Gestern, 15:54
Mag einer erzählen, wie er die heutige Klausur in Niedersachsen gelöst hat?
Gestern, 15:54
(Gestern, 15:51)Lawlike schrieb:Ich hoffe nicht in Bezug auf meine Auslegung von § 3 Abs. 4 AnfG(Gestern, 15:44)HH055 schrieb: Prozessual auch zweimal 771. Antrag 1 ging bei mir durch. Ich habe gesagt die Klägerin und ihr Ehemann sind Mitgläubiger nach § 432 BGB, da sie nur gemeinsam die Auszahlung vom Notar verlangen konnten. Daher - anders als bei Gesamtgläubigern - Titel gegenüber beiden erforderlich zur Pfändung der Ansprüche.Ich habe es genauso gelöst wie du
Bei Antrag 2. Habe ich gesagt:
- Bestimmtheit (+)
- Übereignung nach § 930 BGB (+)
- Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, da AnfG spezielleres Gesetz ist.
- Dann aber Einrede nach § 9 AnfG angenommen wegen § 3 Abs. 4 AnfG. Leider habe ich das "oder" in § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG als "und" gelesen und habe nichts mehr zum Vorsatz gesagt. Der wird ja aber sowieso vermutet.

Gestern, 15:55
Unter der Prämisse, dass beide Anträge begründet sind, lautet dann Tenor...
1.Das VU wird aufrechterhalten.
2.Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten desRS.
Oder? Bin grad noch echt im Delirium
1.Das VU wird aufrechterhalten.
2.Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten desRS.
Oder? Bin grad noch echt im Delirium
Gestern, 15:56
(Gestern, 15:55)RLP2025 schrieb: Unter der Prämisse, dass beide Anträge begründet sind, lautet dann Tenor...
1.Das VU wird aufrechterhalten.
2.Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten desRS.
Oder? Bin grad noch echt im Delirium
Korrekt. Wobei zumindest im GPA die Kostenentscheidung nicht auszuformulieren war.
Gestern, 15:58
(Gestern, 15:53)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Ich hab das VU insgesamt aufrechterhalten.
Einspruch war zulässig, weil technische Störung glaubhaft gemacht.
Antrag 1.) war bei mir die Drittwiderspruchsklage. Hab den Antrag noch so ausgelegt, dass es um die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil (soweit ich mich erinnere) ging und nicht aus dem PfÜb gemeint war. Dann die üblichen Zulässigkeitsaspekte (SiEig §51 InsO, RSB auch + wenn Pfändung ins Leere geht...)
In der Begründetheit bin ich nicht wirklich mit dem Anderkonto klargekommen. Und hab dummerweise die Stelle im Kommentar nicht richtig gefunden. Hab dann aber so argumentiert, dass sich das Miteigentum an dem Grundstück an dem Erlös fortsetzt, und diesbezüglich nur eine gemeinsame Verfügungsbefugnis vorliegt. Heißt gepfändet werden durfte nur der Anteil des Ehemannes. Hab dann auch noch bisschen damit argumentiert, dass ansonsten die Gütertrennung umgangen wird und dass auch beim Miteigentum nur eine Pfändung nach §857 ZPO hätte erfolgen dürfen und dass sich das an dem Erlös dann fortsetzen muss.
(Hab dummerweise aber nicht konkret zwischen Und/Oder Konto abgegrenzt)
Hinsichtlich des zweiten Antrags hab ich dann gesagt, dass bei den Fahrzeugen trotz der Formulierung "Besitz übergehen" eine Eigentumsübertragung gemeint war. Hab die Urkunde entsprechend ausgelegt.
Bei dem Hausrat hab ich gesagt dass das Bestimmtheitsgebot eingehalten wurde, weil "der gesamte Hausrat in der Wohnung". Das reichte mir.
Bei den Einwendungen hab ich dann 117 abgelehnt, weil der rechtliche Erfolg gewollt war, 138 weil nichts konkretes vorgetragen bzw. bewiesen wurde, die Aussage bei der Pfändung habe ich als unerheblich eingestuft und bei der Gläubigeranfechtung hab ich §3 Abs.4 AnfG dummerweise abgelehnt, da fehlte mir einfach die Zeit und irgendwie hab ich mich da verhaspelt.
Und ihr?
Jaa ich hatte auch überlegt wie ich das mit dem anderkonto machen soll. Ich hatte das Gefühl in der Klausur so herausgelesen zu haben, dass es eigentlich um das Miteigentum am Erlös geht. Hab auch den 432 BGB gesehen und gesagt dass es auch weiter geht wenn es an einem Anderkonto ist aber dann halt mit dem Wortlaut von 753 BGB wie gesagt argumentiert.
