06.02.2026, 18:23
Das mit der GbR hat mich auch sehr verwirrt. Kann eine GBR überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen? Der grüni hat mich da verwiirt, da eine OHG KG wohl nicht kündigen kann?
Und wie ja sich der Tod des einen Gesellschafter ausgewirkt?
Hatte nicht der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht nach 564 S. 2?
Fragen über Fragen 🤣
Und wie ja sich der Tod des einen Gesellschafter ausgewirkt?
Hatte nicht der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht nach 564 S. 2?
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06.02.2026, 18:47
(06.02.2026, 18:23)Juridicus56 schrieb: Das mit der GbR hat mich auch sehr verwirrt. Kann eine GBR überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen? Der grüni hat mich da verwiirt, da eine OHG KG wohl nicht kündigen kann?
Und wie ja sich der Tod des einen Gesellschafter ausgewirkt?
Hatte nicht der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht nach 564 S. 2?
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Ja hat er, aber bislang hatte er keine Kündigung erklärt und er muss ja auch beim Sonderkündigungsrecht für in 3 Monate kündigen und das wäre dann nicht mehr zum Semesterbeginn für die Tochter geworden. Deshalb habe ich auf Aufhebungsvertrag abgestellt und auch so geschrieben
06.02.2026, 18:49
Zum 1. Sachverhalt:
Direkt die 2. Kündigung geprüft, mE relevante Normen:
- 566: GbR tritt in Mietvertrag ein, Rechtsfähigkeit der GbR in dem Zeitpunkt gegeben, 712a GbR erlischt nach Tod des anderen Gesellschafters also folgende Kündigung durch Mandant als natürliche Person (?).
- Im Kündigungsgrund dann Abwägung bei benötigen UND Merkmal "benötigen" ist laut Kommentar ausgeschlossen wenn andere Wohnung frei ist -> Inzidentprüfung der 1. Kündigung, dort kurz 130 III (abgelehnt weil Tod schon vor Abgabe), dann bzgl. K-Grund Verweis nach oben, dann 564, 553, 563 I, III.
- Ergebnis Mietvertrag besteht weiter mit Erbin des Mieters, an diese aber keine Zustellung der Kündigung. -> Kündigung (-) also keine Wohnung leer, Kündigungsgrund für 2. Kündigung besteht
- kurze Prüfung der Formalia der Kündigung, vor allem 573 III und 568
- dann Prüfung Widerspruch 574, Abs. 2 kurz ablehnen, dann Abwägung nach Abs. 1 unter Beachtung von Abs. 3
- Dann Prüfung der Frist normal nach 573c - hab mich da glaube ich verrechnet und Wirksamkeit zu Ende Mai gesagt, muss aber Juni sein? Hatte irgendwie im Kopf dass die Uni für die Tochter am 01.06. losgeht und mich gefreut dass das so gut passt
Direkt die 2. Kündigung geprüft, mE relevante Normen:
- 566: GbR tritt in Mietvertrag ein, Rechtsfähigkeit der GbR in dem Zeitpunkt gegeben, 712a GbR erlischt nach Tod des anderen Gesellschafters also folgende Kündigung durch Mandant als natürliche Person (?).
- Im Kündigungsgrund dann Abwägung bei benötigen UND Merkmal "benötigen" ist laut Kommentar ausgeschlossen wenn andere Wohnung frei ist -> Inzidentprüfung der 1. Kündigung, dort kurz 130 III (abgelehnt weil Tod schon vor Abgabe), dann bzgl. K-Grund Verweis nach oben, dann 564, 553, 563 I, III.
- Ergebnis Mietvertrag besteht weiter mit Erbin des Mieters, an diese aber keine Zustellung der Kündigung. -> Kündigung (-) also keine Wohnung leer, Kündigungsgrund für 2. Kündigung besteht
- kurze Prüfung der Formalia der Kündigung, vor allem 573 III und 568
- dann Prüfung Widerspruch 574, Abs. 2 kurz ablehnen, dann Abwägung nach Abs. 1 unter Beachtung von Abs. 3
- Dann Prüfung der Frist normal nach 573c - hab mich da glaube ich verrechnet und Wirksamkeit zu Ende Mai gesagt, muss aber Juni sein? Hatte irgendwie im Kopf dass die Uni für die Tochter am 01.06. losgeht und mich gefreut dass das so gut passt
06.02.2026, 18:53
(06.02.2026, 18:47)JurisRef schrieb:(06.02.2026, 18:23)Juridicus56 schrieb: Das mit der GbR hat mich auch sehr verwirrt. Kann eine GBR überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen? Der grüni hat mich da verwiirt, da eine OHG KG wohl nicht kündigen kann?
