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Klausuren Juli 2015
gollum
Unregistered
 
#91
10.07.2015, 16:17
Werklieferungsvertrag zwische M und K halte ich für unvertretbar, da nach wie vor der Erfolg, nämlich die Bleche entsprechend zu bearbeiten, geschuldet wird. Diese werden ja angeliefert und nicht bei ihr nach Kundenwunsch selbst hergestellt. Wenn, dann lag zwischen A und der S-GmbH ein Werklieferungsvertrag vor, der aber hier nicht von Belang war.
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gollum
Unregistered
 
#92
10.07.2015, 16:23
§376 HGB kam mangels Fixhandelskaufs (es waren ja stets Werkverträge) auch nicht zur Anwendung. Die Kaufmannseigenschaften spielten für die jeweiligen kaufmännischen Bestätigungsschreiben zwischen A und M sowie K und M eine Rolle.
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Hessen
Unregistered
 
#93
10.07.2015, 17:17
Ansprüche aus 283 scheiden aus beim relativen Fixgeschäft es findet da 281 und 323 Anwendung.

Inhaltlich war es aufjedenfall Werkvertragsrecht wobei zwischen K ud M Vertrag sui generis als Subunternehmervertrag mit Schwerpunkt Werkvertragsrecht

Hab bei K -> M Anspruch bejaht auf Werklohn wegen Abnahme durch L da 164ff + und hier kein Vorbehalt der Gewährleistungsrechte und dann auf 346 Abs .1, Abs.4 281 abgestellt weil Rücktritt wirksam
Darüber dann SE ihv 10.400€ ( als praktischen Entwurf außergerichtliches Schreiben an K zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen um Kostenfaktor des 93 ZPo zu vermeiden, im zweiten Schritt dann Klage )

Anspruch A -> M aus 634 iHv 280,281, 346 I, IV + zugleich auch Rücktritt + hab hier aber KfmB verneint sondern auf normale Auftragsbestätigung abgestellt und dann halt 278 bissi problematisiert und dann noch 242 wegen der Abrede des völligen Lohnverlusts( zweckmäßiges Vorgehen, Zahlung da Frist abzulaufen droht am 20. und Verzugszinsen stehen könnten alternativ Abtretungvereinbarung abschließen oder dann letzter Weg Klage auf freistellungsanspruch aus zeitgründen Zahlung empfohlen da sonst Abtretungsvereinbarung formuliert werden musste aber Mandanten über Möglichkeit im Anschreiben aufgeklärt und Frist zur Stellungnahme bzgl Vorgehens gesetzt)
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Gast
Unregistered
 
#94
10.07.2015, 17:24
Anspruch auf selbstvornahme scheidet aus mangels Nacherfüllungsanspruch weil kein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers so zumindest von mir gelöst
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gollum
Unregistered
 
#95
10.07.2015, 17:48
@ Hessen
Ich habe den Mandanten so verstanden, dass Ansprüche wegen entgangenen Gewinns (das ist ja der Schaden, der M entstanden ist, weil K nicht nach Vereinbarung geleistet hat) in jedem Fall nicht durchgesetzt werden sollten (stand ja dort sinngemäß: "Insbesondere möchte ich keine Ansprüche wegen entgangenem Gewinn geltend machen"). Wusste sonst nix damit anzufangen.
Daher auch kein Schadensersatzanspruch wegen des rückabzuwickelnden Vertrags mit A, also Differenz zwischen Wertersatzanspruch und tatsächlichem Werklohnanspruch des M.

Wenn das nicht stimmen sollte, ist es ordentlich in die Hose gegangen :D In ein paar Monaten wissen wir mehr..
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Hessen
Unregistered
 
#96
10.07.2015, 17:57
Sorry hab mich verschrieben hab SE ihv 15.600 angenommen 5.200
Für die zusätzlichen kosten von A und dann 10.400€ die Rechung von K das mit dem
Entgangenen Gewinn habe ich dahingehend verstanden, dass damit die 1.600€ Gewinn gemeint sind die M bekommen hätte wenn er an A mangelfreies und zeitig geliefert hätte da zwischen M und A ein Werklohn ihv 12.000€ vereinbart war und M den dann nicht erhalten hat. Hab dann 12.000-10.400€ die an K bei ordnungsgemäßer Leistung gezahlt werden missten genommen und 1.6 als entgangener Gewinn
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Hessen
Unregistered
 
#97
10.07.2015, 18:00
So dass ich nur die 1.6 hab unberücksichtigt gelassen
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hessen
Unregistered
 
#98
10.07.2015, 18:04
vorteilsanrechnung?
selbstverständlich war es werklieferungsvertrag
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Gast
Unregistered
 
#99
10.07.2015, 18:08
WerklieferungsV (-)
Und bitte auch mal den Punkt auf der Tastatur benutzen, man versteht sonst gar nichts.
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hessen
Unregistered
 
#100
10.07.2015, 18:11
(10.07.2015, 18:08)Gast schrieb:  WerklieferungsV (-)
Und bitte auch mal den Punkt auf der Tastatur benutzen, man versteht sonst gar nichts.
Hast Du die Lösungsskizze schon ?
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