Zif 2 hab ich auch so wie du. Hab den Fehler gemacht, dass ich den Vorsatz verneint habe obwohl ja eine beweislastumkehr besteht wie ich gerade gelesen habe und die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass sie kein Vorsatz hatte. Hoffen wir mal, dass es trotzdem für gute Punkte ausreicht.
Gestern, 16:03
(Gestern, 15:58)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:53)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Ich hab das VU insgesamt aufrechterhalten.
Einspruch war zulässig, weil technische Störung glaubhaft gemacht.
Antrag 1.) war bei mir die Drittwiderspruchsklage. Hab den Antrag noch so ausgelegt, dass es um die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil (soweit ich mich erinnere) ging und nicht aus dem PfÜb gemeint war. Dann die üblichen Zulässigkeitsaspekte (SiEig §51 InsO, RSB auch + wenn Pfändung ins Leere geht...)
In der Begründetheit bin ich nicht wirklich mit dem Anderkonto klargekommen. Und hab dummerweise die Stelle im Kommentar nicht richtig gefunden. Hab dann aber so argumentiert, dass sich das Miteigentum an dem Grundstück an dem Erlös fortsetzt, und diesbezüglich nur eine gemeinsame Verfügungsbefugnis vorliegt. Heißt gepfändet werden durfte nur der Anteil des Ehemannes. Hab dann auch noch bisschen damit argumentiert, dass ansonsten die Gütertrennung umgangen wird und dass auch beim Miteigentum nur eine Pfändung nach §857 ZPO hätte erfolgen dürfen und dass sich das an dem Erlös dann fortsetzen muss.
(Hab dummerweise aber nicht konkret zwischen Und/Oder Konto abgegrenzt)
Hinsichtlich des zweiten Antrags hab ich dann gesagt, dass bei den Fahrzeugen trotz der Formulierung "Besitz übergehen" eine Eigentumsübertragung gemeint war. Hab die Urkunde entsprechend ausgelegt.
Bei dem Hausrat hab ich gesagt dass das Bestimmtheitsgebot eingehalten wurde, weil "der gesamte Hausrat in der Wohnung". Das reichte mir.
Bei den Einwendungen hab ich dann 117 abgelehnt, weil der rechtliche Erfolg gewollt war, 138 weil nichts konkretes vorgetragen bzw. bewiesen wurde, die Aussage bei der Pfändung habe ich als unerheblich eingestuft und bei der Gläubigeranfechtung hab ich §3 Abs.4 AnfG dummerweise abgelehnt, da fehlte mir einfach die Zeit und irgendwie hab ich mich da verhaspelt.
Und ihr?
Jaa ich hatte auch überlegt wie ich das mit dem anderkonto machen soll. Ich hatte das Gefühl in der Klausur so herausgelesen zu haben, dass es eigentlich um das Miteigentum am Erlös geht. Hab auch den 432 BGB gesehen und gesagt dass es auch weiter geht wenn es an einem Anderkonto ist aber dann halt mit dem Wortlaut von 753 BGB wie gesagt argumentiert.
Zif 2 hab ich auch so wie du. Hab den Fehler gemacht, dass ich den Vorsatz verneint habe obwohl ja eine beweislastumkehr besteht wie ich gerade gelesen habe und die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass sie kein Vorsatz hatte. Hoffen wir mal, dass es trotzdem für gute Punkte ausreicht.
Ja das mit der Beweislastumkehr habe ich in der Hektik auch total vergessen.

Und ich hab leider Gesamtgläubiger §430 hingeschrieben, obwohl ich das richtige gemeint habe und auch hingeschrieben habe

Meinst du man besteht zumindest, wenn man das so in der Art geschrieben hat?
Gestern, 16:04
(Gestern, 16:03)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:58)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:53)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Ich hab das VU insgesamt aufrechterhalten.
Einspruch war zulässig, weil technische Störung glaubhaft gemacht.
Antrag 1.) war bei mir die Drittwiderspruchsklage. Hab den Antrag noch so ausgelegt, dass es um die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil (soweit ich mich erinnere) ging und nicht aus dem PfÜb gemeint war. Dann die üblichen Zulässigkeitsaspekte (SiEig §51 InsO, RSB auch + wenn Pfändung ins Leere geht...)
In der Begründetheit bin ich nicht wirklich mit dem Anderkonto klargekommen. Und hab dummerweise die Stelle im Kommentar nicht richtig gefunden. Hab dann aber so argumentiert, dass sich das Miteigentum an dem Grundstück an dem Erlös fortsetzt, und diesbezüglich nur eine gemeinsame Verfügungsbefugnis vorliegt. Heißt gepfändet werden durfte nur der Anteil des Ehemannes. Hab dann auch noch bisschen damit argumentiert, dass ansonsten die Gütertrennung umgangen wird und dass auch beim Miteigentum nur eine Pfändung nach §857 ZPO hätte erfolgen dürfen und dass sich das an dem Erlös dann fortsetzen muss.
