06.09.2026, 15:05
(06.09.2026, 11:59)ReffiNRW schrieb:(06.09.2026, 11:31)JuriJura schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Klingt total gut!
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?
Meine Mama ist selbst Vorständin in einem Verein. Ich konnte mich dunkel erinnern, ihr mal bei einem ähnlichen Fall geholfen zu haben. Damals habe ich irgendwo bei Beck gelesen, dass der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fällen einer gesonderten Auslegung bedarf. Wenn wie in einem Fall wie hier der Vereinszweck auf sportliche Zwecke gerichtet ist, würde die Haftungsprivilegierung praktisch immer leer laufen. Ich habe dann einen örtlich, zeitlich sowie sachlichen Zusammenhang zum Vereinszweck angenommen. Aber ich habe wirklich keine Ahnung, ob das überhaupt vertretbar ist. In NRW war unser Sachverhalt dahingehend ja nicht so eindeutig, dass er den Flug zu rein privaten Zwecken genutzt hat wie in Hessen. Wahrscheinlich war es eher Ziel, bei dem Schaden den Versicherungsfall auszumachen. Ich hoffe, dass mein Ansatz zumindest für 4 Punkte reicht :D
Du scheinst ja auch in NRW geschrieben zu haben: welche Bewandtnis hatte für dich der Antrag auf die Klausel am Donnerstag? Wie hast du das gelöst, falls du berichten magst?
06.09.2026, 15:12
(06.09.2026, 11:42)Zivil777 schrieb:(06.09.2026, 10:33)Luko441 schrieb: Die ZR2 Klausur am Freitag war in Berlin ne andere. Der Sachverhalt war in etwa Folgender: Die Mandantin war Beklagte. Sie hatte mit dem Ehemann der Klägerin einen Prozessvergleich über die Entfernung von Solarzellen vom Dach des Hauses der Klägerin getroffen. Die Klägerin war (der Mandantin unbekannt) bereits bei Vergleichsschluss die Eigentümerin des Grundstücks bzw. des Hauses. Der Ehemann hat aber ein Nießbrauchrecht von der Klägerin erhalten. Die Mandantin wollte die Entfernung der Solarzellen vollstrecken und hat hierzu schon einen Beschluss zur Ermächtigung zur Ersatzvornahme erhalten. Die Klägerin war nach Angabe der Mandantin beim Vergleichsabschluss anwesend. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich für unzulässig zu erklären. Die Klägerin hat unter anderem argumentiert, dass man ja gar nicht mit Ersatzvornahme vollstrecken könne, weil es ja in ihr Eigentum eingreifen würde. Auch würde die Entfernung erhebliche Auswirkungen auf den energetischen Haushalt haben und sich negativ auf die Stromrechnung auswirken. Außerdem sei sie ja die Eigentümerin und nicht der Ehemann, deshalb sei eine Vollstreckung aus dem Prozessvergleich auch nicht möglich, weil ja ein Vertrag zu Lasten Dritte vorliegen würde. Außerdem gab es ein paar Zusatzfragen zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung auf Honorarbasis in mündlicher Form und der Wirksamkeit der Kündigung der alten Rechtsanwältin, die ebenfalls nur mündlich (telefonisch) erfolgt ist. Zu fertigen war ein Schriftsatz für den Mandatswechsel und einen Schriftsatz an das Gericht (falls Verteidigung Aussicht auf Erfolg hatte). Der Sachverhalt entspricht wohl jenem aus der BGH Entscheidung aus 2018 (https://openjur.de/u/2115407.html).
Fand die Klausur für ne ZR2 Klausur einfach nur bodenlos. Bin natürlich nicht auf das Ergebnis gekommen und hab wild die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsrecht geprüft, weil in der ersten Klageerwiderung von der ersten Rechtsanwältin der Mandantin etwas dazu stand, dass die Klägerin sich entscheiden müsse, worauf sie ihren Anspruch begründen würde. Da kann man nur auf das Wohlwollen der Korrektoren hoffen.
Ich bin dann wohl genauso wie du ins Fettnäpfchen getreten. Für mich hat die Klausur wegen der Ausführungen in der Klage Erwiderung nach 771 ZPO geschrien und habe das daher geprüft.
