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  5. Klausuren August 2025
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Klausuren August 2025
JurhhAU25
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#161
12.08.2025, 16:03
(12.08.2025, 15:59)MV2025 schrieb:  
(12.08.2025, 15:40)JurhhAU25 schrieb:  Meine Lösung war in etwa:

Zul: 2 mini P: 1. 297 bei Verteidigerwechsel, 2. Einlegungsfrist, abwr da wars ja sehr up, weil lt. Gpa schon wiedereinsetzung beantragt worden ist und glaubhaftmachung erfolgte
Begr: Habe kein Verfahrenshindernis angenommen, da bei mir auch der 263a durchging und mE kein Strafantrag erforderlich war. 
Verfahrensrügen 52 (aber beruhen bei mir (-), 265 (bei einziehung und berufsverbot), 258 
Sachlage: Totschlag vs. 216 (mit Argumentation an 16 II den 216 angenommen); 263a (+) 
Nicht abgeurteiltes: 216, 123 (angeprüft aber (-)), 223, 224 (angeprüft aber (-)), 247 (+), da nochmal kurz Strafantrag thematisiert und bejaht 

Einziehung (auf Verfahrensfehler nach oben verwiesen) und hier in der Sache nochmal geprüft, ob G verzichten konnte (im Ergebnis verneint, da auch nach Feststellungen des Gerichts mE hier der B ja unterlaufen werden würde.. aber hatte da wirklich 0 plan) 
 
23 III, 49 II ganz kurz in zwei Sätzen abgelehnt, da Zeitmangel 

ZM: A hinweisen, dass 247 (+) aber keine Sorge, da 358 und Antrag auf aufhebung und zurückverweisung

Ok, gab wohl doch den ein oder anderen Unterschied: 
In MV bereits Verurteilung nach 247 (bei euch anscheinend nicht?) und nach den BV relativ eindeutig 265 ausgeschlossen. So habe ich es zumindest verstanden.

Bei uns in HH meines Erachtens nur 263a verurteilt wegen der Bargeldabhebungen mit Karte und PIN in 3 Fällen. 
An einen Ausschluss von 265 StPO kann ich mich auch nicht erinnern. 
Bei uns waren diverse StGB Tatbestände ausgeschlossen (u.a. 266 und 323c)
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MV-Ref23
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#162
12.08.2025, 16:14
Sachverhalt aus M-V:

Der Mandant ist ein Angestellter im Pflegeheim, der vom LG Stralsund mit Urt. v. 21.7.2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde wg. versuchtem Totschlag im minder schweren Fall in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 3 Fällen. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein. Das Berufsverbot wurde in der Anklageschrift nicht erwähnt.

Mit dem bisherigen Rechtsanwalt vereinbarte der Mandant noch am Tag der Urteilsverkündung, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollten. Das sagte der bisherige RA mit Mail vom 24.7.2025 zu. Mit Mail vom 30.7.2025 teilte er dem Mandanten mit, dass er aus Gründen des Büroversehens keine Revision eingelegt habe. Der Mandant erscheint am 30.7.2025 in den Kanzleiräumen und bittet um vollumfängliche Prüfung des Urteils ob der Erfolgsaussichten einer Revision, auch hinsichtlich etwaig weiterer begangener Delikte.

Der neue Rechtsanwalt legt am 30.7.2025 per beA „Rechtsmittel“ ein und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügt zur Glaubhaftmachung die E-Mailkorrespondenz des Mandanten mit dem alten Rechtsanwalt bei.
Am 11.8.2025 wird das Urteil nebst Gründen und Protokoll dem neuen RA zugestellt. Begutachtungszeitpunkt der Erfolgsaussichten der Revision ist der 12.8.2025.

Der Verurteilung liegt folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde:

1. Der Mandant nahm den im Garten versteckten Schlüssel (wie sonst schon häufiger zuvor) und ging im April drei Mal in das Haus des Großvaters, der unter gerichtlicher Betreuung steht (ohne Einwilligungsvorbehalt, aber Aufgabenkreis: u.a. Vermögenssorge und Stellung von Strafanträgen). Der Großvater war zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus. Der Mandant nahm die EC-Karte nebst PIN und hob an drei Tagen Geld im Umfang von insgesamt 2.000 Euro ab, was er zur Begleichung von Tierarztrechnungen verwendete. Die EC-Karte legte der Mandant jedes Mal - wie von Anfang an geplant - wieder an den Platz im Haus zurück. Der Großvater war immer damit einverstanden, dass der Enkel ins Haus geht. Er erklärte sich später auch mit der Verwendung des Geldes einverstanden. Der Großvater selbst stellte keinen Strafantrag. Der Betreuer hingegen bemerkte am 30.4.2024 die Abbuchungen und stellte per Online-Wache am 2.5.2024 Strafanzeige und wählte die Maske „Strafantrag“ gegen Unbekannt aus. Er lud daneben den Betreuerausweis und die Kontoauszüge hoch.

