03.02.2026, 21:59
(03.02.2026, 21:45)csk schrieb:(02.02.2026, 22:43)JurisRef schrieb:(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
Wie hast du das dann mit der Erledigungserklärung geprüft? die Zeitspanne zwischen dem "Widerruf" der EE und der EE durch den Kläger fand ich viel zu kurz, als dass man da noch von einem wirksamen Widerruf hätte sprechen können, daher habe ich es bei der übereinstimmenden EE mit der Kostenfolge des § 91a I 1 ZPO belassen
Sagen wir so, ich habe die Widerklage geprüft und dann ist mir eingefallen, ah Shit. Da gibt es noch die Erledigung und dann habe ich einfach als Vorprüfung geprüft ob die Erledigung wirksam widerrufen wurde. Ich glaube ohne das Zeitproblem hätte ich es richtig gemacht, aber ich war nur noch verwirrt und unter Stress dass ich nicht mehr klar denken konnte, weil ich mit der Hauptklage mich zu lange aufhielt und auch noch den Tatbestand noch machen musste und mein oberstes Ziel ist dass ich ein formal fertiges Urteil hinbekomme. Habe wohl etliche Flüchtligkeitsfehler aufh gemacht. Richrig nervig 😂
03.02.2026, 23:23
(03.02.2026, 21:59)JurisRef schrieb:(03.02.2026, 21:45)csk schrieb:(02.02.2026, 22:43)JurisRef schrieb:(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
Wie hast du das dann mit der Erledigungserklärung geprüft? die Zeitspanne zwischen dem "Widerruf" der EE und der EE durch den Kläger fand ich viel zu kurz, als dass man da noch von einem wirksamen Widerruf hätte sprechen können, daher habe ich es bei der übereinstimmenden EE mit der Kostenfolge des § 91a I 1 ZPO belassen
Sagen wir so, ich habe die Widerklage geprüft und dann ist mir eingefallen, ah Shit. Da gibt es noch die Erledigung und dann habe ich einfach als Vorprüfung geprüft ob die Erledigung wirksam widerrufen wurde. Ich glaube ohne das Zeitproblem hätte ich es richtig gemacht, aber ich war nur noch verwirrt und unter Stress dass ich nicht mehr klar denken konnte, weil ich mit der Hauptklage mich zu lange aufhielt und auch noch den Tatbestand noch machen musste und mein oberstes Ziel ist dass ich ein formal fertiges Urteil hinbekomme. Habe wohl etliche Flüchtligkeitsfehler aufh gemacht. Richrig nervig 😂
Ich habe es über die 91a I 2 gelöst. Und dann war das ganze hin und her in der MV ja irrelevant
03.02.2026, 23:33
(03.02.2026, 23:23)HHRefi schrieb:(03.02.2026, 21:59)JurisRef schrieb:(03.02.2026, 21:45)csk schrieb:(02.02.2026, 22:43)JurisRef schrieb:(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
Wie hast du das dann mit der Erledigungserklärung geprüft? die Zeitspanne zwischen dem "Widerruf" der EE und der EE durch den Kläger fand ich viel zu kurz, als dass man da noch von einem wirksamen Widerruf hätte sprechen können, daher habe ich es bei der übereinstimmenden EE mit der Kostenfolge des § 91a I 1 ZPO belassen
Sagen wir so, ich habe die Widerklage geprüft und dann ist mir eingefallen, ah Shit. Da gibt es noch die Erledigung und dann habe ich einfach als Vorprüfung geprüft ob die Erledigung wirksam widerrufen wurde. Ich glaube ohne das Zeitproblem hätte ich es richtig gemacht, aber ich war nur noch verwirrt und unter Stress dass ich nicht mehr klar denken konnte, weil ich mit der Hauptklage mich zu lange aufhielt und auch noch den Tatbestand noch machen musste und mein oberstes Ziel ist dass ich ein formal fertiges Urteil hinbekomme. Habe wohl etliche Flüchtligkeitsfehler aufh gemacht. Richrig nervig 😂
Ich habe es über die 91a I 2 gelöst. Und dann war das ganze hin und her in der MV ja irrelevant
gut hierüber hätte man es natürlich auch lösen können, aber der Wortlaut hat mich einfach verwirrt mit Kläger / Beklagter etc.
04.02.2026, 10:12
Mag jemand von gestern berichten?
04.02.2026, 10:33
(03.02.2026, 23:33)csk schrieb:Meinst du im Sachverhalt? Die Angabe war falsch und wurde bei uns noch korrigiert(03.02.2026, 23:23)HHRefi schrieb:(03.02.2026, 21:59)JurisRef schrieb:(03.02.2026, 21:45)csk schrieb:(02.02.2026, 22:43)JurisRef schrieb: Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
Wie hast du das dann mit der Erledigungserklärung geprüft? die Zeitspanne zwischen dem "Widerruf" der EE und der EE durch den Kläger fand ich viel zu kurz, als dass man da noch von einem wirksamen Widerruf hätte sprechen können, daher habe ich es bei der übereinstimmenden EE mit der Kostenfolge des § 91a I 1 ZPO belassen
Sagen wir so, ich habe die Widerklage geprüft und dann ist mir eingefallen, ah Shit. Da gibt es noch die Erledigung und dann habe ich einfach als Vorprüfung geprüft ob die Erledigung wirksam widerrufen wurde. Ich glaube ohne das Zeitproblem hätte ich es richtig gemacht, aber ich war nur noch verwirrt und unter Stress dass ich nicht mehr klar denken konnte, weil ich mit der Hauptklage mich zu lange aufhielt und auch noch den Tatbestand noch machen musste und mein oberstes Ziel ist dass ich ein formal fertiges Urteil hinbekomme. Habe wohl etliche Flüchtligkeitsfehler aufh gemacht. Richrig nervig 😂
Ich habe es über die 91a I 2 gelöst. Und dann war das ganze hin und her in der MV ja irrelevant
gut hierüber hätte man es natürlich auch lösen können, aber der Wortlaut hat mich einfach verwirrt mit Kläger / Beklagter etc.
04.02.2026, 10:58
05.02.2026, 16:48
heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
05.02.2026, 16:55
Einen Titelherausgabeklage gab es bei uns (GPA) nicht, jedenfalls habe ich keine gesehen. Habe aber bedauerlicherweise harte Fehler im Tenor begangen, was mich voll ärgert
05.02.2026, 17:04
(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
05.02.2026, 17:14
(05.02.2026, 17:04)hamburger schrieb:(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
Den Herausgabeantrag habe ich im Wege Auslegung ermittelt (§§ 133, 157 BGB analog), verstehe immer noch nicht, wieso keine Beweisaufnahme stattfand. Das Sturzereignis hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, also wäre eine Beweisaufnahme abgebracht gewesen, wüsste nicht wieso es die nicht gab, zumal auch keine Präklusion eingriff.
bei der zuständigkeit des amtsgericht habe ich auch lange gegrübelt, kurzer SpinOff:
Zuständigkeit der Eingangsinstanz entscheidend; richtet sich beim VB nach §§ 796 III, 802 ZPO („hypothetische Zuständigkeit“ des Streitgerichts) > §§ 700 I, 338 ZPO, welches Gericht wäre zuständig, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wäre? > der Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde (§§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO), daher war das Amtsgericht ausschließlich zuständig


