09.07.2015, 18:35
Noch jemand, der sich dem künftigen Hungerstreik anschließen mag? Wir sind schon zu zweit!:rolleyes:
Übrigens: Falls das ein Korrektor zufällig mitliest, soll er sich erbarmen und uns von der Ungewissheit erlösen :angel:
Übrigens: Falls das ein Korrektor zufällig mitliest, soll er sich erbarmen und uns von der Ungewissheit erlösen :angel:
09.07.2015, 19:10
[NRW]
Also mal vorweg: Keiner fällt wegen der vergessenen Unterschrift durch eine Klausur, das wäre ja noch schöner...
Aber mal zu der [undefined=undefined]Z3[/undefined] Klausur von heute und dem zweiten materiellen Einwand (GbR):
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, weil nur gegen 2 der 3 Gesellschafter ein Titel besteht.
Grds kann auch in die Gesellschaft vollstreckt werden, aber nur, wenn gegen alle Gesellschafter ein Titel besteht, bzw der eintretende Gesellschafter mithaftet. Das war dann meiner Meinung nach nicht der Fall weil sich aus §§ 705 ff BGB, 28 ? HGB und § 736 ZPO ergab, dass in einer Anwaltssozietät keine Haftungsübernahme stattfindet.
Allerdings ist § 736 nicht so richtig ein materielles Problem, weil ich glaube das man das eher mit dem § 766 rügt.
Oder so ähnlich? Ich habe echt keine Ahnung!
Insgesamt eigentlich machbar, wie alle Klausuren bisher, habe es trotzdem geschafft jedesmal so wenig zu schreiben, dass das kaum reichen wird.:-/
Also mal vorweg: Keiner fällt wegen der vergessenen Unterschrift durch eine Klausur, das wäre ja noch schöner...
Aber mal zu der [undefined=undefined]Z3[/undefined] Klausur von heute und dem zweiten materiellen Einwand (GbR):
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, weil nur gegen 2 der 3 Gesellschafter ein Titel besteht.
Grds kann auch in die Gesellschaft vollstreckt werden, aber nur, wenn gegen alle Gesellschafter ein Titel besteht, bzw der eintretende Gesellschafter mithaftet. Das war dann meiner Meinung nach nicht der Fall weil sich aus §§ 705 ff BGB, 28 ? HGB und § 736 ZPO ergab, dass in einer Anwaltssozietät keine Haftungsübernahme stattfindet.
Allerdings ist § 736 nicht so richtig ein materielles Problem, weil ich glaube das man das eher mit dem § 766 rügt.
Oder so ähnlich? Ich habe echt keine Ahnung!
Insgesamt eigentlich machbar, wie alle Klausuren bisher, habe es trotzdem geschafft jedesmal so wenig zu schreiben, dass das kaum reichen wird.:-/
09.07.2015, 19:17
In der Kommentierung zu § 736 ZPO steht, dass ein Titel, in der nicht alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt sind, zwar nicht ausreichen. Doch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist lediglich anfechtbar und nicht unwirksam. Darüber hinaus kann ja der Beklagte analog § 727 ZPO den neuen Gesellschafter in die Klausel aufnehmen lassen, sodass eine Heilung des Verfahrensverstoßes bewirkt werden kann. Aus diesem Grunde die Pfändung für unwirksam erklären zu lassen, hat mir nicht eingeleuchtet.
09.07.2015, 19:19
Zu dem GbR Problem:
mE besteht das Interventionsrecht, da der Auszahlungsanspruch gegen die Bank der GbR selbst zusteht, nicht den einzelnen Gesellschaftern (Gesellschaftsvermögen, 718, 719 BGB).
Aber, die Geltendmachung des Interventionsrecht ist rechtsmissbräuchlich, da ohne weiteres auch ein Titel gegen die GbR erworben werden könnte.
Vgl zu dem Problem den ähnlich gelagerten Fall bei Lackmann, Rn. 609.
mE besteht das Interventionsrecht, da der Auszahlungsanspruch gegen die Bank der GbR selbst zusteht, nicht den einzelnen Gesellschaftern (Gesellschaftsvermögen, 718, 719 BGB).
