Gestern, 18:42
(Gestern, 18:21)Unknown66 schrieb:Meine Vermutung: Zielt darauf ab, dass der zu sicherende Anspruch, Sicherungsabrede und dingleiche Einigung getrennt zu betrachten sind.(Gestern, 17:08)GPANordStEX1025 schrieb: Rip an alle die Trennungs- und Abstraktionsprinzip heute missachtet haben 🙏Könnest du das bitte mal näher erläutern?
Ich habe es kurz gehalten und gesagt, dass etwaige Nichtigkeitsgründe zwar nur das Verpflichtungsgeschäft tangieren. Ein Durchschlag jedoch anerkannt ist, wenn das Verfügungsgeschäft gerade den Vollzug bildet. Aber keine Nichtigkeit wg...
Gestern, 18:44
Sachverhalt LSA ZR III (ausgehend von euren Anmerkungen und Lösungsvorschlägen vermutlich wieder eine Ringklausur):
Kurzer Disclaimer: Ich fand den SV heute sehr voll. Der PfÜB und die Urteile hatten alle selbstverständlich Daten. An die kann ich mich leider jedoch nicht mehr erinnern.
Klägerin K wendet sich gegen die Pfändung durch einen PfÜB in eine Forderung, die auf einem Notaranderkonto des Notars N liegt (Antrag zu 1.). Darüber hinaus wendet sich K gegen die Pfändung durch Gerichtsvollzieherin gegen mehrere Gegenstände, u.a. 2 Sportwagen (Antrag zu 2.). Die Gegenstände dürfen laut Bearbeitervermerk verkürzt als „Liste“ bezeichnet werden.
Klägerin K ist mit Ehemann E verheiratet. Die beiden haben 2005 durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. E hat viele Schulden angehäuft. Deswegen wurde E auch zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Den einen Anspruch des Gläubigeres G des E i.H.v. 120.000 € hat E anerkannt, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging. Darüber hinaus hat G gegen E ein Versäumnisurteil über 240.000 € erwirkt. Bei beiden Urteilen gibt es je einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Dem Antrag zu 1) liegt folgender SV zu Grunde:
K und E waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Dieses war mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebaut. Das Grundstück haben die beiden an einen Dritten veräußert für 125.000 €. Dabei hatten sie vereinbart, dass das Geld bei einem Notaranderkonto des N hinterlegt werden soll. Das wurde deswegen vereinbart, damit der Käufer schnell einziehen kann. Der Käufer hat den Betrag dann auch auf das Konto geleistet. Von dem Konto wurden 5.000 € wegen verschiedener Kosten (u.a. der Notarkosten) abgezogen, sodass darauf noch 120.000 € liegen. Durch den PfÜB, der dem Anerkenntnisurteil folgte, wurde der Betrag auf dem Konto gepfändet.
Dem Antrag zu 2) liegt folgender SV zu Grunde:
E hatte 505.000 € Steuerschulden beim Finanzamt. Diesen Betrag hat K für E überwiesen. Dies deshalb, weil E und K einen Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen hatten. Danach sollte K dem E ein Darlehen über 505.000 € gewähren. Im Gegenzug sollten der K die Gegenstände der „Liste“ zur Sicherheit übereignet werden. In dem Sicherungsübereignungsvertrag steht drin, dass „der gesamte Hausrat, insbesondere [es folgt die „Liste“] übereignet werden sollen“. Hinsichtlich der Fahrzeuge steht in dem Vertrag, dass „auch der Besitz“ übergehen soll.
Diese Gegenstände pfändete die Gerichtsvollzieherin dann auf Grund des VUs und des Kostenfestsetzungsbeschluss.
Auch wenn bei der Pfändung der Gerichtsvollzieherin offensichtlich auch formelle Mängel vorlagen, möchte K sich nicht darauf berufen.
Das Gericht hat ein schriftliches Verfahren angeordnet und dem G zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige gegeben. G hat keine Verteidigungsanzeige eingereicht. Daraufhin erging ein VU. Dieses wurde der Vertreterin der K am 06.09.2025 und der Vertreterin des B am 10.09.2025 zugestellt.