2. Der Mandant ist Angestellter im Pflegeheim. Dort litt eine 90-jährige Dame an schweren gesundheitlichen Problemen und war ab 28. April 2024 bewusstlos, was der Mandant wusste. Am morgen des 29. April 2024 hatte dieser Einzelschicht auf der Station. Er wusch und pflegte die Dame und wechselte die vom Arzt vorgesehene und angeordnete Lagerung des Oberkörpers. Dadurch erhoffte sich der Mandant aus Mitleid mit der alten Dame, dass diese schneller ihr Leiden beendet und sterben wird. Objektiv betrachtet war diese Änderung der Lagerung aber nicht geeignet dazu, den Tod herbeizuführen. Erst am nächsten Tag starb die Dame infolge auch einer Lungenentzündung. 

Das Landgericht hat den Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein.

In den zwei Hauptverhandlungstagen wurde u.a. der Großvater als Zeuge vernommen, ohne ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen; auch der Betreuer wurde nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hinsichtlich des Großvaters. Ferner wurde eine Sachverständige Ärztin „gem. § 79 StPO belehrt“ und danach erstattete sie ihr Gutachten zum Tod der alten Dame, der nicht kausal an der veränderten Lagerung herrührte. Nach den Schlussanträgen der StA und des Anwalts kam es zu keiner Möglichkeit für den Mandanten selbst ein Schlusswort zu erhalten oder vom letzten Wort Gebrauch zu machen.

In der Strafzumessung verzichtete das Gericht auf eine Milderung nach § 23 II, § 49 I StGB und es sah die Voraussetzungen des § 23 III, § 49 II StGB nicht als gegeben hat. Das Berufsverbot stützte es auf § 70 StGB (deren Begründung und Höhe nach dem Bearbeitervermerk als ordnungsgemäß betrachtet waren). Die Einziehung beruhte auf §§ 73, 73c StGB.

Meine Lösungsskizze:

I. Zulässigkeit der Revision 
- nur Revisionseinlegungsfrist nach § 341 I StPO (P) --> aber Wiedereinsetzungsantrag, der schon gestellt war, ist zulässig und begründet, weil keine Zurechnung iSd § 85 II ZPO

II. Begründetet der Revision

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse
- Fehlender Strafantrag beim Computerbetrug -> großer Schwerpunkt, weil hier nicht der Verletzte iSv § 247, 77 I StGB den Strafantrag stellte, sondern der gesetzliche Betreuer nach § 77 III StGB, was zulässig war, weil die Voraussetzungen des § 77 III StGB vorlagen --> auch Verfolgungswille und Identität nach § 158 I, II StPO (+), aber P: Form des Strafantrags per Online-Wache: Das DigitalisierungsG in der StPO ist erst Mitte Juli 2025 in Kraft getreten, nach BGH-Rspr. und Kommentierung keine Heilung rückwirkender, formwidrig gestellter Anträge (habe ich leider im Eifer des Gefechts voll übersehen)
- §§ 265 StPO, 70 StGB: P, ob Berufsverbot auch in der Anklageschrift umfasst sein muss (habe ich leider übersehen) - in M-V war aber wohl § 265 StPO ausgeschlossen, sodass hier die Frage dann wäre, ob man § 70 I StGB überhaupt im Verfahrenshindernis anspricht (aber zu was soll der Bearbeitervermerk "war nicht in der Anklage enthalten" dann nützlich?)

2. Verfahrensrügen
a) absolute Revisionsgründe nach § 338 StPO in M-V ausgeschlossen
b) relative Revisionsgründe:
  • Verstoß gegen § 52 I Nr. 3, § 52 III StPO (+), hier kann man auch § 52 II noch einbringen, Beruhen (+) lt. Kommentierung fast immer der Fall
  • Verstoß gegen § 79 StPO, weil hier lt. Protokoll "Belehrung", aber § 79 StPO spricht von "Eid", die Formel des § 79 II StPO war indes wortgleich, zusätzlicher Fehler: § 79 II StPO spricht vom Nach-Eid, hier aber Belehrung nach § 79 I StPO bereits VOR der Erstattung des Gutachtens. Beruhen bei mir (+), aber das war schlecht begründet von mir
  • Verstoß gegen § 258 I, III StPO, weil keine Möglichkeit zum Schlussvortrag und kein Recht zum letzten Wort. Beruhen (+), weil kein Ausnahmefall, auch wenn hier voll geständig.

