16.06.2026, 15:58
Nicht zu vergessen btw, dass im GPA Nord zunächst der random Auftrag an die Rechtsreferendarin enthalten war, die Erfolgsaussichten eines Beschlusses vom 10.06 (gemeint war wohl ursprünglich der Zurückweisungsbeschluss, wie in Sachsen) zu prüfen, bis dem GPA dann aufgefallen ist, dass der gar nicht (mehr) abgedruckt war.
Gab dafür dann aber wenigstens 20 Minuten Schreibzeitverlängerung..
Gab dafür dann aber wenigstens 20 Minuten Schreibzeitverlängerung..
16.06.2026, 19:52
In NRW war der SV ähnlich, aber nicht identisch. Gegenstand war ebenfalls die Revision gegen ein Berufungsurteil des LG, die die Berufung gegen ein AG Urteil (Strafrichter) verworfen hatte. Bei beiden wurde der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls/KV und versuchter Erpressung verurteilt. Die Revision wurde vom Angeklagten selbst eingelegt. Das entsprechende Schreiben ließ er von einer für ihn zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamts schreiben, hat also diktiert. Unterzeichnete wurde das Schreiben jedoch lediglich mit dem Buchstaben „S“, also dem Anfangsbuchstaben seines Vornamens, obwohl der Angeklagte üblicherweise mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreibt. Hintergrund war, dass er aufgrund eines gebrochenen Arms einen Gips trug und nur unter erheblichen Schwierigkeiten überhaupt einen Buchstaben zu Papier bringen konnte. In einer ergänzenden Anmerkung im selben Schreiben bestätigte die Sozialarbeiterin diese Umstände und unterzeichnete die Erklärung ihrerseits. Außerdem wurde das falsche Aktenzeichen angegeben. Das Schreiben wurde aber beim richtigen Gericht eingeworfen. Der bisherige beauftragte Verteidiger versäumte sodann die Revisionsbegründungsfrist. Der Angeklagte war mit der Arbeit des RA unzufrieden. Für den Angeklagten bestanden jedoch keine Anhaltspunkte, an der Zuverlässigkeit seines Verteidigers zu zweifeln, zumal dieser sich bisher an Fristen gehalten hat. Verfahrensrechtlich war problematisch, dass in der Hauptverhandlung ein 18-jähriger Schülerpraktikant als Protokollführer eingesetzt worden war, da kurzfristig keine andere Person zur Verfügung stand. Der Verteidiger beanstandete dies. Der Vorsitzende hielt den Einsatz unter Verweis auf § 168 StPO für zulässig. Auf die Beanstandung hin bestätigte das Gericht die Entscheidung des Vorsitzenden durch Beschluss. Abgedruckt war § 40 JAG NRW. In sachlicher Hinsicht waren zwei Tatkomplexe zu prüfen. Im 1. TK ging der Angeklagte irrig davon aus, gegen einen Bekannten einen Anspruch auf Zahlung von 100 Euro zu haben. Um die vermeintliche Forderung durchzusetzen, nahm er dessen Mobiltelefon an sich und drohte, dieses aus dem Fenster zu werfen, falls nicht sofort gezahlt werde. Der Geschädigte zeigte ihm daraufhin sein leeres Portemonnaie sowie seinen Kontostand und erklärte, dass er nicht zahlen könne. Daraufhin sah der Angeklagte von seinem Vorhaben ab und gab das Mobiltelefon zurück. Im zweiten Tatkomplex steckte der Angeklagte in einem Geschäft eine Parfümflasche in seinen Rucksack. Nachdem er vom Ladendetektiv beobachtet und im Ausgangsbereich gestellt worden war, versuchte er zu fliehen. Zu diesem Zweck versetzte er dem Detektiv einen Ellenbogenschlag gegen die Rippen, wodurch dieser zu Boden ging. Was habt ihr so geprüft? Insbesondere Verfahrensfehler?
16.06.2026, 20:42
Gpa nord: Hat jmd bei sachrüge 253, 255, 250, dass die schusswaffe nicht geladen war und deswegen 250 abs 2 nicht einschlägig war (keine abstrakte Gefährlichkeit) sondern nur 250 abs 1 nr 1b gegeben war?
