Gestern, 13:12
Im GPA Nord war 823 II nicht ausgeschlossen, oder? Ich hab die Sache mit der Hecke jedenfalls primär darüber gelöst und dann bei 1004 nur gesagt, der Anspruch könne jedenfalls nicht weiter gehen als der verschuldensabhängige SE-Anspruch.
Gestern, 13:16
(Gestern, 13:02)HH055 schrieb: Der Fall könnte teilweise hierauf basieren: https://lexetius.com/1999,1086Danke dir! Es ärgert mich sooo sehr dass ich nichts zur Zumutbarkeit gesagt habe. Keine Ahnung was ich mir dabei gedacht habe
Gestern, 16:06
In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
Die Posts hier verunsichern mich
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
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Gestern, 16:15
Ich befürchte, dass der Witz daran war, dass die vier Heckenstämme auf dem eigenen Grundstück nicht isoliert zu betrachten waren, sondern als "Ganzes" = Grenzanlage (921 BGB)
Gestern, 16:53
Hat noch wer die Unzulässigkeit der Klage festgestellt ( und jene gerügt)?
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Gestern, 17:12
Gestern, 17:13
(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.Ich habe es genauso gelöst 😊
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
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Gestern, 17:18
(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
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Die einzig richtige Lösung gibt es da ja nie.
Ich fande den Grüneberg in 921 Rn.1 relativ eindeutig. Dort steht, dass die Grenzsache sich gerade nicht dauerhaft auf der Grenzlinie befinden muss, sondern auch zum Teil auf einem Grundstück stehen kann.
Gestern, 17:20
(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
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Ich hab auch mit dem vermessungsplan gearbeitet und halt argumentiert, dass zwar zum Teil etwas auf dem Grundstück der Mandanten sich befand, jedoch insgesamt als eine ganze Linie anzusehen ist. Passt ja auch mit der Definition weil für die Ablehnung der grenzeinrichtung schon die ganze Hecke bei den Mandanten sein muss
Bzgl der Beweislage bin ich bei der wiederholungsgefahr eingegangen und beim Verschulden in 823
Widerklage hab ich leider nicht daran gedacht aber halt gesagt, dass vor der Klage ein Schlichtungsverfahren erfolgen muss.
Bei mir war die Klage auch zulässig, das einzige Problem war das Schlichtungsverfahren aber das hat ja gar nicht eingegriffen bei der Klägerin
Gestern, 17:21
(Gestern, 17:18)NRW06091999 schrieb:Jaa bestimmt ist auch etwas anderes vertretbar(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
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Die einzig richtige Lösung gibt es da ja nie.
Ich fande den Grüneberg in 921 Rn.1 relativ eindeutig. Dort steht, dass die Grenzsache sich gerade nicht dauerhaft auf der Grenzlinie befinden muss, sondern auch zum Teil auf einem Grundstück stehen kann.