13.10.2025, 16:53
(13.10.2025, 16:47)Unknown66 schrieb:Dazu habe ich jetzt nichts geschrieben (ich denke, man merkt, dass ich beim zweiten Tatkomplex in Zeitnot war). Ich würde aber sagen, es liegt ein Fehlschlag vor, weil er nicht davon ausging, es ohne zeitliche Zäsur an Ort und Stelle Vollenden zu können. Er ist bei uns dann auch nochmal weg und kam einige Zeit mit einer zweiten Person wieder.(13.10.2025, 15:43)HH055 schrieb:Kurze Rückfrage: liegt beim ersten Versuch hinsichtlich des Tresors dann kein Rücktritt vor? Fehlschlag wegen Wiederholungsmöglichkeit (-) und Versuch unbeendet.(13.10.2025, 15:30)RLP2025 schrieb: Was habt ihr geprüft und angeklagt?
Meine Gesamtlösung:
A. Geschehen am 2. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6 StGB an den Geldscheinen
1. Strafantrag
Bei § 243 nicht notwendig.
2. Objektiver Tatbestand
è Wegnahme durch B?
Beweiswürdigung: Aufgrund von Aussagen im 1. Und 2. Telefonat nachweisbar, dass er die Handtasche mitgenommen hat
Verwertbar?
- Gespräch 1:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung
-> Vernehmung? (+) jedenfalls, als er Gespräch auf Pullover richtet.
-> Täuschung? Begriff ist eng auszulegen. Die Aussage zur Herausgabe ist auch nicht objektiv falsch. Sie käme nach § 111n StPO „unter Umständen“ in Betracht. Daher auch kein Versprechen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Eher Kriminalistische List.
Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
->(+), da keine Belehrung
-> Folge BVV? (-), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er Rechte kannte.
Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit (hierzu käme man auch, wenn man keine Vernehmung annimmt)
-> (+) beruft sich Beschuldigter auf Schweigerecht und will mit Verteidiger sprechen, darf nicht (weiter) vernommen werden. Verstoß des Beamten wiegt auch besonders schwer und rechtfertigt BVV
Ergebnis Gespräch 1 unverwertbar.
Gespräch 2:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung?
-> Auf Grundlage der Äußerung des Verteidigers (+), bewusste Täuschung des Beschuldigten.
IÜ käme BVV wegen unterlassener qualifizierter Belehrung in Betracht, das bedürfte aber Abwägung.
Ergebnis: Auch Gespräch 2 unverwertbar.
Aber: B lässt sich auch über Zeugenaussagen und Gutachten voraussichtlich als Täter nachweisen.
è War Weglaufen mit Handtasche auch Wegnahme?
(+), Vorher nur Gewahrsamslockerung.
3. Subjektiver Tatbestand
- M.E. keine Probleme. Nur erwähnt, dass Vorsatz hins. Inhalts der Tasche sich lediglich konkretisiert hat.
4. RW, Schuld (+), kein § 20 StGB
5. Strafe
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6?
è Keine Hilfslose Lage im Sinne der Norm
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3?
è M.E. (+), bei wiederholten Diebstählen zum BtM-Konsum Gewerbsmäßigkeit vorhanden.
è Ausnahmsweise keine Indizwirkung Regelbeispiel?
--> Weil vertypter Milderungsgrund greift?
§ 21 StGB?
· M.E. (-), Rspr. Ist hier sehr streng
--> Als Folge allgemeiner Abwägung?
M.E. (-)
è Kein Ausschluss nach § 243 Abs. 2 StGB. Maßgeblich ist bei Handlungseinheit Wert aller Gegenstände. Hier 40€ also über 25€.
6. Ergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB an den Geldscheinen (+)
II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB der Handtasche und dem sonstigen Inhalt?
(-) Jedenfalls keine Aneignungsabsicht. Es ging ihm nur um werthaltigen Inhalt.
III. §§ 252, 249 Abs. 1 StGB durch Schubsen der Zeugin beim Verfolgen?
(-) Schon Zweifelhaft, ob noch auf frischer Tat betroffen, da zeitliche Zäsur.
Jedenfalls aber kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Beutesicherungsabsicht. Angesichts der geringen Beute liegt eher Nahe, dass er Strafvereitelungsabsicht hatte.