16.06.2026, 21:23
(16.06.2026, 20:42)GPANordStEX1025 schrieb: Gpa nord: Hat jmd bei sachrüge 253, 255, 250, dass die schusswaffe nicht geladen war und deswegen 250 abs 2 nicht einschlägig war (keine abstrakte Gefährlichkeit) sondern nur 250 abs 1 nr 1b gegeben war?Yes. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob das angegriffene Urteil von § 250 II ausgegangen ist. Hab kurz geschrieben, dass § 250 II nach BGH einer objektive Gefährlichkeit bedarf, was bei der ungeladenen SSW nicht der Fall ist, diese allenfalls als Wurf- oder Schlagobjekt genutzt werden kann.
17.06.2026, 13:33
was kam heute dran bei euch?
Noch ein paar Tage, dann habt ihr es geschafft!
Noch ein paar Tage, dann habt ihr es geschafft!
18.06.2026, 14:20
Sachsen, Ö1, Beschlussklausur
Der Antragsteller war Eigentümer eines Grundstücks mit einem bebauten Gebäude in der Gartenstraße in Pirna. Das Grundstück hatte er im Jahr 2015 erworben. Seit dem Erwerb stand das Gebäude leer und befand sich in einem zunehmend schlechten baulichen Zustand. Bereits mehrfach hatten sich Gebäudeteile gelöst; insbesondere waren Schäden am Dach aufgetreten. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich der Zustand der Fassade weiter. Von der mit Schieferplatten verkleideten Außenfassade lösten sich einzelne Platten bzw. drohten herabzufallen. Zudem war die Dachentwässerung beschädigt; insbesondere die Regenrinne war teilweise bereits herabgefallen bzw. lockerte sich weiter. Die Ostseite des Gebäudes grenzte unmittelbar an eine öffentliche Straße bzw. Hauptverkehrsstraße. Auf der anderen Gebäudeseite befanden sich Nachbargrundstücke, deren Eigentümer sich wegen des Zustands des Gebäudes beschwert hatten.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) stellte den schlechten Zustand des Gebäudes fest und forderte den Antragsteller bereits zuvor mehrfach zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auf. Im Januar 2026 sagte der Antragsteller gegenüber der Behörde ausdrücklich zu, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Februar 2026 durchführen zu lassen. Nachdem dies nicht geschah, nahm die Behörde Anfang März erneut Kontakt zu ihm auf. Bei einem Telefonat am 4. März 2026 bat der Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 27. März 2026. Auch innerhalb dieser verlängerten Frist wurden die geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt. Am 27. März 2026 wurde im Grundbuch eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nach § 928 BGB eingetragen.
Später erließ das Landratsamt einen Bescheid. Darin wurde der Antragsteller zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am Gebäude verpflichtet. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht; die hierfür veranschlagten Kosten beliefen sich auf etwa 13.000 Euro.
Der Bescheid wurde am 23. April 2026 erlassen und am 24. April 2026 zugestellt. Die Zustellung erfolgte nicht persönlich an den Antragsteller, sondern in den Geschäftsräumen einer GmbH, bei der der Antragsteller beschäftigt und zugleich Gesellschafter war. Das Schriftstück wurde dort einem Mitarbeiter übergeben. Dieser Mitarbeiter war seit etwa fünf Jahren beschäftigt und galt bislang als zuverlässig. Er leitete den Bescheid jedoch nicht an den Antragsteller weiter. Deshalb erhielt der Antragsteller erst mehrere Wochen später Kenntnis vom Inhalt des Bescheides. Nachdem der Antragsteller am 28. Mai 2025 von dem Bescheid erfahren hatte, legte er am 29. Mai 2025 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hatte die Behörde zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden.
Am 3. Juni 2025 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung machte der Antragsteller insbesondere geltend:
* Die Zustellung des Bescheides sei nicht wirksam erfolgt.
* Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
* Er sei aufgrund der am 27. März 2025 eingetragenen Dereliktion nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und deshalb nicht mehr als Verantwortlicher bzw. Störer heranzuziehen.
* Die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Eingriffsnorm lägen nicht vor, weil keine konkrete Gefahr bestehe.
* Das Gebäude sei nicht akut einsturzgefährdet; allenfalls bei außergewöhnlichen Starkwetterereignissen könne es zu Schäden oder zum Herabfallen weiterer Gebäudeteile kommen;
* Das LRA hätte ermessenserwägungen erst im hiesigen Verfahren vorgebracht, das nachschieben sei unzulässig (LRA hatte nur ergänzt, § 114 I 2 VwGO)
Gegenstand der Klausur war die Entscheidung des Gerichts. Es sollte das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung benannt werden. TB war leider nicht erlassen.