Und wie ja sich der Tod des einen Gesellschafter ausgewirkt?
Hatte nicht der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht nach 564 S. 2?
Fragen über Fragen 🤣
Ja hat er, aber bislang hatte er keine Kündigung erklärt und er muss ja auch beim Sonderkündigungsrecht für in 3 Monate kündigen und das wäre dann nicht mehr zum Semesterbeginn für die Tochter geworden. Deshalb habe ich auf Aufhebungsvertrag abgestellt und auch so geschrieben
War Zweckmäßigkeit überhaupt gefordert? Dachte der will nur wissen 1. ob die Kündigung wirksam war insb. vor Hintergrund der Einwendungen der Mieter und 2. Was jetzt mit dem zuerst gekündigten Mietverhältnis ist... darüber hinaus keine Bitte, bei fehlender Rechtzeitigkeit irgendwas zu tun. Aber ist vielleicht ein netter Bonus.
06.02.2026, 19:08
(06.02.2026, 18:49)JB-NRW schrieb: Zum 1. Sachverhalt:
Direkt die 2. Kündigung geprüft, mE relevante Normen:
- 566: GbR tritt in Mietvertrag ein, Rechtsfähigkeit der GbR in dem Zeitpunkt gegeben, 712a GbR erlischt nach Tod des anderen Gesellschafters also folgende Kündigung durch Mandant als natürliche Person (?).
- Im Kündigungsgrund dann Abwägung bei benötigen UND Merkmal "benötigen" ist laut Kommentar ausgeschlossen wenn andere Wohnung frei ist -> Inzidentprüfung der 1. Kündigung, dort kurz 130 III (abgelehnt weil Tod schon vor Abgabe), dann bzgl. K-Grund Verweis nach oben, dann 564, 553, 563 I, III.
- Ergebnis Mietvertrag besteht weiter mit Erbin des Mieters, an diese aber keine Zustellung der Kündigung. -> Kündigung (-) also keine Wohnung leer, Kündigungsgrund für 2. Kündigung besteht
- kurze Prüfung der Formalia der Kündigung, vor allem 573 III und 568
- dann Prüfung Widerspruch 574, Abs. 2 kurz ablehnen, dann Abwägung nach Abs. 1 unter Beachtung von Abs. 3
- Dann Prüfung der Frist normal nach 573c - hab mich da glaube ich verrechnet und Wirksamkeit zu Ende Mai gesagt, muss aber Juni sein? Hatte irgendwie im Kopf dass die Uni für die Tochter am 01.06. losgeht und mich gefreut dass das so gut passt
Aber es war doch keine andere Wohnung frei? Für die Wohnung des K gilt das ja nicht, da der Erbe ja Mieter wurde 🤔
06.02.2026, 19:10
(06.02.2026, 19:08)JurisRef schrieb:(06.02.2026, 18:49)JB-NRW schrieb: Zum 1. Sachverhalt:
Direkt die 2. Kündigung geprüft, mE relevante Normen:
- 566: GbR tritt in Mietvertrag ein, Rechtsfähigkeit der GbR in dem Zeitpunkt gegeben, 712a GbR erlischt nach Tod des anderen Gesellschafters also folgende Kündigung durch Mandant als natürliche Person (?).
- Im Kündigungsgrund dann Abwägung bei benötigen UND Merkmal "benötigen" ist laut Kommentar ausgeschlossen wenn andere Wohnung frei ist -> Inzidentprüfung der 1. Kündigung, dort kurz 130 III (abgelehnt weil Tod schon vor Abgabe), dann bzgl. K-Grund Verweis nach oben, dann 564, 553, 563 I, III.