IV. §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB
(-), jedenfalls kein Näheverhältnis zwischen Zeuginnen und Geschädigter
V. § 240 Abs. 1 StGB durch Schubsen
(+)
War auch rechtswidrig. Zeuginnen waren nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Hier ist "auf frischer Tat" weiter als § 252 StGB
VI. § 240 Abs. 1 StGB durch Drohen und erheben der Hand
(+)
VII. Ergebnis Tatkomplex 1: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen.
B. Geschehen am 27. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB an Waage, Verstärker und Kamera (+)
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
(+), M.E. keine Probleme.
2. RW, Schuld (+)
3. Strafe
Einsteigen im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (+)
Vorsatz lag mE auch im Zeitpunkt des Einsteigens vor. Er hat sich bei der Wegnahme lediglich konkretisiert.
Wieder kein § 243 Abs. 2 StGB, da mehr als EUR 25.
II. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim ersten Versuch
(+)
III. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim zweiten Versuch
(+)
-> War mir sehr unsicher, wie ich mit dem zweiten Versuch umgehen sollte.
Zum Werkzeug habe ich leider vergessen etwas zu schreiben. § 244 fehlt bei mir also.
IV. § 303 Abs. 1 StGB am Tresor (+)
V. § 303 Abs. 1 StGB am Dach (leider vergessen)
C. Gesamtergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen sowie §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB in Tateinheit mit §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen, die wiederum in Tateinheit mit § 303 Abs. 1 StGB stehen.
Prozessuales Gutachten
- Anklage zum Schöffengericht
- M.E. keine U-Haft
- Verteidiger antragsgemäß beiordnen
Anklage
- einschlägig vorbestraft
- Verteidiger und Beiordnung beantragen
- Auf Strafantrag und Werteinziehung hinweisen.
13.10.2025, 17:00
(13.10.2025, 16:13)Unknown66 schrieb: In RLP war der Sachverhalt etwas anders.Ich hab es als einbrechen gewertet. Hab so verstanden, dass er das Loch verursacht hat 😅 244 hab ich leider nicht geprüft weil ich hab das als Handlungseinheit geprüft und wusste nicht wie ich das noch machen sollte.
Habt ihr denn das Durchfallen durch das Loch im Dach als Einbrechen/Einsteigen gewertet? Ich hab das so interpretiert, dass der da durch"gefallen" ist und hab dann gesagt, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er tatsächlich bewusst das Dach geschädigt hat. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Bretterbude handelte.
Und habt ihr das Werkzeug (Schraubenzieher/Stemmeisen) als gefährliches Werkzeug iSd §244 gewertet?
13.10.2025, 17:04
RLP:
Habt ihr gesagt das Protokoll durfte eingeführt werden? Ich habe mich dagegen entschieden, weil allgemein unvereidigt. Aber schlecht begründet. Trotzdem angeklagt.
Wisst ihr was da richtig ist?
Beim zweiten TK: Habe einbrechen bejaht, weil es ja -zumindest durch das Körpergewicht- eine Substanzeinwirkung geben musste.
Dann den Versuch von 244 wg anderem gef Werkzeug angenommen.
Fehlschlag bejaht, weil der doch den Beamten entgegenkam. Habe das so verstanden als ob er gehen wolle, also dachte den Erfolg nicht mehr realisieren zu können.
Beim dritten TK dann KV (+) aber 170 Abs 2 wg BVV (+) 252,52
Was haben die RLP'er dann angeklagt?
Habt ihr gesagt das Protokoll durfte eingeführt werden? Ich habe mich dagegen entschieden, weil allgemein unvereidigt. Aber schlecht begründet. Trotzdem angeklagt.
Wisst ihr was da richtig ist?
Beim zweiten TK: Habe einbrechen bejaht, weil es ja -zumindest durch das Körpergewicht- eine Substanzeinwirkung geben musste.
Dann den Versuch von 244 wg anderem gef Werkzeug angenommen.
Fehlschlag bejaht, weil der doch den Beamten entgegenkam. Habe das so verstanden als ob er gehen wolle, also dachte den Erfolg nicht mehr realisieren zu können.
Beim dritten TK dann KV (+) aber 170 Abs 2 wg BVV (+) 252,52
Was haben die RLP'er dann angeklagt?
13.10.2025, 17:10
(13.10.2025, 17:04)RLP2025 schrieb: RLP:
Habt ihr gesagt das Protokoll durfte eingeführt werden? Ich habe mich dagegen entschieden, weil allgemein unvereidigt. Aber schlecht begründet. Trotzdem angeklagt.
Wisst ihr was da richtig ist?