Man kann wirklich nur hoffen, dass die Korrektoren wohlwollend kontrollieren. Das war wirklich eine bodenlose Klausur
Wieso, § 771 ist doch völlig richtig :) Das wesentliche Problem der vor Vergleichsschluss erfolgten Übereignung kann man dann entweder unter der Prozessführungsbefugnis (Klagende Ehefrau als „Dritte“ iSd Norm?) oder in der Begründetheit als Einwendung nach § 242 BGB prüfen. Hier dürfte mE beides vertretbar sein, da der BGH hier teilweise selbst etwas unklar formuliert. Wichtig wohl vor allem, dass man überhaupt etwas dazu schreibt.
06.09.2026, 15:55
(06.09.2026, 15:05)Jurios schrieb:(06.09.2026, 11:59)ReffiNRW schrieb:(06.09.2026, 11:31)JuriJura schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Klingt total gut!
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?
Meine Mama ist selbst Vorständin in einem Verein. Ich konnte mich dunkel erinnern, ihr mal bei einem ähnlichen Fall geholfen zu haben. Damals habe ich irgendwo bei Beck gelesen, dass der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fällen einer gesonderten Auslegung bedarf. Wenn wie in einem Fall wie hier der Vereinszweck auf sportliche Zwecke gerichtet ist, würde die Haftungsprivilegierung praktisch immer leer laufen. Ich habe dann einen örtlich, zeitlich sowie sachlichen Zusammenhang zum Vereinszweck angenommen. Aber ich habe wirklich keine Ahnung, ob das überhaupt vertretbar ist. In NRW war unser Sachverhalt dahingehend ja nicht so eindeutig, dass er den Flug zu rein privaten Zwecken genutzt hat wie in Hessen. Wahrscheinlich war es eher Ziel, bei dem Schaden den Versicherungsfall auszumachen. Ich hoffe, dass mein Ansatz zumindest für 4 Punkte reicht :D
Du scheinst ja auch in NRW geschrieben zu haben: welche Bewandtnis hatte für dich der Antrag auf die Klausel am Donnerstag? Wie hast du das gelöst, falls du berichten magst?
Der Antrag war mE überflüssig. Die Titelumschreibung ist ein Verfahren der Zwangsvollstreckung und nicht des Erkenntnisverfahrens. Hier gab es ja insoweit noch kein abgeschlossenes Verfahren, das einen umzuschreibenden Titel zum Ergebnis hatte. Ich habe hier außerdem die gesetzliche Prozessstandschaft angenommen nach § 265 II ZPO. Der Beklagte hat ja gesagt "ich stelle mich der Prozessführung der Klägerin nicht entgegen, rüge aber die Aktivlegitimation". Hierin habe ich eine Einwilligung in die Prozessführung gesehen. Die Aktivlegitimation ist ja eine Frage der Begründetheit, die ich dann dort angesprochen habe. Aber auch hier wieder, keine Ahnung ob das richtig ist. Einige aus meinem Durchgang haben eine titelumschreibende Klausel geprüft.
06.09.2026, 16:00
(06.09.2026, 15:55)ReffiNRW schrieb:(06.09.2026, 15:05)Jurios schrieb:(06.09.2026, 11:59)ReffiNRW schrieb:(06.09.2026, 11:31)JuriJura schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Klingt total gut!
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?
Meine Mama ist selbst Vorständin in einem Verein. Ich konnte mich dunkel erinnern, ihr mal bei einem ähnlichen Fall geholfen zu haben. Damals habe ich irgendwo bei Beck gelesen, dass der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fällen einer gesonderten Auslegung bedarf. Wenn wie in einem Fall wie hier der Vereinszweck auf sportliche Zwecke gerichtet ist, würde die Haftungsprivilegierung praktisch immer leer laufen. Ich habe dann einen örtlich, zeitlich sowie sachlichen Zusammenhang zum Vereinszweck angenommen. Aber ich habe wirklich keine Ahnung, ob das überhaupt vertretbar ist. In NRW war unser Sachverhalt dahingehend ja nicht so eindeutig, dass er den Flug zu rein privaten Zwecken genutzt hat wie in Hessen. Wahrscheinlich war es eher Ziel, bei dem Schaden den Versicherungsfall auszumachen. Ich hoffe, dass mein Ansatz zumindest für 4 Punkte reicht :D
Du scheinst ja auch in NRW geschrieben zu haben: welche Bewandtnis hatte für dich der Antrag auf die Klausel am Donnerstag? Wie hast du das gelöst, falls du berichten magst?