3. Sachrüge
a) Darstellungsrüge (-)
b) Gesetzesanwendung
  • Computerbetrug (+), weil betrugsspezifische Auslegung (+), aber nachträgliche Genehmigung bei mir (+) als Entfall der RWK, weil hier kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB beim gesetzlichen Betreuer (ob das aber alles Sinn macht, was ich da verzapft habe, mag dahingestellt sein)
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch kurz für Hausfriedensbruch, § 123 StGB (aber schon dafür lag kein Strafantrag vor und materiell-rechtlich wegen Erlaubnis das Haus zu betreten (-))
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch fürsWohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 IV StGB, aber (-), weil kein falscher Schlüssel. Denn der Ersatzschlüssel wurde schon oft verwendet und wurde daher zum richtigen Schlüssel.
  • Versuchter Totschlag, §§ 212, 213, 22, 23 StGB als untauglicher Versuch strafbar und kein Erfolgseintritt mangels Kausalität. Kein Rücktritt (keine Anhaltspunkte und überdies auch beendeter Versuch)
  • Kein Heimtückmord nach § 211, weil bei Bewusstlosen keine Heimtücke möglich 
  • Strafzumessung: Milderung nach § 22 III und § 49 II (-), weil kein grober Unverstand beim untauglichen Versuch, dafür aber Milderung nach § 22 II, § 49 I StGB vom Gericht nicht vorgenommen, obwohl Anhaltspunkte nach den Feststellungen dafür vorlagen
  • Anordnung Berufsverbot nach § 70 StGB: Voraussetzungen bei mir (+), weil bewusste Ausnutzung seiner beruflichen Stellung als Angestellter (Wissen um die Gesundheit, Wissen um die Einzelschicht auf Station)
  • Einziehung (-), weil schon kein § 236a StGB bei mir (s.o.)

Daher Revision begründet.

Zweckmäßigkeit: Revision sollte weiterbetrieben werden und fristgerecht bis 11.9.2025 per beA begründet werden. Weil kein Verschlechterungsverbot auch keine Nachteile für Mandanten.

Antrag: Unter Bezugnahme auf den bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag v. 30.7.2025 beantrage ich, das Urteil des LG Stralsund vom ... zum Az. ... mit seinen zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Strafkammer des LG Stralsund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.


Zur Frage nach § 265 StPO: wenn man die Kommentierungen liest, so kommt es darauf wohl nicht sonderlich an. Die Frage wäre mE vielmehr, ob die Norm des § 70 StGB als Maßregel zwingend als anzuwendende Vorschrift in die Anklage muss. Hier aus MüKo/StGB: Darüber hinaus sind im Anklagesatz der Gesetzeswortlaut der Tatbestandsmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften zu benennen, und zwar möglichst präzise. Hierzu gehört, dass ggf. auch die § 20 StGB und §§ 21, 57a StGB, Maßregelnormen und Strafzumessungsnormen zitiert werden, nicht aber §§ 44, 45 StGB und die §§ 73 StGB ff. (hierzu KK-StPO/Schneider Rn. 19 mwN: §§ 73 ff. sollten, müssen aber nicht genannt werden; Schmitt/Köhler/Schmitt Rn. 14).
Löst man das Ganze mit dem Schmitt/Köhler, so kann, muss aber kein Verstoß gegen § 200 StPO und damit ein Verfahrenshindernis angenommen werden. Das war dann wohl zu begründen. Wie gesagt: ich habs aber voll übersehen :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2025, 18:26 von MV-Ref23.)
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JurhhAU25
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#163
12.08.2025, 16:20
(12.08.2025, 16:14)MV-Ref23 schrieb:  Sachverhalt aus M-V:

Der Mandant ist ein Angestellter im Pflegeheim, der vom LG Stralsund mit Urt. v. 21.7.2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde wg. versuchtem Totschlag im minder schweren Fall in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 3 Fällen. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein. Das Berufsverbot wurde in der Anklageschrift nicht erwähnt.

Mit dem bisherigen Rechtsanwalt vereinbarte der Mandant noch am Tag der Urteilsverkündung, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollten. Das sagte der bisherige RA mit Mail vom 24.7.2025 zu. Mit Mail vom 30.7.2025 teilte er dem Mandanten mit, dass er aus Gründen des Büroversehens keine Revision eingelegt habe. Der Mandant erscheint am 30.7.2025 in den Kanzleiräumen und bittet um vollumfängliche Prüfung des Urteils ob der Erfolgsaussichten einer Revision, auch hinsichtlich etwaig weiterer begangener Delikte.

Der neue Rechtsanwalt legt am 30.7.2025 per beA „Rechtsmittel“ ein und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügt zur Glaubhaftmachung die E-Mailkorrespondenz des Mandanten mit dem alten Rechtsanwalt bei.
Am 11.8.2025 wird das Urteil nebst Gründen und Protokoll dem neuen RA zugestellt. Begutachtungszeitpunkt der Erfolgsaussichten der Revision ist der 12.8.2025.

