06.07.2026, 16:45
In Hessen lief heute eine DWK mit familienrechtlichen Problemen.
Bei einem Ehepaar kassierte der Ehemann einen Arrestbefehl per Urteil und wurde in einem Urteil zu einer Zahlung verurteilt. Daraufhin wurden bei denen zu Hause eine Skulptur und ein Flügel gepfändet. Während der ersten Pfändung befand sich der Mann auf einer einmonatigen Dienstreise. Die Frau klagt und meint, Miteigentum an der Skulptur zu haben und Alleineigentum an dem Flügel.
Die Skulptur wurde von der SchwiMu zum 40. Geburtstag des Sohnes geschenkt, laut der Klägerin aber beiden gemeinsam. Der Mann verweigerte in der Verhandlung die Aussage, die Schwester konnte sich nicht erinnern und in der beigelegten Glückwunschkarte stand sinngemäß dass sie es dem Sohn schenke und hoffe dass sie einen schönen Platz dafür in ihrem gemeinsamen Haus fänden.
Der Flügel gehörte dem Ehemann und stand schon die ganze Zeit im Wohnzimmer. Der Ehemann kann das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr spielen und schenkt ihn mit schriftlichem Schenkungsvertrag vom 02.11.2025 seiner Frau. Die vereinbaren dass es weiter im Wohnzimmer stehen bleibt und der Mann auch mal spielen darf wenn er denn will. Der Beklagte erklärt die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Klägerin meint es handele sich um eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten und diese falle nicht unter das Anfechtungsgesetz.
Bei einem Ehepaar kassierte der Ehemann einen Arrestbefehl per Urteil und wurde in einem Urteil zu einer Zahlung verurteilt. Daraufhin wurden bei denen zu Hause eine Skulptur und ein Flügel gepfändet. Während der ersten Pfändung befand sich der Mann auf einer einmonatigen Dienstreise. Die Frau klagt und meint, Miteigentum an der Skulptur zu haben und Alleineigentum an dem Flügel.
Die Skulptur wurde von der SchwiMu zum 40. Geburtstag des Sohnes geschenkt, laut der Klägerin aber beiden gemeinsam. Der Mann verweigerte in der Verhandlung die Aussage, die Schwester konnte sich nicht erinnern und in der beigelegten Glückwunschkarte stand sinngemäß dass sie es dem Sohn schenke und hoffe dass sie einen schönen Platz dafür in ihrem gemeinsamen Haus fänden.
Der Flügel gehörte dem Ehemann und stand schon die ganze Zeit im Wohnzimmer. Der Ehemann kann das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr spielen und schenkt ihn mit schriftlichem Schenkungsvertrag vom 02.11.2025 seiner Frau. Die vereinbaren dass es weiter im Wohnzimmer stehen bleibt und der Mann auch mal spielen darf wenn er denn will. Der Beklagte erklärt die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Klägerin meint es handele sich um eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten und diese falle nicht unter das Anfechtungsgesetz.
06.07.2026, 17:07
- Hessen
Fand die Klausur an sich fair, Zeitprobleme hatte ich trotzdem.. Wo habt ihr die Ausführungen zur Schädigungsabsicht bzgl des Flügels verbaut? § 3 AnfG sollte ja nicht geprüft werden laut Bearbeitervermerk
Fand die Klausur an sich fair, Zeitprobleme hatte ich trotzdem.. Wo habt ihr die Ausführungen zur Schädigungsabsicht bzgl des Flügels verbaut? § 3 AnfG sollte ja nicht geprüft werden laut Bearbeitervermerk
06.07.2026, 19:10
06.07.2026, 19:51
Sicher, dass 3 Anfang nicht geprüft werden sollte?
06.07.2026, 19:56
Bin mir nicht sicher, ob 3 Anfechtungsgesetz ausgeschlossen war- wurde darauf nicht nur hingewiesen?
06.07.2026, 20:21
Ja, § 3 AnfG war defintiv ausgeschlossen.
06.07.2026, 20:40
Praxisferner geht’s nicht… hab nur in Erinnerung, dass BGB-Normen ausgeschlossen waren… Könnte das bitte noch jemand bestätigen? Und wie gravierend wäre das bzw wie schätzt ihr die Gewichtung der Klausuranteile ein?
06.07.2026, 20:42
Hatte quasi geschrieben, dass ob Schenkung oder eheliche Zuwendung dahinstehen kann, da 3 oder 4 eingreift zumal die Klägerin selbst vorgetragen hatte, dass sie um die Zahlungsschwierigkeiten ihres Mannes wusste
06.07.2026, 20:44
Ich bin mir auch sicher, dass § 3 AnfG ausgeschlossen war. Die Gewichtung kann ich leider nicht einschätzen. Habe selbst leider § 11 Abs. 2 AnfG übersehen.
06.07.2026, 20:47
🥹 Danke euch!