Der Antrag war mE überflüssig. Die Titelumschreibung ist ein Verfahren der Zwangsvollstreckung und nicht des Erkenntnisverfahrens. Hier gab es ja insoweit noch kein abgeschlossenes Verfahren, das einen umzuschreibenden Titel zum Ergebnis hatte. Ich habe hier außerdem die gesetzliche Prozessstandschaft angenommen nach § 265 II ZPO. Der Beklagte hat ja gesagt "ich stelle mich der Prozessführung der Klägerin nicht entgegen, rüge aber die Aktivlegitimation". Hierin habe ich eine Einwilligung in die Prozessführung gesehen. Die Aktivlegitimation ist ja eine Frage der Begründetheit, die ich dann dort angesprochen habe. Aber auch hier wieder, keine Ahnung ob das richtig ist. Einige aus meinem Durchgang haben eine titelumschreibende Klausel geprüft.
Du bist dann also, wenn ich dich richtig verstehe, davon ausgegangen, dass durch den Einspruch der VB "nicht mehr existiert" und daher mangels abgeschlossenen Verfahrens/Titels kein Antrag zB nach § 731 ZPO vorliegen kann? Auch ein spannender Ansatz. Ich fand diesen Antrag mehr als ungewöhnlich
Danke jedenfalls für deine Antwort und ganz viel Erfolg für Morgen!
07.09.2026, 15:13
also heute war das alles schon wieder so komisch
07.09.2026, 15:32
Ich fand es auch wieder schwer heute und hatte außerdem Probleme mit der Zeit. Habe am Ende die Klage komplett abgewiesen, vor allem auch aus Zeitgründen, und der Widerklage stattgegeben, sodass die Kostenentscheidung dann einfach war. Ich hoffe das ist irgendwie vertretbar, auch wenn ich von meiner Begründung selbst nicht so überzeugt bin.
Habe den Verlgeich für prozessual unwirksam gehalten, dementsprechend die Klauselerteilungsklage abgewiesen und der Widerklage als Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben.
Habe dann bei dem Zinsanspruch behauptet der Vergleich sei zwar materiell-rechtlich noch als außergerichtlicher Vergleich wirksam. Habe dann aber den Verzug abgelehnt, weil kein Anspruch auf 8.000€ besteht, da die im Vergleich festgelegten Fälligkeitsbedingungen nicht eingetreten sind. Das hätte ich eigentlich lieber anders gelöst, hatte aber keine Zeit mehr.
Was habt ihr so gemacht?
Habe den Verlgeich für prozessual unwirksam gehalten, dementsprechend die Klauselerteilungsklage abgewiesen und der Widerklage als Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben.
Habe dann bei dem Zinsanspruch behauptet der Vergleich sei zwar materiell-rechtlich noch als außergerichtlicher Vergleich wirksam. Habe dann aber den Verzug abgelehnt, weil kein Anspruch auf 8.000€ besteht, da die im Vergleich festgelegten Fälligkeitsbedingungen nicht eingetreten sind. Das hätte ich eigentlich lieber anders gelöst, hatte aber keine Zeit mehr.
Was habt ihr so gemacht?
07.09.2026, 16:04
Welche Klageart habt ihr bei der Widerklage angenommen?
07.09.2026, 19:39
Jemand aus NRW hier? Wie sah eure Lösung aus?
07.09.2026, 23:08
(07.09.2026, 15:32)xyz26 schrieb: Ich fand es auch wieder schwer heute und hatte außerdem Probleme mit der Zeit. Habe am Ende die Klage komplett abgewiesen, vor allem auch aus Zeitgründen, und der Widerklage stattgegeben, sodass die Kostenentscheidung dann einfach war. Ich hoffe das ist irgendwie vertretbar, auch wenn ich von meiner Begründung selbst nicht so überzeugt bin.
Habe den Verlgeich für prozessual unwirksam gehalten, dementsprechend die Klauselerteilungsklage abgewiesen und der Widerklage als Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben.
Habe dann bei dem Zinsanspruch behauptet der Vergleich sei zwar materiell-rechtlich noch als außergerichtlicher Vergleich wirksam. Habe dann aber den Verzug abgelehnt, weil kein Anspruch auf 8.000€ besteht, da die im Vergleich festgelegten Fälligkeitsbedingungen nicht eingetreten sind. Das hätte ich eigentlich lieber anders gelöst, hatte aber keine Zeit mehr.
Was habt ihr so gemacht?
Habs genau andersrum entschieden, also Klauselerteilungsklage und Zinsantrag stattgegeben und Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.