Der Verurteilung liegt folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde:

1. Der Mandant nahm den im Garten versteckten Schlüssel (wie sonst schon häufiger zuvor) und ging im April drei Mal in das Haus des Großvaters, der unter gerichtlicher Betreuung steht (ohne Einwilligungsvorbehalt, aber Aufgabenkreis: u.a. Vermögenssorge und Stellung von Strafanträgen). Der Großvater war zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus. Der Mandant nahm die EC-Karte nebst PIN und hob an drei Tagen Geld im Umfang von insgesamt 2.000 Euro ab, was er zur Begleichung von Tierarztrechnungen verwendete. Die EC-Karte legte der Mandant jedes Mal - wie von Anfang an geplant - wieder an den Platz im Haus zurück. Der Großvater war immer damit einverstanden, dass der Enkel ins Haus geht. Er erklärte sich später auch mit der Verwendung des Geldes einverstanden. Der Großvater selbst stellte keinen Strafantrag. Der Betreuer hingegen bemerkte am 30.4.2025 die Abbuchungen und stellte per Online-Wache am 2.5.2025 Strafanzeige und wählte die Maske „Strafantrag“ gegen Unbekannt aus. Er lud daneben den Betreuerausweis und die Kontoauszüge hoch.

2. Der Mandant ist Angestellter im Pflegeheim. Dort litt eine 90-jährige Dame an schweren gesundheitlichen Problemen und war ab 28. April bewusstlos, was der Mandant wusste. Am morgen des 29. April hatte dieser Einzelschicht auf der Station. Er wusch und pflegte die Dame und wechselte die vom Arzt vorgesehene und angeordnete Lagerung des Oberkörpers. Dadurch erhoffte sich der Mandant aus Mitleid mit der alten Dame, dass diese schneller ihr Leiden beendet und sterben wird. Objektiv betrachtet war diese Änderung der Lagerung aber nicht geeignet dazu, den Tod herbeizuführen. Erst am nächsten Tag starb die Dame infolge auch einer Lungenentzündung. 

Das Landgericht hat den Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein.

In den zwei Hauptverhandlungstagen wurde u.a. der Großvater als Zeuge vernommen, ohne ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen; auch der Betreuer wurde nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hinsichtlich des Großvaters. Ferner wurde eine Sachverständige Ärztin „gem. § 79 StPO belehrt“ und danach erstattete sie ihr Gutachten zum Tod der alten Dame, der nicht kausal an der veränderten Lagerung herrührte. Nach den Schlussanträgen der StA und des Anwalts kam es zu keiner Möglichkeit für den Mandanten selbst ein Schlusswort zu erhalten oder vom letzten Wort Gebrauch zu machen.

In der Strafzumessung verzichtete das Gericht auf eine Milderung nach § 23 II, § 49 I StGB und es sah die Voraussetzungen des § 23 III, § 49 II StGB nicht als gegeben hat. Das Berufsverbot stützte es auf § 70 StGB (deren Begründung und Höhe nach dem Bearbeitervermerk als ordnungsgemäß betrachtet waren). Die Einziehung beruhte auf §§ 73, 73c StGB.

Meine Lösungsskizze:

I. Zulässigkeit der Revision 
- nur Revisionseinlegungsfrist nach § 341 I StPO (P) --> aber Wiedereinsetzungsantrag, der schon gestellt war, ist zulässig und begründet, weil keine Zurechnung iSd § 85 II ZPO

II. Begründetet der Revision

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse
- Fehlender Strafantrag beim Computerbetrug -> großer Schwerpunkt, weil hier nicht der Verletzte iSv § 247, 77 I StGB den Strafantrag stellte, sondern der gesetzliche Betreuer nach § 77 III StGB, was zulässig war, weil die Voraussetzungen des § 77 III StGB vorlagen --> auch Verfolgungswille und Identität nach § 158 I, II StPO (+), aber P: Form des Strafantrags per Online-Wache: Das DigitalisierungsG in der StPO ist erst Mitte Juli 2025 in Kraft getreten, nach BGH-Rspr. und Kommentierung keine Heilung rückwirkender, formwidrig gestellter Anträge (habe ich leider im Eifer des Gefechts voll übersehen)
- §§ 265 StPO, 70 StGB: P, ob Berufsverbot auch in der Anklageschrift umfasst sein muss (habe ich leider übersehen) - in M-V war aber wohl § 265 StPO ausgeschlossen, sodass hier die Frage dann wäre, ob man § 70 I StGB überhaupt im Verfahrenshindernis anspricht (aber zu was soll der Bearbeitervermerk "war nicht in der Anklage enthalten" dann nützlich?)

2. Verfahrensrügen
a) absolute Revisionsgründe nach § 338 StPO in M-V ausgeschlossen
b) relative Revisionsgründe:
  • Verstoß gegen § 52 I Nr. 3, § 52 III StPO (+), hier kann man auch § 52 II noch einbringen, Beruhen (+) lt. Kommentierung fast immer der Fall
  • Verstoß gegen § 79 StPO, weil hier lt. Protokoll "Belehrung", aber § 79 StPO spricht von "Eid", die Formel des § 79 II StPO war indes wortgleich, zusätzlicher Fehler: § 79 II StPO spricht vom Nach-Eid, hier aber Belehrung nach § 79 I StPO bereits VOR der Erstattung des Gutachtens. Beruhen bei mir (+), aber das war schlecht begründet von mir
  • Verstoß gegen § 258 I, III StPO, weil keine Möglichkeit zum Schlussvortrag und kein Recht zum letzten Wort. Beruhen (+), weil kein Ausnahmefall, auch wenn hier voll geständig.

