21.06.2026, 22:25
(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb:(08.06.2026, 21:14)Lucille schrieb: Fehler passieren, aber der Verstoß gegen eine Ausschlussvorschrift ist keine Kleinigkeit. Vor einiger Zeit hat die Verletzung der Parallelnorm in der ZPO (§ 41 ZPO) eine Proberichterin den Job gekostet - wenn auch bei deutlich anders liegendem Sachverhalt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l...pflegeheim
Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
21.06.2026, 23:05
(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb:(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb:(08.06.2026, 21:14)Lucille schrieb: Fehler passieren, aber der Verstoß gegen eine Ausschlussvorschrift ist keine Kleinigkeit. Vor einiger Zeit hat die Verletzung der Parallelnorm in der ZPO (§ 41 ZPO) eine Proberichterin den Job gekostet - wenn auch bei deutlich anders liegendem Sachverhalt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l...pflegeheim
Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Geht aus dem Artikel nicht so richtig hervor, soweit ich das sehe.
Ich meine allerdings, dass man im Zulassungsantrag sowohl Verurteilungen als auch laufende Verfahren angeben muss. Insofern hätte Sie also so oder so Probleme bekommen müssen. Wenn ich das mit dem Fall der "Beleidigungsreferendarin" in Relation setze, dann müsste hier doch da "berufsbezogen" erst recht die Zulassung versagt werden. Oder sind die Maßstäbe der RAKs einfach soo dermaßen weiter auseinander?
22.06.2026, 10:15
(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb:(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb:(08.06.2026, 21:14)Lucille schrieb: Fehler passieren, aber der Verstoß gegen eine Ausschlussvorschrift ist keine Kleinigkeit. Vor einiger Zeit hat die Verletzung der Parallelnorm in der ZPO (§ 41 ZPO) eine Proberichterin den Job gekostet - wenn auch bei deutlich anders liegendem Sachverhalt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l...pflegeheim
Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Dürfte an sich doch keinen Unterschied machen, denn man kann die Zulassung aus denselben Gründen entziehen wie man sie nicht erteilt bekommen kann. Und die Kammer bekommt eine MiStra
22.06.2026, 13:58
(22.06.2026, 10:15)Lauser schrieb:(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb:(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb:(08.06.2026, 21:14)Lucille schrieb: Fehler passieren, aber der Verstoß gegen eine Ausschlussvorschrift ist keine Kleinigkeit. Vor einiger Zeit hat die Verletzung der Parallelnorm in der ZPO (§ 41 ZPO) eine Proberichterin den Job gekostet - wenn auch bei deutlich anders liegendem Sachverhalt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l...pflegeheim
Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Dürfte an sich doch keinen Unterschied machen, denn man kann die Zulassung aus denselben Gründen entziehen wie man sie nicht erteilt bekommen kann. Und die Kammer bekommt eine MiStra
Solche Sachen sind immer auch politische Entscheidungen. Der Referendarin wollte man sicherlich eine Lektion erteilen, während man hinter vorgehaltener Hand mit der Richterin sicherlich Symphatien teilte. Also ohne etwas unterstellen zu wollen, aber wir alle kennen das sicherlich auch von uns selbst, dass man, je nach eigener Einstellung, eher geneigt ist mal so, mal so zu stimmen, so lange man die Grenzen des rechtstaalichen einhält.
Der TE hatte keinen Vorsatz. Darin liegt schon mal ein Unterschied bei der moralischen und rechtlichen Bewertung der Situationen.