Beim zweiten TK: Habe einbrechen bejaht, weil es ja -zumindest durch das Körpergewicht- eine Substanzeinwirkung geben musste.
Dann den Versuch von 244 wg anderem gef Werkzeug angenommen.
Fehlschlag bejaht, weil der doch den Beamten entgegenkam. Habe das so verstanden als ob er gehen wolle, also dachte den Erfolg nicht mehr realisieren zu können.
Beim dritten TK dann KV (+) aber 170 Abs 2 wg BVV (+) 252,52
Was haben die RLP'er dann angeklagt?
Ich hab hinsichtlich des ersten tatkomplexes 251 Nr 3 bejaht und auch gesagt, dass es verwertbar ist, weil er sich auf seinen allgemeinen Eid berufen hat etc 😅 hab das natürlich etwas argumentiert. Hab auch da 263 und 242 voneinander abgegrenzt und Vermögensverfügubg verneint. 242 hinsichtlich der Tasche auch geprüft aber wegen fehlender zueignungsabsicht verneint und damit 242 nur (+) wegen den 40€
Ich hab bei dem 2. tatkomplex einmal 242,243 nr.1 vollendet angenommen und bzgl. des Tresor nur ein Versuch nach 242,243 Nr.1 und Nr.2 geprüft. Hab dann beim Rücktritt gesagt, dass hinsichtlich bei dem ersten Mal noch kein Fehlschlag vorlag aber dann bei dem zweiten Mal mit dem Werkzeug. Hab mit der Gesamtbetrachtungslösung argumentiert. Hab auch über den 244 gedacht aber nicht geprüft 🥲. Nr. 2 hab ich verneint weil die Sache tatsächlich nicht gestohlen wurde. Hab dann argumentiert, dass ein Regelbeispiel nicht versucht werden kann. (Auch wenn der BGH laut Kommentar anders sieht aber ich hatte keine Zeit lol)
223 hab ich auch verneint wegen 252. da zuerst auf das Protokoll eingegangen und dann auf 252 analog aber verneint weil V kein Richter war.
Bei dem B Gutachten hab ich 140 II stpo geprüft
13.10.2025, 17:20
(13.10.2025, 17:10)Pat09 schrieb:(13.10.2025, 17:04)RLP2025 schrieb: RLP:
Habt ihr gesagt das Protokoll durfte eingeführt werden? Ich habe mich dagegen entschieden, weil allgemein unvereidigt. Aber schlecht begründet. Trotzdem angeklagt.
Wisst ihr was da richtig ist?
Beim zweiten TK: Habe einbrechen bejaht, weil es ja -zumindest durch das Körpergewicht- eine Substanzeinwirkung geben musste.
Dann den Versuch von 244 wg anderem gef Werkzeug angenommen.
Fehlschlag bejaht, weil der doch den Beamten entgegenkam. Habe das so verstanden als ob er gehen wolle, also dachte den Erfolg nicht mehr realisieren zu können.
Beim dritten TK dann KV (+) aber 170 Abs 2 wg BVV (+) 252,52
Was haben die RLP'er dann angeklagt?
Ich hab hinsichtlich des ersten tatkomplexes 251 Nr 3 bejaht und auch gesagt, dass es verwertbar ist, weil er sich auf seinen allgemeinen Eid berufen hat etc 😅 hab das natürlich etwas argumentiert. Hab auch da 263 und 242 voneinander abgegrenzt und Vermögensverfügubg verneint. 242 hinsichtlich der Tasche auch geprüft aber wegen fehlender zueignungsabsicht verneint und damit 242 nur (+) wegen den 40€
Ich hab bei dem 2. tatkomplex einmal 242,243 nr.1 vollendet angenommen und bzgl. des Tresor nur ein Versuch nach 242,243 Nr.1 und Nr.2 geprüft. Hab dann beim Rücktritt gesagt, dass hinsichtlich bei dem ersten Mal noch kein Fehlschlag vorlag aber dann bei dem zweiten Mal mit dem Werkzeug. Hab mit der Gesamtbetrachtungslösung argumentiert. Hab auch über den 244 gedacht aber nicht geprüft 🥲. Nr. 2 hab ich verneint weil die Sache tatsächlich nicht gestohlen wurde. Hab dann argumentiert, dass ein Regelbeispiel nicht versucht werden kann. (Auch wenn der BGH laut Kommentar anders sieht aber ich hatte keine Zeit lol)
223 hab ich auch verneint wegen 252. da zuerst auf das Protokoll eingegangen und dann auf 252 analog aber verneint weil V kein Richter war.
