10.08.2025, 12:41
S1 ist in der Regel Staatsanwalt?
10.08.2025, 13:08
11.08.2025, 14:37
Beim GPA:
TK1:
- 240 StGB + (habe leider abgelehnt und versuch bejaht)
- 223 StGB + bei bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. 224-, da nicht "mittels" PKW.
- 185 StGB -, da kein Strafantrag.
- 114 StGB -, da nicht bei Diensthandlung und nicht erkennbar, dass Opfer StA
TK2:
- 315d in einem Fall +
- 315b -
- 315c -
- 69,69a +
TK3:
- 267 in zwei Fällen +
- 348, 25 I -
- 348, 26 -
- 271 +
TK1:
- 240 StGB + (habe leider abgelehnt und versuch bejaht)
- 223 StGB + bei bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. 224-, da nicht "mittels" PKW.
- 185 StGB -, da kein Strafantrag.
- 114 StGB -, da nicht bei Diensthandlung und nicht erkennbar, dass Opfer StA
TK2:
- 315d in einem Fall +
- 315b -
- 315c -
- 69,69a +
TK3:
- 267 in zwei Fällen +
- 348, 25 I -
- 348, 26 -
- 271 +
11.08.2025, 14:39
Wie lief es bei euch heute?
11.08.2025, 14:46
(11.08.2025, 14:37)Kennziffer007 schrieb: Beim GPA:
TK1:
- 240 StGB + (habe leider abgelehnt und versuch bejaht)
- 223 StGB + bei bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. 224-, da nicht "mittels" PKW.
- 185 StGB -, da kein Strafantrag.
- 114 StGB -, da nicht bei Diensthandlung und nicht erkennbar, dass Opfer StA
TK2:
- 315d in einem Fall +
- 315b -
- 315c -
- 69,69a +
TK3:
- 267 in zwei Fällen +
- 348, 25 I -
- 348, 26 -
- 271 +
MV zwar ähnlich, aber wohl auch deutliche Unterschiede im SV. Soweit man das so beurteilen kann.
11.08.2025, 14:47
11.08.2025, 14:48
11.08.2025, 15:03
(11.08.2025, 14:47)JurhhAU25 schrieb:(11.08.2025, 14:39)Kreiselschwader schrieb: Wie lief es bei euch heute?
Richtig scheiße. Es war so viel, dass das nur ein abarbeiten ohne tief in Probleme gehen war bei den TBM..
Wie habt ihr das mit der Nachweibarkeit und dass ja keine Eröffnung der "neuen" tatvorwürfe erfolgen konnte gelöst?
Ich hab die Nachweisbarkeit des § 315d StGB tatsächlich daran scheitern lassen (bei den Urkundsdelikten habe ich aber einen Nachweisbarkeit mit den Urkunden angenommen), weil die Polizei ihn nach § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 163a Abs. 4 StPO in der Vernehmung hätte unterbrechen müssen in seinem Redeschwall, spätestens bei den Nachfragen der Polizisten, und dort ihn erneut eröffnen müssen, dass es weitere Tatvorwürfe gibt und ihn dahingehend erneut belehren müssten. Weil ich dann konsequent einen Verstoß angenommen habe gegen §§ 136 I 1, 163a IV StPO, habe ich abgewogen und gesagt, eine sodann fehlende nochmalige Belehrung (weil ja auch nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 StPO) führt grundsätzlich als tragende Säule des Rechtsstaat zum Überwiegen der Interessen des Beschuldigten...
In der Kommentierung wurde ich nicht richtig fündig, im § 136 Rn. 6 stand etwas, dass später auch die weiteren Tatvorwürfe eröffnet werden müssen. Über Juris und Beck habe ich auf die Schnelle keine Fundstelle in Rspr und Kommentierung gefunden, wie bei einem Verstoß gegen die erweiterte Eröffnung der Tatvorwürfe umzugehen ist.
Vermutlich ist hier beides vertretbar.
11.08.2025, 15:28
Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.
11.08.2025, 15:32
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb: Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.
Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.
Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.
Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung eingebaut...