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  5. Klausuren April 2026
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Klausuren April 2026
Kannkeinjura
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2026
#121
17.04.2026, 18:17
(17.04.2026, 16:45)schnobu schrieb:  
(17.04.2026, 15:46)nds..... schrieb:  
(17.04.2026, 15:40)RefNdsOL schrieb:  Wie haben die niedersächsischen Kollegen, die VA-Klausur heute gelöst?
Was war denn der SV? :)

Mandantin wollte in Gemeinde G ein "Kaffeemobil" betreiben, also aus dem Kofferraum ihres rosa Smarts heraus an Werktagen in der Innenstadt nahe der Kirche Kaffee an vorbeikommende Passanten verkaufen. Das Auto sollte dafür ordnungsgemäß geparkt sein und würde vollständig autark laufen. Die Mandantin wollte damit Einnahmen erzielen. Sie hatte eine Sondernutzungserlaubnis nach NStrG beantragt, welche von der Gemeinde abgelehnt wurde. Die Gemeinde hatte über § 18 I 4 NStrG eine Satzung erlassen, die fast vollständig abgedruckt war (knapp 20 Paragraphen). In der Satzung wurde eine Sondernutzung nur in relativ engen Voraussetzungen zugelassen. Die Mandantin hat dann selbst eine etwas krumme Klage eingereicht und bat nun um Überprüfung, ob Sie wirklich eine Sondernutzungserlaubnis benötigen würde und ob die Klage insoweit Aussicht auf Erfolg hat. Ihr Standpunkt war, dass die Satzung bereits rechtswidrig war. Vollmacht war erteilt und man sollte alles erforderlich veranlassen. 

-> Zulässigkeit der Klage war gänzlich unproblematisch. In der Begründetheit dann zunächst prüfen, ob ihr Kaffeemobil eine generelle Sondernutzung i.S.d. 18 NStrG darstellt (relativ unproblematisch +, weil rein gewerbliche Motive und keine Fortbewegung/Transport beabsichtigt). Dann prüfen, ob die Stadt die Erlaubnis hätte erteilen müssen. Inzident kam man wohl irgendwie (hier habe ich nicht ganz sauber geprüft) zur Überprüfung der RMK der Satzung; ich habe dort diskutiert, ob die Satzung eventuell gegen das höherrangige Recht des NStrG verstößt und dies im Ergebnis abgelehnt. Im Ergebnis daher kein Anspruch -> Klage hat keine Erfolgsaussichten.

Im praktischen Teil entsprechend ein Schriftsatz an die Mandantin und Klagerücknahme ggü. Gericht erklären.
Hab auch die Klagerücknahme erklärt. Allerdings habe ich inzident die Satzung als materiell rechtswidrig eingeordnet, da sie m.M nach gegen 18 I s.4 NStrG verstößt bzw. vom Umfang her nicht mehr von der Satzungsautonomie umfasst war. Habe aber im Ergebnis die anderen Ermessenserwägungen für ausreichend angesehen. 

Ist aber wohl falsch, die klausur beruht auf folgender Entscheidung: https://openjur.de/u/682585.html
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2026, 18:21 von Kannkeinjura.)
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RefNRW2789
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#122
17.04.2026, 18:41
(17.04.2026, 16:05)Gast69 schrieb:  Lief das Kaffeemobil auch in NRW?
Anfechtung eines Bescheids mit dem die Bewilligung der Fahrtkostenerstattung eines Schülers zurückgenommen wurde. Abgedruckt waren Auszüge der SchfkVO
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2026, 18:44 von RefNRW2789.)
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Büffelhüfte
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Registriert seit: Apr 2025
#123
17.04.2026, 18:59
GPA ÖR I =  https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...4-data.pdf
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Gast69
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Registriert seit: Jul 2022
#124
17.04.2026, 19:30
(17.04.2026, 18:41)RefNRW2789 schrieb:  
(17.04.2026, 16:05)Gast69 schrieb:  Lief das Kaffeemobil auch in NRW?
Anfechtung eines Bescheids mit dem die Bewilligung der Fahrtkostenerstattung eines Schülers zurückgenommen wurde. Abgedruckt waren Auszüge der SchfkVO

Das hier vielleicht?: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln...41218.html  

Mit entsprechender Einkleidung durch § 48 VwVfG natürlich
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nds.....
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Registriert seit: Dec 2025
#125
20.04.2026, 13:30
Herzlichen Glückwunsch an alle!  Prayer Prost Prost
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RefNdsOL
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Beiträge: 639
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Registriert seit: May 2024
#126
20.04.2026, 15:10
Heute Niedersachsen VR: Ausgangsbescheid, Waffenrecht und Jagdrecht, Widerruf von Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit mit den üblichen Folgen (§ 46 I, II WaffG) und Ungültigkeiserklärung und Einziehung des Jagdschein (§ 18 S. 1 i.V.m. § 17 I 4 BJagdG).