Am 23.09.2025 bis mindestens 24.09.2025 hatte das beA eine vorübergehende technische Störung. Am 24.09.2025 reichte die Verteidigerin des B Einspruch per Telefax ein. Sie trägt vor, dass sie den Einspruch wegen der Störung nicht per beA einreichen konnte. Es gibt auch eine Info der Bundesrechtsanwaltslkammer auf deren Webseite. Zur Glaubhaftmachung schickt die Verteidigerin die Info der Bundesrechtsanwaltslkammer mit. Selbst wenn, sagt sie, müsste sie das ja aber gar nicht, weil die Störung gerichtskundig ist. Hilfsweise beantragt sie, Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Klägerin ist der Ansicht, allein die Störung des beA führt nicht dazu, dass die Verteidigerin der B den Antrag per Fax einreichen darf. Dies würde sich aus § 130d ZPO ergeben. Hinsichtlich Antrag zu 1) ist sie der Ansicht, sie hätte doch hälftiges Eigentum an dem Grundstück gehabt und im Wege der Surrogation gehöre ihr deswegen auch die Hälfte der Forderung auf dem Notaranderkonto. Hinsichtlich Antrag zu 2) ist sie der Ansicht, sie hätte über §§ 929 S. 1, S. 2 BGB oder jedenfalls § 930 BGB Eigentum an den Gegenständen erlangt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Übereignung ist nach § 138 BGB, § 117 BGB oder wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Sie erhebt außerdem die Anfechtung nach § 9 AnfG. Die Übereignung von E an K sei auf jeden Fall ein Fall der Gläubigerbenachteiligung.
Bearbeitervermerk: Der Tenor zur vorl. Vollstreckbarkeit ist erlassen. Die Kosten sind festzusetzen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig. § 134 BGB, § 3 I - III AnfG und Normen des StGB sind nicht zu prüfen.
Kurzer Disclaimer: Ich fand den SV heute sehr voll. Der PfÜB und die Urteile hatten alle selbstverständlich Daten. An die kann ich mich leider jedoch nicht mehr erinnern.
Klägerin K wendet sich gegen die Pfändung durch einen PfÜB in eine Forderung, die auf einem Notaranderkonto des Notars N liegt (Antrag zu 1.). Darüber hinaus wendet sich K gegen die Pfändung durch Gerichtsvollzieherin gegen mehrere Gegenstände, u.a. 2 Sportwagen (Antrag zu 2.). Die Gegenstände dürfen laut Bearbeitervermerk verkürzt als „Liste“ bezeichnet werden.
Klägerin K ist mit Ehemann E verheiratet. Die beiden haben 2005 durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. E hat viele Schulden angehäuft. Deswegen wurde E auch zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Den einen Anspruch des Gläubigeres G des E i.H.v. 120.000 € hat E anerkannt, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging. Darüber hinaus hat G gegen E ein Versäumnisurteil über 240.000 € erwirkt. Bei beiden Urteilen gibt es je einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Dem Antrag zu 1) liegt folgender SV zu Grunde:
K und E waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Dieses war mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebaut. Das Grundstück haben die beiden an einen Dritten veräußert für 125.000 €. Dabei hatten sie vereinbart, dass das Geld bei einem Notaranderkonto des N hinterlegt werden soll. Das wurde deswegen vereinbart, damit der Käufer schnell einziehen kann. Der Käufer hat den Betrag dann auch auf das Konto geleistet. Von dem Konto wurden 5.000 € wegen verschiedener Kosten (u.a. der Notarkosten) abgezogen, sodass darauf noch 120.000 € liegen. Durch den PfÜB, der dem Anerkenntnisurteil folgte, wurde der Betrag auf dem Konto gepfändet.
Dem Antrag zu 2) liegt folgender SV zu Grunde:
E hatte 505.000 € Steuerschulden beim Finanzamt. Diesen Betrag hat K für E überwiesen. Dies deshalb, weil E und K einen Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen hatten. Danach sollte K dem E ein Darlehen über 505.000 € gewähren. Im Gegenzug sollten der K die Gegenstände der „Liste“ zur Sicherheit übereignet werden. In dem Sicherungsübereignungsvertrag steht drin, dass „der gesamte Hausrat, insbesondere [es folgt die „Liste“] übereignet werden sollen“. Hinsichtlich der Fahrzeuge steht in dem Vertrag, dass „auch der Besitz“ übergehen soll.
Diese Gegenstände pfändete die Gerichtsvollzieherin dann auf Grund des VUs und des Kostenfestsetzungsbeschluss.
Auch wenn bei der Pfändung der Gerichtsvollzieherin offensichtlich auch formelle Mängel vorlagen, möchte K sich nicht darauf berufen.
Das Gericht hat ein schriftliches Verfahren angeordnet und dem G zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige gegeben. G hat keine Verteidigungsanzeige eingereicht. Daraufhin erging ein VU. Dieses wurde der Vertreterin der K am 06.09.2025 und der Vertreterin des B am 10.09.2025 zugestellt.
