13.07.2026, 16:21
13.07.2026, 16:21
(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb:(13.07.2026, 16:06)Study1234 schrieb:Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb:(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
13.07.2026, 16:24
13.07.2026, 16:27
Das war alles so bodenlos vage.
Meine Lösung:
Antrag 123 VwGO
Zulässigkeit (+)
- habe noch herumdiskutiert, welche Klageart in der Hauptsache eigentlich genau statthaft ist (Leistungsklage/Verpflichtungsklage), also ob die Zulassung zur Hausarbeit bzw zur Bachelorarbeit ein VA ist
- Rechtsschutzbedürfnis (+), weil Klage nicht verfristet (falsche Rechtsbehelfsbelehrung); kein Vorverfahren in Niedersachsen (Hochschule keine Schule iSv 80 II Nr. 2 NJG - hab ich jedenfalls so behauptet)
Begründetheit (-), weil kein Anordunganspruch
- Wiedereinsetzungsantrag nach 32 VwVfG geht nicht durch; Hindernis (Irrtum über Anmeldung) ist mE spätestens an dem Tag weggefallen, wo sie beim Prof war und meinte, sie hat die Anmeldung vergessen; der Wiedereinsetzungsantrag wurde mehr als zwei Wochen späger gestellt
- auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen - sie hat zwar den Antrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt und das mit der Mutter als möglichen Grund geltend gemacht, aber diesen Grund nicht einmal nachträglich glaubhaft gemacht bzw. eigentlich sogar mit dem Attest entkräftet
- mehr hab ich zum Attest gar nicht mehr schreiben können, sondern nur gesagt, dass alles zu diesem Grund jedenfalls zu spät war und es da nicht mehr drauf ankommt.
Also bei mir ist viel zu viel Zeit dafür draufgegangen, den Sachverhalt zu verstehen.
Zur Richterin - ich fand unklar, ob sie jetzt Richterin auf Probe war oder nicht.
Meine Lösung:
Antrag 123 VwGO
Zulässigkeit (+)
- habe noch herumdiskutiert, welche Klageart in der Hauptsache eigentlich genau statthaft ist (Leistungsklage/Verpflichtungsklage), also ob die Zulassung zur Hausarbeit bzw zur Bachelorarbeit ein VA ist
- Rechtsschutzbedürfnis (+), weil Klage nicht verfristet (falsche Rechtsbehelfsbelehrung); kein Vorverfahren in Niedersachsen (Hochschule keine Schule iSv 80 II Nr. 2 NJG - hab ich jedenfalls so behauptet)
Begründetheit (-), weil kein Anordunganspruch
- Wiedereinsetzungsantrag nach 32 VwVfG geht nicht durch; Hindernis (Irrtum über Anmeldung) ist mE spätestens an dem Tag weggefallen, wo sie beim Prof war und meinte, sie hat die Anmeldung vergessen; der Wiedereinsetzungsantrag wurde mehr als zwei Wochen späger gestellt
- auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen - sie hat zwar den Antrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt und das mit der Mutter als möglichen Grund geltend gemacht, aber diesen Grund nicht einmal nachträglich glaubhaft gemacht bzw. eigentlich sogar mit dem Attest entkräftet
- mehr hab ich zum Attest gar nicht mehr schreiben können, sondern nur gesagt, dass alles zu diesem Grund jedenfalls zu spät war und es da nicht mehr drauf ankommt.
Also bei mir ist viel zu viel Zeit dafür draufgegangen, den Sachverhalt zu verstehen.
Zur Richterin - ich fand unklar, ob sie jetzt Richterin auf Probe war oder nicht.
13.07.2026, 16:30
(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb:(13.07.2026, 16:06)Study1234 schrieb:Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb:(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.
13.07.2026, 16:35
(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb:(13.07.2026, 16:06)Study1234 schrieb:Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb: Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.
Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
13.07.2026, 16:35
(13.07.2026, 16:27)NdsJuli2026 schrieb: Das war alles so bodenlos vage.