3. Sachrüge
a) Darstellungsrüge (-)
b) Gesetzesanwendung
  • Computerbetrug (+), weil betrugsspezifische Auslegung (+), aber nachträgliche Genehmigung bei mir (+) als Entfall der RWK, weil hier kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB beim gesetzlichen Betreuer (ob das aber alles Sinn macht, was ich da verzapft habe, mag dahingestellt sein)
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch kurz für Hausfriedensbruch, § 123 StGB (aber schon dafür lag kein Strafantrag vor und materiell-rechtlich wegen Erlaubnis das Haus zu betreten (-))
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch fürsWohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 IV StGB, aber (-), weil kein falscher Schlüssel. Denn der Ersatzschlüssel wurde schon oft verwendet und wurde daher zum richtigen Schlüssel.
  • Versuchter Totschlag, §§ 212, 213, 22, 23 StGB als untauglicher Versuch strafbar und kein Erfolgseintritt mangels Kausalität. Kein Rücktritt (keine Anhaltspunkte und überdies auch beendeter Versuch)
  • Kein Heimtückmord nach § 211, weil bei Bewusstlosen keine Heimtücke möglich 
  • Strafzumessung: Milderung nach § 22 III und § 49 II (-), weil kein grober Unverstand beim untauglichen Versuch, dafür aber Milderung nach § 22 II, § 49 I StGB vom Gericht nicht vorgenommen, obwohl Anhaltspunkte nach den Feststellungen dafür vorlagen
  • Anordnung Berufsverbot nach § 70 StGB: Voraussetzungen bei mir (+), weil bewusste Ausnutzung seiner beruflichen Stellung als Angestellter (Wissen um die Gesundheit, Wissen um die Einzelschicht auf Station)
  • Einziehung (-), weil schon kein § 236a StGB bei mir (s.o.)

Daher Revision begründet.

Zweckmäßigkeit: Revision sollte weiterbetrieben werden und fristgerecht bis 11.9.2025 per beA begründet werden. Weil kein Verschlechterungsverbot auch keine Nachteile für Mandanten.

Antrag: Unter Bezugnahme auf den bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag v. 30.7.2025 beantrage ich, das Urteil des LG Stralsund vom ... zum Az. ... mit seinen zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Strafkammer des LG Stralsund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.


Frage: War § 265 StPO wirklich ausgeschlossen und wie und wo war das nochmal im Sachverhalt vermerkt (in den Bearbeiterhinwiesen)? Wie würdet ihr dann damit umgehen, dass das Berufsverbot nicht in der Anklage aufgenommen wurde?

War bei euch nichts dazu, dass er irrig annahm dass das ein fall der Tötung auf Verlangen war? Das war mMn bei uns ein großer Schwerpunkt
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MV-Ref23
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#164
12.08.2025, 16:22
da gab es in MV keinerlei Anhaltspunkte. Der Mandant schilderte nur das Urteil sei "völlig falsch". Das was dann aber meiner Meinung nach auch schon...
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JurhhAU25
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#165
12.08.2025, 16:26
(12.08.2025, 16:22)MV-Ref23 schrieb:  da gab es in MV keinerlei Anhaltspunkte. Der Mandant schilderte nur das Urteil sei "völlig falsch". Das was dann aber meiner Meinung nach auch schon...
Okay, bei uns wurde auf die irrige Annahme in den Urteilsgründen hingewiesen
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HH25
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#166
12.08.2025, 16:41
(12.08.2025, 15:30)Kennziffer007 schrieb:  Hat denn noch jemand die Unterlassung bei § 212 bejaht oder zumindest angeprüft? 
Laut dem Urteil hat der Mandant ja das Bett verstellt, um die Alte zu pflegen und hat es anschließend nicht mehr in die Ausgangsposition gebracht und ist dann mit der Annahme gegangen, die Alte wird dadurch sterben...

Ich hab die Abgrenzung auch gemacht und gesagt, dass zu § 13 StGB dann die Darstellung für eine Garantenpflicht jedenfalls ungenügend wäre
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HH25
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#167
12.08.2025, 16:58
(12.08.2025, 16:14)MV-Ref23 schrieb:  Sachverhalt aus M-V:

Der Mandant ist ein Angestellter im Pflegeheim, der vom LG Stralsund mit Urt. v. 21.7.2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde wg. versuchtem Totschlag im minder schweren Fall in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 3 Fällen. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein. Das Berufsverbot wurde in der Anklageschrift nicht erwähnt.

Mit dem bisherigen Rechtsanwalt vereinbarte der Mandant noch am Tag der Urteilsverkündung, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollten. Das sagte der bisherige RA mit Mail vom 24.7.2025 zu. Mit Mail vom 30.7.2025 teilte er dem Mandanten mit, dass er aus Gründen des Büroversehens keine Revision eingelegt habe. Der Mandant erscheint am 30.7.2025 in den Kanzleiräumen und bittet um vollumfängliche Prüfung des Urteils ob der Erfolgsaussichten einer Revision, auch hinsichtlich etwaig weiterer begangener Delikte.

