12.08.2025, 18:10
Also wenn der Strafantrag in 2025 gestellt wurde spielt das Problem der Rückwirkung doch gar keine Rolle - die Neufassung des § 158 StPO ist seit 17.07.2024 in Kraft
12.08.2025, 18:27
(12.08.2025, 18:10)Erlaubnisirrtum97 schrieb: Also wenn der Strafantrag in 2025 gestellt wurde spielt das Problem der Rückwirkung doch gar keine Rolle - die Neufassung des § 158 StPO ist seit 17.07.2024 in Kraft
Sorry, hab mich im SV vertippt. Die Delikte spielten im April 2024, Strafantrag am 2.5.2024.
Anklage im März 2025, Urteil von Juli 2025.
12.08.2025, 19:48
(12.08.2025, 15:01)Kreiselschwader schrieb:Eine einfühlsame und durchdachte Antwort, für die ich dir danke, liebe Kreiselschwaderin :)(12.08.2025, 14:53)ranger schrieb:Lieber Ranger,(12.08.2025, 14:41)Kreiselschwader schrieb: Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?
Lieber Kreiselschwader. Bei deinen Fragen habe ich manchmal das Gefühl, dass du lieber nimmst als gibst. Vielleicht erzählst du uns mal von deiner Erfahrung? :)
unter Jurist*innen ist es scheinbar gängig, sich bis aufs kleinste Detail inhaltlich über die Klausur auszutauschen. Das halte ich für ziemlich unklug. Der Austausch auf der persönlichen Ebene ist doch viel wichtiger und sinnvollerer. Man kann das was man geschrieben hat doch sowieso nicht ändern. Das gibt einem im wahrscheinlichsten Fall eher ein schlechtes Gefühl, wenn man hier durchscrollt. DAHER frage ich lieber, wie es lief und wie das Gefühl ist.
13.08.2025, 11:01
Auf was tippt ihr morgen? :)
13.08.2025, 12:32
(13.08.2025, 11:01)Examen25 schrieb: Auf was tippt ihr morgen? :)
Ich traue den LJPAs in diesem Durchgang alles zu, zumal die ersten Klausuren eines Gebiets (für mein Gefühl) immer die schwierigeren waren. Im Optimalfall einfach ein Urteil mit AK/ FFK oder 80 Ver Beschluss; materiell find ichs echt schwer einzugrenzen im ÖR
Ihr?
13.08.2025, 12:49
Wenn’s im Ring so weiter bleibt (bisher 2x Saarland, 2x GPA Nord, 1x MV und 1x NRW) müssten noch 1ne NRW und eine 1 MV Klausur drankommen.
80 V wird entweder morgen oder Freitag kommen.
Aber ja, in diesem Durchgang ist einfach alles möglich…
80 V wird entweder morgen oder Freitag kommen.
Aber ja, in diesem Durchgang ist einfach alles möglich…
14.08.2025, 14:31
Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
14.08.2025, 14:43
(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb: Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Sachverhalt in HH gleich.
Hab Berichterstatter Entscheidung als in Ordnung gesehen (Berichterstatter bei 80 V geht wohl auch ohne Einverständnis lt. Kommentar), keine Befangenheit, richter auf Probe kann im ersten Jahr Berichterstatter sein.
Hab da noch den Antrag ausgelegt, da Bauantrag ja auch abgelehnt wurde.
Zul: verfristung geprüft (aber -)
Begr: + bei mir (rw Baugenehmigung wegen 35, aber groß im Ermessen diskutiert bei bestandsschutz weil anfangs ja der AG sehr lange auf Seiten der AS war, vorgänger lange dort gewohnt haben, beigeladene schon vorher sich dahingehend hätten melden können (in den letzten 13 Jahren nach stilllegung)
Nutzungsungersagung war bei mir dann auch rw.
Mal sehen, bin schlecht reingekommen in den Fall.
14.08.2025, 14:52
(14.08.2025, 14:43)JurhhAU25 schrieb:(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb: Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Sachverhalt in HH gleich.
Hab Berichterstatter Entscheidung als in Ordnung gesehen (Berichterstatter bei 80 V geht wohl auch ohne Einverständnis lt. Kommentar), keine Befangenheit, richter auf Probe kann im ersten Jahr Berichterstatter sein.
Hab da noch den Antrag ausgelegt, da Bauantrag ja auch abgelehnt wurde.
Zul: verfristung geprüft (aber -)
Begr: + bei mir (rw Baugenehmigung wegen 35, aber groß im Ermessen diskutiert bei bestandsschutz weil anfangs ja der AG sehr lange auf Seiten der AS war, vorgänger lange dort gewohnt haben, beigeladene schon vorher sich dahingehend hätten melden können (in den letzten 13 Jahren nach stilllegung)
Nutzungsungersagung war bei mir dann auch rw.
Mal sehen, bin schlecht reingekommen in den Fall.
Die Berichterstatterin war bei mir aus dem gleichen Grund auch i.O.
Bin in den Fall auch schlecht reingekommen. Habe im Ergebnis 48 VwVfG und dann 80 Abs. 2 der LBauO geprüft. Vom Aufbau war es bei mir glaube ich ok, jedoch war mein Kopf wegen der Hitze zu matsch, so dass die Begründung dann nur oberflächlich war.
14.08.2025, 14:54
(14.08.2025, 14:52)Kennziffer007 schrieb:War der Antrag bei dir denn im Ergebnis begründet oder unbegründet?(14.08.2025, 14:43)JurhhAU25 schrieb:(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb: Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Sachverhalt in HH gleich.
Hab Berichterstatter Entscheidung als in Ordnung gesehen (Berichterstatter bei 80 V geht wohl auch ohne Einverständnis lt. Kommentar), keine Befangenheit, richter auf Probe kann im ersten Jahr Berichterstatter sein.
Hab da noch den Antrag ausgelegt, da Bauantrag ja auch abgelehnt wurde.
Zul: verfristung geprüft (aber -)
Begr: + bei mir (rw Baugenehmigung wegen 35, aber groß im Ermessen diskutiert bei bestandsschutz weil anfangs ja der AG sehr lange auf Seiten der AS war, vorgänger lange dort gewohnt haben, beigeladene schon vorher sich dahingehend hätten melden können (in den letzten 13 Jahren nach stilllegung)
Nutzungsungersagung war bei mir dann auch rw.
Mal sehen, bin schlecht reingekommen in den Fall.
Die Berichterstatterin war bei mir aus dem gleichen Grund auch i.O.
Bin in den Fall auch schlecht reingekommen. Habe im Ergebnis 48 VwVfG und dann 80 Abs. 2 der LBauO geprüft. Vom Aufbau war es bei mir glaube ich ok, jedoch war mein Kopf wegen der Hitze zu matsch, so dass die Begründung dann nur oberflächlich war.