Bei dem B Gutachten hab ich 140 II stpo geprüft
Oh da bin ich froh, dass wir es weitestgehend gleich haben.
Schwerpunkt im 1.TK war bei mir auch Abgrenzung zum Betrug (hätte den beinhahe wg des Täuschungscharakters angenommen) und die Beweiswürdigung. Da musste ich besonders Gas geben, weil die Aussage der Verstorbenen eben nicht berücksichtigt werden durfte (bei mir).
Ich habe den Rücktritt nicht so problematisiert, aber dann halt 244 (mit der Abgrenzung zum Begriff des gef Werkzeugs nach 224). Und halt dann den versuchten 244 auch angeklagt.
13.10.2025, 17:24
Ich hab beim 1. Tatkomplex § 242 verneint wegen tatbestandsausschließender Einwilligung. Versuchten Diebstahl bejaht, aber nur Vorsatz bezüglich der Scheine. Betrug hab ich angeprüft, aber verneint mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes.
BVV bezüglich des Protokolls hab ich verneint, aber mit schwammiger Begründung.
Im tatkomplex 2 hab ich § 243 Nr. 1 und 2. Nr. 2 dabei im Versuch und Rücktritt hab ich abgelehnt, weil Versuch fehlgeschlagen. An § 244 hab ich noch gedacht, aber da er das Werkzeug erst dabei hatte als er zum zweiten Mal den Imbiss betrat und da kein Diebstahl vorlag, hab ich es nicht geprüft. Versuch dann aber völlig verpeilt zu prüfen.
Tatkomplex 3 hab ich kein BVV, weil erste Aussage war eine Spontanäußerung, die nicht unter § 252 fällt.
BVV bezüglich des Protokolls hab ich verneint, aber mit schwammiger Begründung.
Im tatkomplex 2 hab ich § 243 Nr. 1 und 2. Nr. 2 dabei im Versuch und Rücktritt hab ich abgelehnt, weil Versuch fehlgeschlagen. An § 244 hab ich noch gedacht, aber da er das Werkzeug erst dabei hatte als er zum zweiten Mal den Imbiss betrat und da kein Diebstahl vorlag, hab ich es nicht geprüft. Versuch dann aber völlig verpeilt zu prüfen.
Tatkomplex 3 hab ich kein BVV, weil erste Aussage war eine Spontanäußerung, die nicht unter § 252 fällt.
13.10.2025, 18:03
Wo haben die RLP'er das Ding angeklagt?
War mir unsicher, ob Strafrichter oder Schöffengericht...
War mir unsicher, ob Strafrichter oder Schöffengericht...
13.10.2025, 18:08
13.10.2025, 18:11
(13.10.2025, 18:08)Pat09 schrieb:(13.10.2025, 18:03)RLP2025 schrieb: Wo haben die RLP'er das Ding angeklagt?
War mir unsicher, ob Strafrichter oder Schöffengericht...
Ich war auch unsicher aber hab dann Strafrichter gemacht. Fand das wirklich sehr fernliegend, dass er für 100€ über 2 Jahre Freiheitsstrafe bekommt
Ich auch :-)
13.10.2025, 20:58
(13.10.2025, 17:24)RefRLP25 schrieb: Ich hab beim 1. Tatkomplex § 242 verneint wegen tatbestandsausschließender Einwilligung. Versuchten Diebstahl bejaht, aber nur Vorsatz bezüglich der Scheine. Betrug hab ich angeprüft, aber verneint mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes.
BVV bezüglich des Protokolls hab ich verneint, aber mit schwammiger Begründung.
Im tatkomplex 2 hab ich § 243 Nr. 1 und 2. Nr. 2 dabei im Versuch und Rücktritt hab ich abgelehnt, weil Versuch fehlgeschlagen. An § 244 hab ich noch gedacht, aber da er das Werkzeug erst dabei hatte als er zum zweiten Mal den Imbiss betrat und da kein Diebstahl vorlag, hab ich es nicht geprüft. Versuch dann aber völlig verpeilt zu prüfen.
Tatkomplex 3 hab ich kein BVV, weil erste Aussage war eine Spontanäußerung, die nicht unter § 252 fällt.
Zu TK3:
Was hat sie denn genau gesagt VOR der Belehrung also im Rahmen der Spontanäußerung? Ich erinnere das nicht mehr richtig.