Meine Lösung:
Antrag 123 VwGO
Zulässigkeit (+)
- habe noch herumdiskutiert, welche Klageart in der Hauptsache eigentlich genau statthaft ist (Leistungsklage/Verpflichtungsklage), also ob die Zulassung zur Hausarbeit bzw zur Bachelorarbeit ein VA ist
- Rechtsschutzbedürfnis (+), weil Klage nicht verfristet (falsche Rechtsbehelfsbelehrung); kein Vorverfahren in Niedersachsen (Hochschule keine Schule iSv 80 II Nr. 2 NJG - hab ich jedenfalls so behauptet)
Begründetheit (-), weil kein Anordunganspruch
- Wiedereinsetzungsantrag nach 32 VwVfG geht nicht durch; Hindernis (Irrtum über Anmeldung) ist mE spätestens an dem Tag weggefallen, wo sie beim Prof war und meinte, sie hat die Anmeldung vergessen; der Wiedereinsetzungsantrag wurde mehr als zwei Wochen späger gestellt
- auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen - sie hat zwar den Antrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt und das mit der Mutter als möglichen Grund geltend gemacht, aber diesen Grund nicht einmal nachträglich glaubhaft gemacht bzw. eigentlich sogar mit dem Attest entkräftet
- mehr hab ich zum Attest gar nicht mehr schreiben können, sondern nur gesagt, dass alles zu diesem Grund jedenfalls zu spät war und es da nicht mehr drauf ankommt.
Also bei mir ist viel zu viel Zeit dafür draufgegangen, den Sachverhalt zu verstehen.
Zur Richterin - ich fand unklar, ob sie jetzt Richterin auf Probe war oder nicht.
Habs auch so. Auch wenn der Anordnungsanspruch gegeben sein sollte, fand ich es irgendwie komisch einen Anordnungsgrund zu bejahen. Sie hat nur gesagt, dass sie einfach sonst ein Jahr später fertig wird, aber das war’s dann auch.
13.07.2026, 16:40
(13.07.2026, 16:35)idus schrieb:Kommentar sagt man kann das Einverständnis zu § 6 nicht in eines nach § 87a umdeuten(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb:(13.07.2026, 16:06)Study1234 schrieb: Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.
Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
Edit: "Eine konkludente Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus. Erheben die Beteiligten im Rahmen einer Anhörung zur Einzelrichterübertragung nach § 6 keine Bedenken, so liegt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen darin nicht zugleich das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Gleiches gilt, wenn der Kläger bereits mit der Klageschrift vor einer entsprechenden Anhörung mitteilt, er sei mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden.
(Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 87a Rn. 42, beck-online)"
13.07.2026, 16:46
(13.07.2026, 16:40)Throwaway12 schrieb:Junge ich bin auch ziemlich durch nach der Klauser, aber ich habe jedenfalls die Kammer entscheiden lassen weil kein Einzelrichterbeschluss und keine Zustimmung zum BE.(13.07.2026, 16:35)idus schrieb:Kommentar sagt man kann das Einverständnis zu § 6 nicht in eines nach § 87a umdeuten(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb: Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.
Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
Edit: "Eine konkludente Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus. Erheben die Beteiligten im Rahmen einer Anhörung zur Einzelrichterübertragung nach § 6 keine Bedenken, so liegt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen darin nicht zugleich das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Gleiches gilt, wenn der Kläger bereits mit der Klageschrift vor einer entsprechenden Anhörung mitteilt, er sei mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden.
(Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 87a Rn. 42, beck-online)"
13.07.2026, 16:49
(13.07.2026, 16:40)Throwaway12 schrieb:(13.07.2026, 16:35)idus schrieb:Kommentar sagt man kann das Einverständnis zu § 6 nicht in eines nach § 87a umdeuten(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb: Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.
In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)
Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.
Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
Edit: "Eine konkludente Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus. Erheben die Beteiligten im Rahmen einer Anhörung zur Einzelrichterübertragung nach § 6 keine Bedenken, so liegt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen darin nicht zugleich das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Gleiches gilt, wenn der Kläger bereits mit der Klageschrift vor einer entsprechenden Anhörung mitteilt, er sei mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden.
(Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 87a Rn. 42, beck-online)"
Haha ok mist
hab was geschwafelt von wegen Auslegung wirkt zugunsten der ASt, weil dann schneller entschieden werden kann blabla