Haben andere auch neben dem Bescheid ein Schreiben an die Meldebehörde der Gemeinde gemacht nach § 44 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 1 I 1 NdsAG-BMG (die Adressdaten gab es dazu leider nicht, habe kreativ eben nur EMA und den Namen der Gemeinde genannt, in der der Adressat wohnt).
Ist das wohl richtig mit dieser Meldung? Habe das auch nur sehr kurz zur Kenntnis gemacht.
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nds.....
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#127
20.04.2026, 15:18
(20.04.2026, 15:10)RefNdsOL schrieb:  Heute Niedersachsen VR: Ausgangsbescheid, Waffenrecht und Jagdrecht, Widerruf von Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit mit den üblichen Folgen (§ 46 I, II WaffG) und Ungültigkeiserklärung und Einziehung des Jagdschein (§ 18 S. 1 i.V.m. § 17 I 4 BJagdG).

Haben andere auch neben dem Bescheid ein Schreiben an die Meldebehörde der Gemeinde gemacht nach § 44 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 1 I 1 NdsAG-BMG (die Adressdaten gab es dazu leider nicht, habe kreativ eben nur EMA und den Namen der Gemeinde genannt, in der der Adressat wohnt).
Ist das wohl richtig mit dieser Meldung? Habe das auch nur sehr kurz zur Kenntnis gemacht.

Was war der Unzuverlässigkeitsgrund?
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schnobu
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Beiträge: 16
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2023
#128
20.04.2026, 18:44
(20.04.2026, 15:18)nds..... schrieb:  
(20.04.2026, 15:10)RefNdsOL schrieb:  Heute Niedersachsen VR: Ausgangsbescheid, Waffenrecht und Jagdrecht, Widerruf von Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit mit den üblichen Folgen (§ 46 I, II WaffG) und Ungültigkeiserklärung und Einziehung des Jagdschein (§ 18 S. 1 i.V.m. § 17 I 4 BJagdG).

Haben andere auch neben dem Bescheid ein Schreiben an die Meldebehörde der Gemeinde gemacht nach § 44 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 1 I 1 NdsAG-BMG (die Adressdaten gab es dazu leider nicht, habe kreativ eben nur EMA und den Namen der Gemeinde genannt, in der der Adressat wohnt).
Ist das wohl richtig mit dieser Meldung? Habe das auch nur sehr kurz zur Kenntnis gemacht.

Was war der Unzuverlässigkeitsgrund?

Betroffender war Inhaber von Waffenbesitzkarte für insg. 8 Waffen und Inhaber von Jagdschein und seit 40 Jahren bisher unbescholtener Jäger.

Gegenüber dem Landkreis wurde durch die Polizeibehörde angezeigt, dass es zu einem Vorkommnis kam, bei der der Betroffene seine Kurzwaffe während eines Schwächeanfalls auf sein Autodach gelegt hat kurz bevor er mit der Jagd beginnen wollte, dann dort 30 Minuten lang vergessen hat, später auch nicht mehr finden konnte und generell verwirrt gewesen sei, ob er die Waffe überhaupt mitgenommen hatte. Die Waffe wurde dann einen Tag später von einer Spaziergängerin gefunden. 
Der Landkreis hatte die Person bereits wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Einziehung des Jagdscheins angehört und man sollte die Sache nun weiter bearbeiten. Es gab eine Stellungnahme des RA des Betroffenen, in der diverse Argumente genannt waren und ein ärztliches Attest enthalten war, wonach der Betroffene von bester Gesundheit sei und lediglichlich ein Einzelfall gegeben sei der nichts an der Zuverlässigkeit ändere.

-> Prüfen, ob Widerruf der Waffenbesitzkarten einerseits und des Jagdscheins andererseits möglich war. Die Klausur hat hier wenig Normen genannt, eine Schwierigkeit war daher wohl das Auffinden der einschlägigen Normen und das saubere systematische Prüfen. Ganz zentral war die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Das war nach meiner Lösung quasi das einzige wirklich "große" Problem der Klausur, da musste man also viel schreiben. 
Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit angenommen, da der Betroffene während des ganzen Geschehens überhaupt kein Bewusstsein wegen der Gefährlichkeit und Relevanz der Waffen gezeigt hat und quasi durchgehend nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat (beim Verlust, beim Weggehen vom Auto, bei Absuchen des Autos usw.). 
Bei der jagrechtlichen Unzuverlässigkeit gab es wegen des Gleichlaufs des Unzuverlässigkeitsbegriffs quasi nichts mehr zu prüfen. 

Daher Erstbescheid und entsprechende Anordnung.
Der Tenor des Erstbescheids war dann nicht ganz einfach, ich habe es in etwa so tenoriert: 
1) Widerruf der Waffenbesitzkarten
2) Jagdschein wird für ungültig erklärt und eingezogen
3) Hinsichtlich Ziff. 2 AoSoVz (folgt nicht aus Gesetz; bei den Waffenbesitzkarten hingegen schon, daher insoweit keine Anordnung erforderlich)
4) 3 Tage Frist zur Abgabe der Waffenkarten und Jagdschein ggü. Behörde
5) 3 Wochen Frist zur Abgabe der Waffen/ Unbrauchbarmachung der Waffen + Anzeige an Behörde

Im Vermerk sollte man noch ausführen, welcher Rechtsbehelf gegen den Bescheid zulässig sein wird. Das fand ich etwas komisch, weil nach meiner Lösung unproblematisch die Anfechtungsklage statthaft war und diese auch gänzlich unproblematisch zulässig war

Wie haben es die anderen so gelöst? 