Am 23.09.2025 bis mindestens 24.09.2025 hatte das beA eine vorübergehende technische Störung. Am 24.09.2025 reichte die Verteidigerin des B Einspruch per Telefax ein. Sie trägt vor, dass sie den Einspruch wegen der Störung nicht per beA einreichen konnte. Es gibt auch eine Info der Bundesrechtsanwaltslkammer auf deren Webseite. Zur Glaubhaftmachung schickt die Verteidigerin die Info der Bundesrechtsanwaltslkammer mit. Selbst wenn, sagt sie, müsste sie das ja aber gar nicht, weil die Störung gerichtskundig ist. Hilfsweise beantragt sie, Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Klägerin ist der Ansicht, allein die Störung des beA führt nicht dazu, dass die Verteidigerin der B den Antrag per Fax einreichen darf. Dies würde sich aus § 130d ZPO ergeben. Hinsichtlich Antrag zu 1) ist sie der Ansicht, sie hätte doch hälftiges Eigentum an dem Grundstück gehabt und im Wege der Surrogation gehöre ihr deswegen auch die Hälfte der Forderung auf dem Notaranderkonto. Hinsichtlich Antrag zu 2) ist sie der Ansicht, sie hätte über §§ 929 S. 1, S. 2 BGB oder jedenfalls § 930 BGB Eigentum an den Gegenständen erlangt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Übereignung ist nach § 138 BGB, § 117 BGB oder wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Sie erhebt außerdem die Anfechtung nach § 9 AnfG. Die Übereignung von E an K sei auf jeden Fall ein Fall der Gläubigerbenachteiligung.
Bearbeitervermerk: Der Tenor zur vorl. Vollstreckbarkeit ist erlassen. Die Kosten sind festzusetzen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig. § 134 BGB, § 3 I - III AnfG und Normen des StGB sind nicht zu prüfen.
Gestern, 19:19
(Gestern, 18:42)Carinacari schrieb:(Gestern, 18:21)Unknown66 schrieb:Meine Vermutung: Zielt darauf ab, dass der zu sicherende Anspruch, Sicherungsabrede und dingleiche Einigung getrennt zu betrachten sind.(Gestern, 17:08)GPANordStEX1025 schrieb: Rip an alle die Trennungs- und Abstraktionsprinzip heute missachtet haben 🙏Könnest du das bitte mal näher erläutern?
Ich habe es kurz gehalten und gesagt, dass etwaige Nichtigkeitsgründe zwar nur das Verpflichtungsgeschäft tangieren. Ein Durchschlag jedoch anerkannt ist, wenn das Verfügungsgeschäft gerade den Vollzug bildet. Aber keine Nichtigkeit wg...
Woran habt ihr denn die dingliche Einigung konkret festgemacht?
Gestern, 19:23
(Gestern, 19:19)RLP2025 schrieb:Darauf gerichteter Sachvortrag aus der Klageschrift.(Gestern, 18:42)Carinacari schrieb:(Gestern, 18:21)Unknown66 schrieb:Meine Vermutung: Zielt darauf ab, dass der zu sicherende Anspruch, Sicherungsabrede und dingleiche Einigung getrennt zu betrachten sind.(Gestern, 17:08)GPANordStEX1025 schrieb: Rip an alle die Trennungs- und Abstraktionsprinzip heute missachtet haben 🙏Könnest du das bitte mal näher erläutern?
Ich habe es kurz gehalten und gesagt, dass etwaige Nichtigkeitsgründe zwar nur das Verpflichtungsgeschäft tangieren. Ein Durchschlag jedoch anerkannt ist, wenn das Verfügungsgeschäft gerade den Vollzug bildet. Aber keine Nichtigkeit wg...
Woran habt ihr denn die dingliche Einigung konkret festgemacht?
Gestern, 20:59
Was würdet ihr sagen wie die Klausur aufgeteilt war?
Wie würdet ihr das prozentual gewichten ?
TB- Einspruch - Zul - Begr
Hab glaub viel geschrieben, aber viel zu viel in der Zulässigkeit befürchte ich
Wie würdet ihr das prozentual gewichten ?
TB- Einspruch - Zul - Begr
Hab glaub viel geschrieben, aber viel zu viel in der Zulässigkeit befürchte ich
Vor 1 Stunde
Habt ihr auch den Widersprich als verspätet gewertet (= Einspruch) und dann eine Klage mit vollem Rubrum entworfen?
Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)Prd1155 schrieb: Habt ihr auch den Widersprich als verspätet gewertet (= Einspruch) und dann eine Klage mit vollem Rubrum entworfen?Ja, nur habe ich es auch „Anspruchsbegründung“ genannt.
Leider ist mein Schriftsatz nur ca. 4 Sätze. Der Fall war ja eigentlich machbar aber irgendwie habe ich mich verzettelt und am Ende keine Zeit mehr gehabt…..
Vor 1 Stunde
Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber (abweichend von 696 III erst ab dem Folgetag nach Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber (abweichend von 696 III erst ab dem Folgetag nach Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Mein Antrag war, den VB aufrechtzuerhalten. Habe Fälligkeitszinsen und dann Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt als er per Telefon die Zahlung verweigert hat zusätzlich beantragt (Beweisbarkeit habe ich gar nicht angesprochen...). Zur Erweiterung habe ich in der Zweckmäßigkeit nur kurz gesagt, dass das geht ohne Normen.
Wie kommst du auf die 120k? War der Kaufpreis nicht 380k?