Der neue Rechtsanwalt legt am 30.7.2025 per beA „Rechtsmittel“ ein und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügt zur Glaubhaftmachung die E-Mailkorrespondenz des Mandanten mit dem alten Rechtsanwalt bei.
Am 11.8.2025 wird das Urteil nebst Gründen und Protokoll dem neuen RA zugestellt. Begutachtungszeitpunkt der Erfolgsaussichten der Revision ist der 12.8.2025.

Der Verurteilung liegt folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde:

1. Der Mandant nahm den im Garten versteckten Schlüssel (wie sonst schon häufiger zuvor) und ging im April drei Mal in das Haus des Großvaters, der unter gerichtlicher Betreuung steht (ohne Einwilligungsvorbehalt, aber Aufgabenkreis: u.a. Vermögenssorge und Stellung von Strafanträgen). Der Großvater war zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus. Der Mandant nahm die EC-Karte nebst PIN und hob an drei Tagen Geld im Umfang von insgesamt 2.000 Euro ab, was er zur Begleichung von Tierarztrechnungen verwendete. Die EC-Karte legte der Mandant jedes Mal - wie von Anfang an geplant - wieder an den Platz im Haus zurück. Der Großvater war immer damit einverstanden, dass der Enkel ins Haus geht. Er erklärte sich später auch mit der Verwendung des Geldes einverstanden. Der Großvater selbst stellte keinen Strafantrag. Der Betreuer hingegen bemerkte am 30.4.2025 die Abbuchungen und stellte per Online-Wache am 2.5.2025 Strafanzeige und wählte die Maske „Strafantrag“ gegen Unbekannt aus. Er lud daneben den Betreuerausweis und die Kontoauszüge hoch.

2. Der Mandant ist Angestellter im Pflegeheim. Dort litt eine 90-jährige Dame an schweren gesundheitlichen Problemen und war ab 28. April bewusstlos, was der Mandant wusste. Am morgen des 29. April hatte dieser Einzelschicht auf der Station. Er wusch und pflegte die Dame und wechselte die vom Arzt vorgesehene und angeordnete Lagerung des Oberkörpers. Dadurch erhoffte sich der Mandant aus Mitleid mit der alten Dame, dass diese schneller ihr Leiden beendet und sterben wird. Objektiv betrachtet war diese Änderung der Lagerung aber nicht geeignet dazu, den Tod herbeizuführen. Erst am nächsten Tag starb die Dame infolge auch einer Lungenentzündung. 

Das Landgericht hat den Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es ordnet ein Berufsverbot an und zog 2.000 Euro Taterträge ein.

In den zwei Hauptverhandlungstagen wurde u.a. der Großvater als Zeuge vernommen, ohne ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen; auch der Betreuer wurde nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hinsichtlich des Großvaters. Ferner wurde eine Sachverständige Ärztin „gem. § 79 StPO belehrt“ und danach erstattete sie ihr Gutachten zum Tod der alten Dame, der nicht kausal an der veränderten Lagerung herrührte. Nach den Schlussanträgen der StA und des Anwalts kam es zu keiner Möglichkeit für den Mandanten selbst ein Schlusswort zu erhalten oder vom letzten Wort Gebrauch zu machen.

In der Strafzumessung verzichtete das Gericht auf eine Milderung nach § 23 II, § 49 I StGB und es sah die Voraussetzungen des § 23 III, § 49 II StGB nicht als gegeben hat. Das Berufsverbot stützte es auf § 70 StGB (deren Begründung und Höhe nach dem Bearbeitervermerk als ordnungsgemäß betrachtet waren). Die Einziehung beruhte auf §§ 73, 73c StGB.

Meine Lösungsskizze:

I. Zulässigkeit der Revision 
- nur Revisionseinlegungsfrist nach § 341 I StPO (P) --> aber Wiedereinsetzungsantrag, der schon gestellt war, ist zulässig und begründet, weil keine Zurechnung iSd § 85 II ZPO

II. Begründetet der Revision

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse
- Fehlender Strafantrag beim Computerbetrug -> großer Schwerpunkt, weil hier nicht der Verletzte iSv § 247, 77 I StGB den Strafantrag stellte, sondern der gesetzliche Betreuer nach § 77 III StGB, was zulässig war, weil die Voraussetzungen des § 77 III StGB vorlagen --> auch Verfolgungswille und Identität nach § 158 I, II StPO (+), aber P: Form des Strafantrags per Online-Wache: Das DigitalisierungsG in der StPO ist erst Mitte Juli 2025 in Kraft getreten, nach BGH-Rspr. und Kommentierung keine Heilung rückwirkender, formwidrig gestellter Anträge (habe ich leider im Eifer des Gefechts voll übersehen)
- §§ 265 StPO, 70 StGB: P, ob Berufsverbot auch in der Anklageschrift umfasst sein muss (habe ich leider übersehen) - in M-V war aber wohl § 265 StPO ausgeschlossen, sodass hier die Frage dann wäre, ob man § 70 I StGB überhaupt im Verfahrenshindernis anspricht (aber zu was soll der Bearbeitervermerk "war nicht in der Anklage enthalten" dann nützlich?)