Gratulation an alle fürs Durchstehen!!
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xdST
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Registriert seit: Apr 2026
#129
20.04.2026, 19:02
(20.04.2026, 18:44)schnobu schrieb:  
(20.04.2026, 15:18)nds..... schrieb:  
(20.04.2026, 15:10)RefNdsOL schrieb:  Heute Niedersachsen VR: Ausgangsbescheid, Waffenrecht und Jagdrecht, Widerruf von Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit mit den üblichen Folgen (§ 46 I, II WaffG) und Ungültigkeiserklärung und Einziehung des Jagdschein (§ 18 S. 1 i.V.m. § 17 I 4 BJagdG).

Haben andere auch neben dem Bescheid ein Schreiben an die Meldebehörde der Gemeinde gemacht nach § 44 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 1 I 1 NdsAG-BMG (die Adressdaten gab es dazu leider nicht, habe kreativ eben nur EMA und den Namen der Gemeinde genannt, in der der Adressat wohnt).
Ist das wohl richtig mit dieser Meldung? Habe das auch nur sehr kurz zur Kenntnis gemacht.

Was war der Unzuverlässigkeitsgrund?

Betroffender war Inhaber von Waffenbesitzkarte für insg. 8 Waffen und Inhaber von Jagdschein und seit 40 Jahren bisher unbescholtener Jäger.

Gegenüber dem Landkreis wurde durch die Polizeibehörde angezeigt, dass es zu einem Vorkommnis kam, bei der der Betroffene seine Kurzwaffe während eines Schwächeanfalls auf sein Autodach gelegt hat kurz bevor er mit der Jagd beginnen wollte, dann dort 30 Minuten lang vergessen hat, später auch nicht mehr finden konnte und generell verwirrt gewesen sei, ob er die Waffe überhaupt mitgenommen hatte. Die Waffe wurde dann einen Tag später von einer Spaziergängerin gefunden. 
Der Landkreis hatte die Person bereits wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Einziehung des Jagdscheins angehört und man sollte die Sache nun weiter bearbeiten. Es gab eine Stellungnahme des RA des Betroffenen, in der diverse Argumente genannt waren und ein ärztliches Attest enthalten war, wonach der Betroffene von bester Gesundheit sei und lediglichlich ein Einzelfall gegeben sei der nichts an der Zuverlässigkeit ändere.

-> Prüfen, ob Widerruf der Waffenbesitzkarten einerseits und des Jagdscheins andererseits möglich war. Die Klausur hat hier wenig Normen genannt, eine Schwierigkeit war daher wohl das Auffinden der einschlägigen Normen und das saubere systematische Prüfen. Ganz zentral war die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Das war nach meiner Lösung quasi das einzige wirklich "große" Problem der Klausur, da musste man also viel schreiben. 
Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit angenommen, da der Betroffene während des ganzen Geschehens überhaupt kein Bewusstsein wegen der Gefährlichkeit und Relevanz der Waffen gezeigt hat und quasi durchgehend nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat (beim Verlust, beim Weggehen vom Auto, bei Absuchen des Autos usw.). 
Bei der jagrechtlichen Unzuverlässigkeit gab es wegen des Gleichlaufs des Unzuverlässigkeitsbegriffs quasi nichts mehr zu prüfen. 

Daher Erstbescheid und entsprechende Anordnung.
Der Tenor des Erstbescheids war dann nicht ganz einfach, ich habe es in etwa so tenoriert: 
1) Widerruf der Waffenbesitzkarten
2) Jagdschein wird für ungültig erklärt und eingezogen
3) Hinsichtlich Ziff. 2 AoSoVz (folgt nicht aus Gesetz; bei den Waffenbesitzkarten hingegen schon, daher insoweit keine Anordnung erforderlich)
4) 3 Tage Frist zur Abgabe der Waffenkarten und Jagdschein ggü. Behörde
5) 3 Wochen Frist zur Abgabe der Waffen/ Unbrauchbarmachung der Waffen + Anzeige an Behörde

Im Vermerk sollte man noch ausführen, welcher Rechtsbehelf gegen den Bescheid zulässig sein wird. Das fand ich etwas komisch, weil nach meiner Lösung unproblematisch die Anfechtungsklage statthaft war und diese auch gänzlich unproblematisch zulässig war

Wie haben es die anderen so gelöst? 

Gratulation an alle fürs Durchstehen!!
In Sachsen-Anhalt lief der identische Fall. Da wir hier das Vorverfahren haben war bei der Prüfung der entsprechenden Rechtsbehelfe daher der Widerspruch und die Anträge nach 80 IV (bei Adsv bzgl Jagdschein) und 80 V vwgo zu erörtern.
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RefNRW2789
Junior Member
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2026
#130
20.04.2026, 19:03
Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
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