Bei mir ist der Antrag nicht durchgegangen. Zulässig, aber unbegründet.
Statthaft war er trotz Bestandskraft wegen des nicht offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrages (Art. 19 IV GG). Der Rest ging relativ gut durch. Hab kurz nachgedacht, ob ich RSB ablehne, weil der sich missbräuchlich verhalten hat. Hab mir die ganzen Argumente aber für die Vhmk aufgehoben.
Hab dann einmal die RMK der sofortigen Vollziehung geprüft und bestätigt; dann die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Dabei leider die Ersatzmaßnahme verpennt zu prüfen. Die Hauptsache konnte keinen Erfolg haben, da EGL/TB gepasst hat, er nach § 7 III SächsPBG auch nach Dereliktion verantwortlich war und die Maßnahmen auch verhältnismäßig waren (Kurzfassung 😂).
Der Antragsteller war Eigentümer eines Grundstücks mit einem bebauten Gebäude in der Gartenstraße in Pirna. Das Grundstück hatte er im Jahr 2015 erworben. Seit dem Erwerb stand das Gebäude leer und befand sich in einem zunehmend schlechten baulichen Zustand. Bereits mehrfach hatten sich Gebäudeteile gelöst; insbesondere waren Schäden am Dach aufgetreten. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich der Zustand der Fassade weiter. Von der mit Schieferplatten verkleideten Außenfassade lösten sich einzelne Platten bzw. drohten herabzufallen. Zudem war die Dachentwässerung beschädigt; insbesondere die Regenrinne war teilweise bereits herabgefallen bzw. lockerte sich weiter. Die Ostseite des Gebäudes grenzte unmittelbar an eine öffentliche Straße bzw. Hauptverkehrsstraße. Auf der anderen Gebäudeseite befanden sich Nachbargrundstücke, deren Eigentümer sich wegen des Zustands des Gebäudes beschwert hatten.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) stellte den schlechten Zustand des Gebäudes fest und forderte den Antragsteller bereits zuvor mehrfach zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auf. Im Januar 2026 sagte der Antragsteller gegenüber der Behörde ausdrücklich zu, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Februar 2026 durchführen zu lassen. Nachdem dies nicht geschah, nahm die Behörde Anfang März erneut Kontakt zu ihm auf. Bei einem Telefonat am 4. März 2026 bat der Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 27. März 2026. Auch innerhalb dieser verlängerten Frist wurden die geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt. Am 27. März 2026 wurde im Grundbuch eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nach § 928 BGB eingetragen.
Später erließ das Landratsamt einen Bescheid. Darin wurde der Antragsteller zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am Gebäude verpflichtet. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht; die hierfür veranschlagten Kosten beliefen sich auf etwa 13.000 Euro.
Der Bescheid wurde am 23. April 2026 erlassen und am 24. April 2026 zugestellt. Die Zustellung erfolgte nicht persönlich an den Antragsteller, sondern in den Geschäftsräumen einer GmbH, bei der der Antragsteller beschäftigt und zugleich Gesellschafter war. Das Schriftstück wurde dort einem Mitarbeiter übergeben. Dieser Mitarbeiter war seit etwa fünf Jahren beschäftigt und galt bislang als zuverlässig. Er leitete den Bescheid jedoch nicht an den Antragsteller weiter. Deshalb erhielt der Antragsteller erst mehrere Wochen später Kenntnis vom Inhalt des Bescheides. Nachdem der Antragsteller am 28. Mai 2025 von dem Bescheid erfahren hatte, legte er am 29. Mai 2025 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hatte die Behörde zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden.
Am 3. Juni 2025 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung machte der Antragsteller insbesondere geltend:
* Die Zustellung des Bescheides sei nicht wirksam erfolgt.
* Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
* Er sei aufgrund der am 27. März 2025 eingetragenen Dereliktion nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und deshalb nicht mehr als Verantwortlicher bzw. Störer heranzuziehen.
* Die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Eingriffsnorm lägen nicht vor, weil keine konkrete Gefahr bestehe.
* Das Gebäude sei nicht akut einsturzgefährdet; allenfalls bei außergewöhnlichen Starkwetterereignissen könne es zu Schäden oder zum Herabfallen weiterer Gebäudeteile kommen;
* Das LRA hätte ermessenserwägungen erst im hiesigen Verfahren vorgebracht, das nachschieben sei unzulässig (LRA hatte nur ergänzt, § 114 I 2 VwGO)
Gegenstand der Klausur war die Entscheidung des Gerichts. Es sollte das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung benannt werden. TB war leider nicht erlassen.