22.06.2026, 14:08
(22.06.2026, 13:58)Egal_ schrieb:(22.06.2026, 10:15)Lauser schrieb:(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb:(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb:(08.06.2026, 21:14)Lucille schrieb: Fehler passieren, aber der Verstoß gegen eine Ausschlussvorschrift ist keine Kleinigkeit. Vor einiger Zeit hat die Verletzung der Parallelnorm in der ZPO (§ 41 ZPO) eine Proberichterin den Job gekostet - wenn auch bei deutlich anders liegendem Sachverhalt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l...pflegeheim
Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Dürfte an sich doch keinen Unterschied machen, denn man kann die Zulassung aus denselben Gründen entziehen wie man sie nicht erteilt bekommen kann. Und die Kammer bekommt eine MiStra
Solche Sachen sind immer auch politische Entscheidungen. Der Referendarin wollte man sicherlich eine Lektion erteilen, während man hinter vorgehaltener Hand mit der Richterin sicherlich Symphatien teilte. Also ohne etwas unterstellen zu wollen, aber wir alle kennen das sicherlich auch von uns selbst, dass man, je nach eigener Einstellung, eher geneigt ist mal so, mal so zu stimmen, so lange man die Grenzen des rechtstaalichen einhält.
Der TE hatte keinen Vorsatz. Darin liegt schon mal ein Unterschied bei der moralischen und rechtlichen Bewertung der Situationen.
Sachfremde Gesichtspunkte wie persönliche Sympathie in (Ermessens-)Entscheidungen einfließen zu lassen ist nur "leider" gerade nicht mehr "in den Grenzen des Rechtsstaatlichen"... (?)
22.06.2026, 15:53
(22.06.2026, 14:08)Lauser schrieb:(22.06.2026, 13:58)Egal_ schrieb:(22.06.2026, 10:15)Lauser schrieb:(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb:(21.06.2026, 22:16)Ref0815 schrieb: Spannend, dass die Dame keine Probleme bei der Anwaltszulassung bekommen hat, immerhin ist sie ja wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Und auf der anderen Seite bekommt dann die Referendarin, die vor ein paar Jahren Ihren Ref-Ausbilder "nur" beleidigt hat, ihre Zulassung erst nachdem sie sich bis zum BVerfG durchgeklagt?
Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Dürfte an sich doch keinen Unterschied machen, denn man kann die Zulassung aus denselben Gründen entziehen wie man sie nicht erteilt bekommen kann. Und die Kammer bekommt eine MiStra
Solche Sachen sind immer auch politische Entscheidungen. Der Referendarin wollte man sicherlich eine Lektion erteilen, während man hinter vorgehaltener Hand mit der Richterin sicherlich Symphatien teilte. Also ohne etwas unterstellen zu wollen, aber wir alle kennen das sicherlich auch von uns selbst, dass man, je nach eigener Einstellung, eher geneigt ist mal so, mal so zu stimmen, so lange man die Grenzen des rechtstaalichen einhält.
Der TE hatte keinen Vorsatz. Darin liegt schon mal ein Unterschied bei der moralischen und rechtlichen Bewertung der Situationen.
Sachfremde Gesichtspunkte wie persönliche Sympathie in (Ermessens-)Entscheidungen einfließen zu lassen ist nur "leider" gerade nicht mehr "in den Grenzen des Rechtsstaatlichen"... (?)
Es wird ja auch keiner offenzugeben, dass solche Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Wenn du die Unterschiede zwischen der Referendarin und der Richterin aber anders erklären kannst, höre ich gerne zu. Ich kann mir, wie viele andere, nämlich nicht erklären, warum man gegenüber einer ausfällig gewordenen Referendarin mit aller Härte reagieren muss, bei einer Richterin aber nicht. Für beide Fälle gilt Artikel 12 GG, den man das eine Mal aber bis an die Grenzen des zulässigen angewendet hat, bzw. sogar darüber hinaus, wie anscheinend ja das BVerfG zum Glück abschließend festgestellt hat. Ich erinnere mich daran, dass unter Juristen der Fall der Referendarin damals heftigst diskutiert wurde und niemand verstanden hat, warum man gegen sie so hart vorgegangen ist. Auch das wurde nämlich damals diskutiert: unsachliche Rechtsanwälte, die aber ihre Zulassung schon haben, wird ihre Zulassung nicht entzogen, zumindest ist mir nicht ein einziger Fall bekannt.