Den Vergleich habe ich zwar für unbestimmt und deshalb unwirksam gehalten. Denn die Pflichten des Klägers daraus waren im Titel zu unbestimmt, um sie nach § 887 zu vollstrecken. Zur Bewilligung der Ausführung der vertretbaren Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners wäre erforderlich, dass das Gericht anhand des Titels bestimmen kann, ob die beantragten Handlungen auch diejenigen sind, zu denen der Schuldner nach dem Titel verpflichtet wäre. Das war ohne Zuhilfenahme des im Vergleich erwähnten Schreibens nicht möglich. Da das aber weder protokolliert noch angehängt war, kann die Leistung nicht bestimmt werden.
Habe dann aber den Beklagten die Berufung auf die Unwirksamkeit wegen Treuwidrigkeit (§ 242) versagt. Es wäre arg unbillig, wenn die all die unbestimmten Leistungen empfangen, nur um dann beim Streit darum, ob die letzte ausstehende Handlung mangelfrei durchgeführt wurde, sich nunmehr auf die Unwirksamkeit stürzen, obwohl sich die Unbestimmtheit des Vergleichs nun nicht mehr auswirken kann. Denn sämtliche Leistungen wurden durchgeführt. Streitig ist alleine, ob die durch Erbringung der letzten Leistung hervorgerufene Schwergängigkeit der Hangschwebetür einen neuen Mangel darstellt oder nicht. Wer aber alle Leistungen in Kenntnis der Unbestimmtheit entgegennimmt, kann sich nach Erlangung all der Vorteile aus dem Titel nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit berufen, um einer Pflicht zu entgehen, die zweifelsfrei bestimmt ist (Zahlung von 8.000 EUR).
Hab das an den Haaren herbeigezogen, bin bei § 242 in der Zeitnot nicht auf die Schnelle fündig geworden.
Habe dort dann auch noch die Leistungsbestimmung durch den Dritten eingebaut. Mir ist erst in der letzten Minuten aufgefallen, dass man das vielleicht besser im 2. Antrag bei der Verzugsprüfung in der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs hätte diskutieren müssen. Wäre dann wohl dogmatisch an §§ 317, 319 BGB aufzuhängen gewesen. Denn die Parteien haben im Vergleich die Bestimmung, ob die Leistung mangelfrei erbracht wurde, einem Dritten überlassen. Die Entscheidung des Dritten, dass es nach allg. Kriterien mangelhaft ist, nach den für Schiebetüren speziellen nicht, insgesamt aber ein Austausch unverhältnismäßig teuer und riskant und daher ein Abzug von 10-15% angemessen wäre, war nicht offenbar unbillig (§ 319 I 1). Da hätte man vielleicht den Abzug nach § 287 ZPO schätzen und dann abziehen können und die Zinsen auf den Rest gewähren können, aber idk. Hab alles beim 1. Antrag reingeprüft und bei den Zinsen wegen der Fälligkeit nur nach oben verwiesen.
Die Widerklage habe ich sowohl bzgl. Feststellung als auch bzgl. der darin liegenden Titelgegenklage als auch einer Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, weil man in der Klauselerteilungsklage bereits alle diese Einwendungen prüft. Die Wirksamkeit des Titels ist Voraussetzung für § 731 und die materiellrechtlichen Einwendungen wegen des Mangels habe ich in der Not auch dort geprüft, im Putzo (beshcissene Kommentierung btw) klang das so durch, als könnte man in der § 731er Klage auch die Einwendungen prüfen, die sonst in § 767 zu prüfen wären. Prozessökonomie, weil die dann bei einer späteren VAK präkludiert wären.
Oh well. Richtig beschissener Durchgang.
08.09.2026, 18:07
(07.09.2026, 23:08)HessEx26 schrieb:(07.09.2026, 15:32)xyz26 schrieb: Ich fand es auch wieder schwer heute und hatte außerdem Probleme mit der Zeit. Habe am Ende die Klage komplett abgewiesen, vor allem auch aus Zeitgründen, und der Widerklage stattgegeben, sodass die Kostenentscheidung dann einfach war. Ich hoffe das ist irgendwie vertretbar, auch wenn ich von meiner Begründung selbst nicht so überzeugt bin.
Habe den Verlgeich für prozessual unwirksam gehalten, dementsprechend die Klauselerteilungsklage abgewiesen und der Widerklage als Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben.