- Ergebnis Mietvertrag besteht weiter mit Erbin des Mieters, an diese aber keine Zustellung der Kündigung. -> Kündigung (-) also keine Wohnung leer, Kündigungsgrund für 2. Kündigung besteht
- kurze Prüfung der Formalia der Kündigung, vor allem 573 III und 568
- dann Prüfung Widerspruch 574, Abs. 2 kurz ablehnen, dann Abwägung nach Abs. 1 unter Beachtung von Abs. 3
- Dann Prüfung der Frist normal nach 573c - hab mich da glaube ich verrechnet und Wirksamkeit zu Ende Mai gesagt, muss aber Juni sein? Hatte irgendwie im Kopf dass die Uni für die Tochter am 01.06. losgeht und mich gefreut dass das so gut passt
Aber es war doch keine andere Wohnung frei? Für die Wohnung des K gilt das ja nicht, da der Erbe ja Mieter wurde 🤔
Ah, gerade gesehen hast du genauso, dein Aufbau ist klüger gewählt :)
06.02.2026, 19:11
(06.02.2026, 18:49)JB-NRW schrieb: Zum 1. Sachverhalt:
Direkt die 2. Kündigung geprüft, mE relevante Normen:
- 566: GbR tritt in Mietvertrag ein, Rechtsfähigkeit der GbR in dem Zeitpunkt gegeben, 712a GbR erlischt nach Tod des anderen Gesellschafters also folgende Kündigung durch Mandant als natürliche Person (?).
- Im Kündigungsgrund dann Abwägung bei benötigen UND Merkmal "benötigen" ist laut Kommentar ausgeschlossen wenn andere Wohnung frei ist -> Inzidentprüfung der 1. Kündigung, dort kurz 130 III (abgelehnt weil Tod schon vor Abgabe), dann bzgl. K-Grund Verweis nach oben, dann 564, 553, 563 I, III.
- Ergebnis Mietvertrag besteht weiter mit Erbin des Mieters, an diese aber keine Zustellung der Kündigung. -> Kündigung (-) also keine Wohnung leer, Kündigungsgrund für 2. Kündigung besteht
- kurze Prüfung der Formalia der Kündigung, vor allem 573 III und 568
- dann Prüfung Widerspruch 574, Abs. 2 kurz ablehnen, dann Abwägung nach Abs. 1 unter Beachtung von Abs. 3
- Dann Prüfung der Frist normal nach 573c - hab mich da glaube ich verrechnet und Wirksamkeit zu Ende Mai gesagt, muss aber Juni sein? Hatte irgendwie im Kopf dass die Uni für die Tochter am 01.06. losgeht und mich gefreut dass das so gut passt
Ich habe auch zum 1. Mai Wirksamkeit
06.02.2026, 19:13
(06.02.2026, 18:53)JB-NRW schrieb:(06.02.2026, 18:47)JurisRef schrieb:(06.02.2026, 18:23)Juridicus56 schrieb: Das mit der GbR hat mich auch sehr verwirrt. Kann eine GBR überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen? Der grüni hat mich da verwiirt, da eine OHG KG wohl nicht kündigen kann?
Und wie ja sich der Tod des einen Gesellschafter ausgewirkt?
Hatte nicht der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht nach 564 S. 2?
Fragen über Fragen 🤣
Ja hat er, aber bislang hatte er keine Kündigung erklärt und er muss ja auch beim Sonderkündigungsrecht für in 3 Monate kündigen und das wäre dann nicht mehr zum Semesterbeginn für die Tochter geworden. Deshalb habe ich auf Aufhebungsvertrag abgestellt und auch so geschrieben
War Zweckmäßigkeit überhaupt gefordert? Dachte der will nur wissen 1. ob die Kündigung wirksam war insb. vor Hintergrund der Einwendungen der Mieter und 2. Was jetzt mit dem zuerst gekündigten Mietverhältnis ist... darüber hinaus keine Bitte, bei fehlender Rechtzeitigkeit irgendwas zu tun. Aber ist vielleicht ein netter Bonus.
Bei uns stand im Bearbeitervermerk ausdrücklich, dass wir Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen sollen
06.02.2026, 19:18
Ja, in nrw sollten sie auch angeführt werden. Sein primäres Ziel war es ja, die Tochter in die Wohnung zu bekommen.
Ich habe leider so Frist leider vergessen :(
Wie habt ihr den zweiten Teil gelöst?
Ich habe leider so Frist leider vergessen :(
Wie habt ihr den zweiten Teil gelöst?
06.02.2026, 19:34
Für den zweiten Teil habe ich gesagt, dass er Eigentümer geworden ist und ihm ne Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB eingetragen werden kann HAHA. Hatte keine bessere Idee, bzw. eigentlich überhaupt keine Idee