2. Verfahrensrügen
a) absolute Revisionsgründe nach § 338 StPO in M-V ausgeschlossen
b) relative Revisionsgründe:
  • Verstoß gegen § 52 I Nr. 3, § 52 III StPO (+), hier kann man auch § 52 II noch einbringen, Beruhen (+) lt. Kommentierung fast immer der Fall
  • Verstoß gegen § 79 StPO, weil hier lt. Protokoll "Belehrung", aber § 79 StPO spricht von "Eid", die Formel des § 79 II StPO war indes wortgleich, zusätzlicher Fehler: § 79 II StPO spricht vom Nach-Eid, hier aber Belehrung nach § 79 I StPO bereits VOR der Erstattung des Gutachtens. Beruhen bei mir (+), aber das war schlecht begründet von mir
  • Verstoß gegen § 258 I, III StPO, weil keine Möglichkeit zum Schlussvortrag und kein Recht zum letzten Wort. Beruhen (+), weil kein Ausnahmefall, auch wenn hier voll geständig.

3. Sachrüge
a) Darstellungsrüge (-)
b) Gesetzesanwendung
  • Computerbetrug (+), weil betrugsspezifische Auslegung (+), aber nachträgliche Genehmigung bei mir (+) als Entfall der RWK, weil hier kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB beim gesetzlichen Betreuer (ob das aber alles Sinn macht, was ich da verzapft habe, mag dahingestellt sein)
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch kurz für Hausfriedensbruch, § 123 StGB (aber schon dafür lag kein Strafantrag vor und materiell-rechtlich wegen Erlaubnis das Haus zu betreten (-))
  • Sachverhalt bot Anhaltspunkte auch fürsWohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 IV StGB, aber (-), weil kein falscher Schlüssel. Denn der Ersatzschlüssel wurde schon oft verwendet und wurde daher zum richtigen Schlüssel.
  • Versuchter Totschlag, §§ 212, 213, 22, 23 StGB als untauglicher Versuch strafbar und kein Erfolgseintritt mangels Kausalität. Kein Rücktritt (keine Anhaltspunkte und überdies auch beendeter Versuch)
  • Kein Heimtückmord nach § 211, weil bei Bewusstlosen keine Heimtücke möglich 
  • Strafzumessung: Milderung nach § 22 III und § 49 II (-), weil kein grober Unverstand beim untauglichen Versuch, dafür aber Milderung nach § 22 II, § 49 I StGB vom Gericht nicht vorgenommen, obwohl Anhaltspunkte nach den Feststellungen dafür vorlagen
  • Anordnung Berufsverbot nach § 70 StGB: Voraussetzungen bei mir (+), weil bewusste Ausnutzung seiner beruflichen Stellung als Angestellter (Wissen um die Gesundheit, Wissen um die Einzelschicht auf Station)
  • Einziehung (-), weil schon kein § 236a StGB bei mir (s.o.)

Daher Revision begründet.

Zweckmäßigkeit: Revision sollte weiterbetrieben werden und fristgerecht bis 11.9.2025 per beA begründet werden. Weil kein Verschlechterungsverbot auch keine Nachteile für Mandanten.

Antrag: Unter Bezugnahme auf den bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag v. 30.7.2025 beantrage ich, das Urteil des LG Stralsund vom ... zum Az. ... mit seinen zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Strafkammer des LG Stralsund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.


Zur Frage nach § 265 StPO: wenn man die Kommentierungen liest, so kommt es darauf wohl nicht sonderlich an. Die Frage wäre mE vielmehr, ob die Norm des § 70 StGB als Maßregel zwingend als anzuwendende Vorschrift in die Anklage muss. Hier aus MüKo/StGB: Darüber hinaus sind im Anklagesatz der Gesetzeswortlaut der Tatbestandsmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften zu benennen, und zwar möglichst präzise. Hierzu gehört, dass ggf. auch die § 20 StGB und §§ 21, 57a StGB, Maßregelnormen und Strafzumessungsnormen zitiert werden, nicht aber §§ 44, 45 StGB und die §§ 73 StGB ff. (hierzu KK-StPO/Schneider Rn. 19 mwN: §§ 73 ff. sollten, müssen aber nicht genannt werden; Schmitt/Köhler/Schmitt Rn. 14).
Löst man das Ganze mit dem Schmitt/Köhler, so kann, muss aber kein Verstoß gegen § 200 StPO und damit ein Verfahrenshindernis angenommen werden. Das war dann wohl zu begründen. Wie gesagt: ich habs aber voll übersehen :D

Hab das weitestgehend ähnlich. Zur Anklage wegen Berufsverbot und der Einziehung des Geldes als VH hab ich auch nicht gesehen und beides über §§ 337, 265 StPO eingebracht. War das bei Euch auch so, dass nachträglich noch die 2.000 EUR aus dem Computerbetrug eingezogen wurden, obwohl das in der Anklage nicht vorgesehen war?

