 15:52)Hesse schrieb: Irgendjemand auch Beklagte zu 1 und Beklagte zu 3 zu Gesamtschuldnern verurteilt bzgl. der Räumung der Wohnung?Dito. Und Antrag B2 für unzulässig erklärt mangels FI. Bin aber null fertig geworden und in der Begründetheit hat dann die Zeit gefehlt.
Du meinst jetzt logischerweise die Teilerledigungserklärung oder? Hab ich auch abgelehnt, allerdings als unbegründet, da nach m.M. das erledigende Ereignis, also der Auszug des B2 gerade nicht den Antrag unzulässig oder unbegründet hat machen lassen (was ja nötig wäre), da im Palandt explizit steht, dass auch nach Auszug des Mieters, der Anspruch weiterhin besteht, wenn die Mietmieter die Sache nicht zurückgegeben haben (sowie in unserem Sachverhalt). Mein Kopf ist aber so durch, ich weiß grade nicht ob das wirklich so stimmt. Dachte im FI reicht es einfach nur zu sagen, möchte Kosten nicht tragen daher Interesse (+). Also alles ohne Gewähr.
Ja klar, sorry, es ist wie du sagst (also bei mir). Ich meinte den Antrag hinsichtlich der negativen FK, da hab ich das Interesse verneint. Mein Kopf ist auch durch...
Ok super, das ist wirklich gut zu hören, denke das bzgl der Erledigungserklärung zu sehen ist schonmal nicht schlecht. Hab da auch das Interesse verneint , also bei der negativen FK, nur leider ohne Begründung haha, etwas peinlich, aber mir ist nichts sinnvolles mehr eingefallen, da ich das erst am Ende der Klausur dann gemacht hab... Hoffe das war jetzt nicht so krass viel, was ihr da alle geschrieben habt...
01.07.2019, 17:18
Auf welche AGL habt ihr die negative FK in der Hilfsentscheidung gestützt?
01.07.2019, 17:48
Hab sogar den Auszug als erledigendes Ereignis abgelehnt, weil der Beklagte zu 2 noch erfüllen kann (und muss), weil im Palandt auch stand, dass es zur Pflicht nach 546 gehört, dafür Sorge zu tragen, dass sich ein Untermieter verzieht. Keine Ahnung. Klang vorhin in meinem Kopf auch besser.
01.07.2019, 17:55
Was habt Ihr mit der FK gemacht, dass die Beklagte es unterlassen soll, dass Schloss umzutauschen?