Bei mir ist der Antrag nicht durchgegangen. Zulässig, aber unbegründet.
Statthaft war er trotz Bestandskraft wegen des nicht offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrages (Art. 19 IV GG). Der Rest ging relativ gut durch. Hab kurz nachgedacht, ob ich RSB ablehne, weil der sich missbräuchlich verhalten hat. Hab mir die ganzen Argumente aber für die Vhmk aufgehoben.
Hab dann einmal die RMK der sofortigen Vollziehung geprüft und bestätigt; dann die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Dabei leider die Ersatzmaßnahme verpennt zu prüfen. Die Hauptsache konnte keinen Erfolg haben, da EGL/TB gepasst hat, er nach § 7 III SächsPBG auch nach Dereliktion verantwortlich war und die Maßnahmen auch verhältnismäßig waren (Kurzfassung 😂).
18.06.2026, 14:44
GPA Nord ebenso.
Ohne die Zustellungsproblematik.
Ich habe in der Zulässigkeit und Begründetheit zwischen der Mängelbeseitigungsanordnung und der Androhung des Zwangsmittels unterschieden. Hinsichtlich beider Zulässigkeit + aber Begründetheit -
Bei uns musste man noch, wahrscheinlich kurz, thematisieren ob und unter welchen VSS die Behörde ihre Ermessenerwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann. AS hat behauptet dass die Behörde vor Gericht zum ersten Mal Ermessen ausgeübt hat, was mMn so nicht stimmte (so wohl auch klausurtaktisch sinnvoll, weil man ansonsten die anderen Erwägungen nicht hätte bewerten dürfen)
Ohne die Zustellungsproblematik.
Ich habe in der Zulässigkeit und Begründetheit zwischen der Mängelbeseitigungsanordnung und der Androhung des Zwangsmittels unterschieden. Hinsichtlich beider Zulässigkeit + aber Begründetheit -
Bei uns musste man noch, wahrscheinlich kurz, thematisieren ob und unter welchen VSS die Behörde ihre Ermessenerwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann. AS hat behauptet dass die Behörde vor Gericht zum ersten Mal Ermessen ausgeübt hat, was mMn so nicht stimmte (so wohl auch klausurtaktisch sinnvoll, weil man ansonsten die anderen Erwägungen nicht hätte bewerten dürfen)
18.06.2026, 14:56
(18.06.2026, 14:44)24119 schrieb: GPA Nord ebenso.
Ohne die Zustellungsproblematik.
Ich habe in der Zulässigkeit und Begründetheit zwischen der Mängelbeseitigungsanordnung und der Androhung des Zwangsmittels unterschieden. Hinsichtlich beider Zulässigkeit + aber Begründetheit -
Bei uns musste man noch, wahrscheinlich kurz, thematisieren ob und unter welchen VSS die Behörde ihre Ermessenerwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann. AS hat behauptet dass die Behörde vor Gericht zum ersten Mal Ermessen ausgeübt hat, was mMn so nicht stimmte (so wohl auch klausurtaktisch sinnvoll, weil man ansonsten die anderen Erwägungen nicht hätte bewerten dürfen)
Oh yes, das kam bei uns auch noch. Das LRA hat mE seine Ermessenserwägungen nur ergänzt, was nach § 114 I 2 VwGO zulässig ist. Das man das Zwangsmittel prüfen muss hab ich ganz elegant vergessen, weil ich mich zu lange in der SächsBO aufgehalten habe. Schade 😂
18.06.2026, 15:51
In NRW lief der fast identisch, jedoch ohne Zustellungsprobleme etc. Dafür war aber der Antrag schief (nur Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung), den man auslegen musste.
Habt ihr § 58 II BauO oder § 82 II BauO als EGL? War mir unsicher..
Habt ihr § 58 II BauO oder § 82 II BauO als EGL? War mir unsicher..
18.06.2026, 15:54
(18.06.2026, 15:51)ilosh schrieb: In NRW lief der fast identisch, jedoch ohne Zustellungsprobleme etc. Dafür war aber der Antrag schief (nur Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung), den man auslegen musste.
Habt ihr § 58 II BauO oder § 82 II BauO als EGL? War mir unsicher..
Ich hab hier § 58 II BauO genommen.