(Hab dummerweise aber nicht konkret zwischen Und/Oder Konto abgegrenzt)
Hinsichtlich des zweiten Antrags hab ich dann gesagt, dass bei den Fahrzeugen trotz der Formulierung "Besitz übergehen" eine Eigentumsübertragung gemeint war. Hab die Urkunde entsprechend ausgelegt.
Bei dem Hausrat hab ich gesagt dass das Bestimmtheitsgebot eingehalten wurde, weil "der gesamte Hausrat in der Wohnung". Das reichte mir.
Bei den Einwendungen hab ich dann 117 abgelehnt, weil der rechtliche Erfolg gewollt war, 138 weil nichts konkretes vorgetragen bzw. bewiesen wurde, die Aussage bei der Pfändung habe ich als unerheblich eingestuft und bei der Gläubigeranfechtung hab ich §3 Abs.4 AnfG dummerweise abgelehnt, da fehlte mir einfach die Zeit und irgendwie hab ich mich da verhaspelt.
Und ihr?
Jaa ich hatte auch überlegt wie ich das mit dem anderkonto machen soll. Ich hatte das Gefühl in der Klausur so herausgelesen zu haben, dass es eigentlich um das Miteigentum am Erlös geht. Hab auch den 432 BGB gesehen und gesagt dass es auch weiter geht wenn es an einem Anderkonto ist aber dann halt mit dem Wortlaut von 753 BGB wie gesagt argumentiert.
Zif 2 hab ich auch so wie du. Hab den Fehler gemacht, dass ich den Vorsatz verneint habe obwohl ja eine beweislastumkehr besteht wie ich gerade gelesen habe und die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass sie kein Vorsatz hatte. Hoffen wir mal, dass es trotzdem für gute Punkte ausreicht.
Ja das mit der Beweislastumkehr habe ich in der Hektik auch total vergessen.
Und ich hab leider Gesamtgläubiger §430 hingeschrieben, obwohl ich das richtige gemeint habe und auch hingeschrieben habeMir passieren in der Aufregung so viele dumme Fehler, die sonst nicht passieren...
Meinst du man besteht zumindest, wenn man das so in der Art geschrieben hat?
Ja bestehen auf jeden Fall. Wir haben ja die Probleme angesprochen aber unser Ergebnis ist anders
Gestern, 16:07
Ich habe gesagt, dass die bewusst in Gutertrennung leben und Wert auf getrennte Vermögen legen (haben glaub Beweis dafür erbracht), was gegen eine Benachteiligungsabsicht spricht, weil die dann nicht "einfach so" untereinander Vermögenswerte verschieben - und die Ehefrau daher nicht einfach die Steuerschuld bezahlt ohne Sicherheit zu haben.
Außerdem stand die Schlüssigkeit des Klägervortrags aufgrund des VU fest ( Beklagter hat Beweislast für Rechtsmissbrauch). War mir zu wenig.
Aber rein spekulativ. Hab einfach nach Gefühl am Ende argumentiert.
Außerdem stand die Schlüssigkeit des Klägervortrags aufgrund des VU fest ( Beklagter hat Beweislast für Rechtsmissbrauch). War mir zu wenig.
Aber rein spekulativ. Hab einfach nach Gefühl am Ende argumentiert.
Gestern, 16:09
(Gestern, 16:07)RLP2025 schrieb: Ich habe gesagt, dass die bewusst in Gutertrennung leben und Wert auf getrennte Vermögen legen (haben glaub Beweis dafür erbracht), was gegen eine Benachteiligungsabsicht spricht, weil die dann nicht "einfach so" untereinander Vermögenswerte verschieben - und die Ehefrau daher nicht einfach die Steuerschuld bezahlt ohne Sicherheit zu haben.
Außerdem stand die Schlüssigkeit des Klägervortrags aufgrund des VU fest ( Beklagter hat Beweislast für Rechtsmissbrauch). War mir zu wenig.
Aber rein spekulativ. Hab einfach nach Gefühl am Ende argumentiert.
An das VU ist das Gericht nach § 318 ZPO wegen § 342 ZPO nicht gebunden. Ich meine, man musste auch den Tenor anpassen oder?
Gestern, 16:12
Erwerben die mit Hinterlegung (= Erfüllung zugunsten des Käufers) wirklich Miteigentum oder nur eine Forderung gegen den Notar, also nen schuldrechtlichen Anspruch? Dann müsste doch eine Auslegung ergeben, dass jeder selbst Forderungsinhaber ist in Bezug auf seinen Anteil oder... Geld ist ja teilbar. Wie seht ihr das?