Man hat sie gemaßregelt. That's it. Und da keiner eingestehen wollte, dass dies zu hart war, musste die Referendarin durch sämtliche Instanzen, bis dies anerkannt wurde.
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
22.06.2026, 16:41
(22.06.2026, 15:53)Egal_ schrieb:(22.06.2026, 14:08)Lauser schrieb:(22.06.2026, 13:58)Egal_ schrieb:(22.06.2026, 10:15)Lauser schrieb:(21.06.2026, 22:25)Praktiker schrieb: Wenn ich den Artikel richtig verstehe, ist sie erst nach der Anwaltszulassung verurteilt worden, oder?
Dürfte an sich doch keinen Unterschied machen, denn man kann die Zulassung aus denselben Gründen entziehen wie man sie nicht erteilt bekommen kann. Und die Kammer bekommt eine MiStra
Solche Sachen sind immer auch politische Entscheidungen. Der Referendarin wollte man sicherlich eine Lektion erteilen, während man hinter vorgehaltener Hand mit der Richterin sicherlich Symphatien teilte. Also ohne etwas unterstellen zu wollen, aber wir alle kennen das sicherlich auch von uns selbst, dass man, je nach eigener Einstellung, eher geneigt ist mal so, mal so zu stimmen, so lange man die Grenzen des rechtstaalichen einhält.
Der TE hatte keinen Vorsatz. Darin liegt schon mal ein Unterschied bei der moralischen und rechtlichen Bewertung der Situationen.
Sachfremde Gesichtspunkte wie persönliche Sympathie in (Ermessens-)Entscheidungen einfließen zu lassen ist nur "leider" gerade nicht mehr "in den Grenzen des Rechtsstaatlichen"... (?)
Es wird ja auch keiner offenzugeben, dass solche Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Wenn du die Unterschiede zwischen der Referendarin und der Richterin aber anders erklären kannst, höre ich gerne zu. Ich kann mir, wie viele andere, nämlich nicht erklären, warum man gegenüber einer ausfällig gewordenen Referendarin mit aller Härte reagieren muss, bei einer Richterin aber nicht. Für beide Fälle gilt Artikel 12 GG, den man das eine Mal aber bis an die Grenzen des zulässigen angewendet hat, bzw. sogar darüber hinaus, wie anscheinend ja das BVerfG zum Glück abschließend festgestellt hat. Ich erinnere mich daran, dass unter Juristen der Fall der Referendarin damals heftigst diskutiert wurde und niemand verstanden hat, warum man gegen sie so hart vorgegangen ist. Auch das wurde nämlich damals diskutiert: unsachliche Rechtsanwälte, die aber ihre Zulassung schon haben, wird ihre Zulassung nicht entzogen, zumindest ist mir nicht ein einziger Fall bekannt.
Man hat sie gemaßregelt. That's it. Und da keiner eingestehen wollte, dass dies zu hart war, musste die Referendarin durch sämtliche Instanzen, bis dies anerkannt wurde.
Du hast in der Sache völlig recht, ich habe mich nur an deiner Formulierung gestört, dass das ja "in den Grenzen des Rechtsstaatlichen" erfolgt... War es bei der Referendarin eben z.B. nicht...
22.06.2026, 17:07
Wir wissen halt wie immer sehr viel nicht, insbesondere ob das Ermittlungsverfahren bei Zulassung der Kammer bekannt war, ob es überhaupt eingeleitet war (bei der Entlassung spielte der Vorsatz noch keine Rolle) und was die Kammer nach Verurteilung unternommen hat. Zudem sind offenbar verschiedene Kammern zuständig (oder habe ich das überlesen?) und dazwischen liegt eine BVerfG-Entscheidung, die die Kammern zu stärkerer Berücksichtigung der Berufsfreiheit aufgerufen hat. Es gibt also verschiedene Erklärungen, die nicht darauf hinauslaufen, dass die Kammern beleidigende Referendarinnen hassen, rechtsbeugende Richterinnen aber milde beurteilen.