Hab Vorliegen des Strafantrags wegen wirksamer Rücknahme abgelehnt und bin näher darauf eingegangen, ob das AntragsR des Betreuers zusätzlich zum Verletzten-Antragsrecht wirkt oder das AntragsR des Verletzten ausschließen soll. iE angenommen, dass sie nebeneinander gelten (Wortlaut des § 77 III auch "kann"; außerdem konnte er ja auch als tauglicher Zeuge vernommen werden und noch diff., dass er das Geld nicht zurück bekommen hat und er es fair findet, für die Hilfe, die der Angeklagte geleistet hat, er auch einen monetären Ausgleich bekommt. Dann konnte er mE auch wirksam was zu sagen, ob er die Strafverfolgung begehrt oder nicht, und dann eben Auslegung der Aussage nach §§ 133, 157 BGB analog).

In HH gings dann auch noch um die Abgrenzung zu § 216 I StGB, da in den Urteilsfestellungen Ausführungen dazu waren, dass er glaube die Voraussetzungen des § 216 zu erfüllen, auch wenn er weiß, dass er rw. handelte und er sich keinen Rechtsrat einholte. Hab dann §§ 16 I 1, II und 17 StGB voneinander abgegrenzt und bin iE über § 17 gegangen (kp aber, ob das darunter fällt).

In der Strafzumessung hat das Gericht dann § 213 StGB angenommen (hab ich abgelehnt) und dann die Kombi mit §§ 23, 49 StGB wegen § 50 StGB verneint. Das war mE rm.

Hab noch gerügt, dass sie sich mit der Folge des § 17 nicht auseinandergesetzt habe und sie die Möglichkeit zumindest hätten ansprechen müssen, auch wenns gerichtliches Ermessen ist und dass - nach meiner Lösung - eine Doppelmilderung wegen Versuch und Verbotsirrtum möglich ist (auch da kp, ob das tatsächlich so ist, meinte aber, dass die unterschiedliche Schutzrichtungen haben und zu seinen Gunsten beachtet werden müsste, dass er sich geirrt hat und dass sich kein Erfolgsunrecht verwirklicht hat).

Hab iE leider den Antrag auf Beiordnung als PV wegen V-Wechsel nach § 143a StPO vergessen. Konsequent bei mir dann Computerbetrugs-Verurteilung aufgehoben und das Verfahren dahingehend einzustellen (weil alle anderen Delikte bei mir auch (-) waren und insofern keine Kognitionsverletzung).

Ah und mega Punkt mit dem Eid und der Belehrung. Hatte das auch gelesen und war komplett verwirrt, was das jetzt bedeuten soll, hatte dann aber irgendwie auch keine Zeit, das einzuordnen und dann relativ wild noch gesagt, dass eine Belehrung nach § 85 (SV-Zeuge) jedenfalls nicht notwendig war. Das war aber nur, weil ich das Gefühl hatte irgendwas zum SV schreiben zu müssen wegen dieser Sache und so aber vrmtl unnötig.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2025, 17:05 von HH25.)
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HH25
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#168
12.08.2025, 17:12
(12.08.2025, 14:41)Kreiselschwader schrieb:  Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?

Vom Gefühl jedenfalls besser als gestern. Fands machbar und gefühlt gabs da jetzt auch nicht so viele Ü-Eier an jeder Ecke, auch wenns iE schon auch einiges zu schreiben war und man grade materiell da auch noch viel genauer hätte sein können/ müssen (ich jedenfalls). Hab dementsprechend auch iwo bisschen Respekt, ob die Korrektur dann strenger ist, aber es überwiegt jedenfalls das froh sein darum einigermaßen gut fertig geworden zu sein.

Wie ist es bei Euch?
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MV-Ref23
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#169
12.08.2025, 17:12
Klingt überzeugend!

Mich ärgert, dass ich das zeitliche Problem der Form nach 158 II StPO nicht gesehen hab. Stand in der Kommentierung auf der Folgeseite, dass es keine Rückwirkung für Formwidrige Strafanträge gibt nach BGH.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2025, 17:13 von MV-Ref23.)
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HH25
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#170
12.08.2025, 17:22
(12.08.2025, 17:12)MV-Ref23 schrieb:  Klingt überzeugend!

Mich ärgert, dass ich das zeitliche Problem der Form nach 158 II StPO nicht gesehen hab. Stand in der Kommentierung auf der Folgeseite, dass es keine Rückwirkung für Formwidrige Strafanträge gibt nach BGH.

Versteh ich total. Bin da leider auch eher nachtragend, grade dann, wenns nicht am eigenen Verständnis scheitert.
Ich glaub in HH wars kein Online-Antrag oder ich habs doll überlesen (kann auch sein tbrh).
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