Habe dann bei dem Zinsanspruch behauptet der Vergleich sei zwar materiell-rechtlich noch als außergerichtlicher Vergleich wirksam. Habe dann aber den Verzug abgelehnt, weil kein Anspruch auf 8.000€ besteht, da die im Vergleich festgelegten Fälligkeitsbedingungen nicht eingetreten sind. Das hätte ich eigentlich lieber anders gelöst, hatte aber keine Zeit mehr.
Was habt ihr so gemacht?
Habs genau andersrum entschieden, also Klauselerteilungsklage und Zinsantrag stattgegeben und Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.
Den Vergleich habe ich zwar für unbestimmt und deshalb unwirksam gehalten. Denn die Pflichten des Klägers daraus waren im Titel zu unbestimmt, um sie nach § 887 zu vollstrecken. Zur Bewilligung der Ausführung der vertretbaren Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners wäre erforderlich, dass das Gericht anhand des Titels bestimmen kann, ob die beantragten Handlungen auch diejenigen sind, zu denen der Schuldner nach dem Titel verpflichtet wäre. Das war ohne Zuhilfenahme des im Vergleich erwähnten Schreibens nicht möglich. Da das aber weder protokolliert noch angehängt war, kann die Leistung nicht bestimmt werden.
Habe dann aber den Beklagten die Berufung auf die Unwirksamkeit wegen Treuwidrigkeit (§ 242) versagt. Es wäre arg unbillig, wenn die all die unbestimmten Leistungen empfangen, nur um dann beim Streit darum, ob die letzte ausstehende Handlung mangelfrei durchgeführt wurde, sich nunmehr auf die Unwirksamkeit stürzen, obwohl sich die Unbestimmtheit des Vergleichs nun nicht mehr auswirken kann. Denn sämtliche Leistungen wurden durchgeführt. Streitig ist alleine, ob die durch Erbringung der letzten Leistung hervorgerufene Schwergängigkeit der Hangschwebetür einen neuen Mangel darstellt oder nicht. Wer aber alle Leistungen in Kenntnis der Unbestimmtheit entgegennimmt, kann sich nach Erlangung all der Vorteile aus dem Titel nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit berufen, um einer Pflicht zu entgehen, die zweifelsfrei bestimmt ist (Zahlung von 8.000 EUR).
Hab das an den Haaren herbeigezogen, bin bei § 242 in der Zeitnot nicht auf die Schnelle fündig geworden.
Habe dort dann auch noch die Leistungsbestimmung durch den Dritten eingebaut. Mir ist erst in der letzten Minuten aufgefallen, dass man das vielleicht besser im 2. Antrag bei der Verzugsprüfung in der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs hätte diskutieren müssen. Wäre dann wohl dogmatisch an §§ 317, 319 BGB aufzuhängen gewesen. Denn die Parteien haben im Vergleich die Bestimmung, ob die Leistung mangelfrei erbracht wurde, einem Dritten überlassen. Die Entscheidung des Dritten, dass es nach allg. Kriterien mangelhaft ist, nach den für Schiebetüren speziellen nicht, insgesamt aber ein Austausch unverhältnismäßig teuer und riskant und daher ein Abzug von 10-15% angemessen wäre, war nicht offenbar unbillig (§ 319 I 1). Da hätte man vielleicht den Abzug nach § 287 ZPO schätzen und dann abziehen können und die Zinsen auf den Rest gewähren können, aber idk. Hab alles beim 1. Antrag reingeprüft und bei den Zinsen wegen der Fälligkeit nur nach oben verwiesen.
Die Widerklage habe ich sowohl bzgl. Feststellung als auch bzgl. der darin liegenden Titelgegenklage als auch einer Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, weil man in der Klauselerteilungsklage bereits alle diese Einwendungen prüft. Die Wirksamkeit des Titels ist Voraussetzung für § 731 und die materiellrechtlichen Einwendungen wegen des Mangels habe ich in der Not auch dort geprüft, im Putzo (beshcissene Kommentierung btw) klang das so durch, als könnte man in der § 731er Klage auch die Einwendungen prüfen, die sonst in § 767 zu prüfen wären. Prozessökonomie, weil die dann bei einer späteren VAK präkludiert wären.
Oh well. Richtig beschissener Durchgang.
Dass materiellrechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderungen dem Kläger bei 731 ZPO entgegengehalten werden können, ist inhaltlich treffend und gut vertretbar, zumal für 731 wie auch 767 das Prozessgericht erster Instanz zuständig sind. Von daher mal nicht verrückt machen.