Aber, die Geltendmachung des Interventionsrecht ist rechtsmissbräuchlich, da ohne weiteres auch ein Titel gegen die GbR erworben werden könnte.
Vgl zu dem Problem den ähnlich gelagerten Fall bei Lackmann, Rn. 609.
09.07.2015, 19:23
Man kann es aber auch mit dem BGH auf einen Vertrauensschutz des neuen Sozius hinauslaufen lassen... Aber gut, ich glaube er ist ja bereits vor Erlass des Urteils gegen die Klägerin in die GbR eingetreten, sodass doch eine Haftung analog § 130 HGB greift (die Norm hab ich gar nicht behandelt -.-).
Hier mal das BGH-Urteil:
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/2894
Hier mal das BGH-Urteil:
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/2894
09.07.2015, 19:25
Ich habe es mit der Umgehungsgefahr begründet, zudem mit 130 HGB analog. Denn die Akbar könnte doch sonst jedes Mal wenn ein Titel gegen die Gesellschafter vorliegt einfach einen neuen Gesellschafter aufnehmen, und aus dem Titel könnte dann erstmal nicht vollstreckt werden. Das erschien mir in der Kürze der Zeit am Ende der Klausur irgendwie sinnvoll. Deshalb habe ich den Antrag zu 2 als unbegründet abgewiesen...
In der Lösungsskizze steht aber bestimmt "Kandidaten könnten hier mit entsprechender Begründung auch was anderes vertreten" :s
In der Lösungsskizze steht aber bestimmt "Kandidaten könnten hier mit entsprechender Begründung auch was anderes vertreten" :s
09.07.2015, 19:26
@ Gast
Habe das auch so gelöst! Bzw. gesagt, die GbR haftet letztendlich auch selbst.
Habe das auch so gelöst! Bzw. gesagt, die GbR haftet letztendlich auch selbst.
09.07.2015, 19:36
Das erschien mir eben auch problematisch. Aber statt das zu diskutieren habe ich das einfach sinnfrei abgebügelt.
Kann mich nicht mehr erinnern, war die Haftung vor oder nach Einritt des 3 Gesellschafters entstanden? Wenn vorher, dann nach § 705 (-) oder? Meine wegen rückwirkender Haftung.
Vlt verstehe ich die Rn 49 im Palandt auch nicht. Habe das Gefühl ich hätte einiges nicht so richtig verstanden. Wenn nicht ab morgen etwas mehr rumspringt dann hilft bei mir nur noch der Amtsarzt...
Den Lackmann kann ich mir heute nicht mehr angucken, ich möchte nicht Weinen müssen...
Kann mich nicht mehr erinnern, war die Haftung vor oder nach Einritt des 3 Gesellschafters entstanden? Wenn vorher, dann nach § 705 (-) oder? Meine wegen rückwirkender Haftung.
Vlt verstehe ich die Rn 49 im Palandt auch nicht. Habe das Gefühl ich hätte einiges nicht so richtig verstanden. Wenn nicht ab morgen etwas mehr rumspringt dann hilft bei mir nur noch der Amtsarzt...

Den Lackmann kann ich mir heute nicht mehr angucken, ich möchte nicht Weinen müssen...
09.07.2015, 19:47
Gerade aus Gründen der Haftungskontinuität nach Gesellschafterwechsel erkennt doch die Rspr die Teilrechtsfähigkeit der GbR an! Also: Titel gegen die GbR wäre möglich gewesen. Der Beklagte hat aber nur einen Titel gegen Gter 1 und Gter 2 erworben. Den fehlenden Titel gegen Gter 3 kann die GbR dem Kläger aber nicht entgegen halten, da der Kläger sofort wegen dem selben Anspruch auch einen Titel gegen die GbR selbst erwerben könnte. Sich formal auf 736 ZPO zu berufen ist daher rechtsmissbräuchlich. Vgl Lackmann!
10.07.2015, 14:34
Hat das LJPA NRW heute ausersehen eine Klausur aus dem ersten Examen genommen, oder was sollte das heute?
