06.08.2025, 18:19
(06.08.2025, 18:14)Kennziffer007 schrieb:(06.08.2025, 18:01)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 13:57)Kennziffer007 schrieb:(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb: Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen.
Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.
Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58.
Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40:
https://openjur.de/u/2317945.html
Dann wird meine Lösung wohl falsch sein :)
Ich weiß - freier Tag - aber das Vorgehen über 359 BGB hat an mir genagt, weil ich es als genau so logisch empfunden habe. Ich konnte es also nicht lassen den Grüneberg aufzuschlagen und etwas genauer zu suchen. Zeit, die man in der Klausur oft nicht hat.
Dabei bin ich auf Grüneberg, § 358 Rn. 10 a.E. gestoßen, der auf dieses BGH Urteil verweist: https://research.wolterskluwer-online.de...568661afba.
Danach liegt beim sog. Eintrittsmodell, wie im Klausurfall, kein verbundener Vertrag vor.
In der Klausur (wenn man die Problematik nicht kennt) freut man sich, wenn man etwas passendes im Kommentar findet. Und die Anwendung der §§ 506, 359 BGB (soweit man die findet) verleitet einen dazu, diese auch anzunehmen. Ist ja auch schön versteckt :)
Wenn der BGH deren Anwendung verneint... nun ja. Dann kann man nur hoffen, dass dieser Lösungsweg in der Lösungsskizze anwesend und zumindest als "vertretbar" bezeichnet wird.
Ich bin sicher, dass wenn du das ordentlich begründet hast, das ebenso vertretbar ist.
Weiter viel Erfolg für die nächsten Klausuren!
07.08.2025, 14:31
Heute dann ein toller Scherz der LJPAs..
07.08.2025, 14:35
07.08.2025, 14:35
07.08.2025, 14:36
07.08.2025, 14:39
(07.08.2025, 14:36)JurhhAU25 schrieb:(07.08.2025, 14:35)cindylawless schrieb:Ganz ehrlich: keine Ahnung was das war :D ich hab 768 und verlängerte VAK, aber glaube beides ist falsch.(07.08.2025, 14:31)MV2025 schrieb: Heute dann ein toller Scherz der LJPAs..
Was kam denn? Scheinbar keine VAK?
Ist glaube ich tatsächlich beides richtig. Habe leider bei der Klage den 767 angenommen...
07.08.2025, 14:43
(07.08.2025, 14:39)Kennziffer007 schrieb:Ich glaube der 767 wäre richtig gewesen ... aber zweifle gerade, ob ich Jura überhaupt kann.(07.08.2025, 14:36)JurhhAU25 schrieb:(07.08.2025, 14:35)cindylawless schrieb:Ganz ehrlich: keine Ahnung was das war :D ich hab 768 und verlängerte VAK, aber glaube beides ist falsch.(07.08.2025, 14:31)MV2025 schrieb: Heute dann ein toller Scherz der LJPAs..
Was kam denn? Scheinbar keine VAK?
Ist glaube ich tatsächlich beides richtig. Habe leider bei der Klage den 767 angenommen...
07.08.2025, 14:48
Ich habe 768 und 878 II, beides zulässig aber unbegründet. Bin aber mit dem zweiten Teil überhaupt nicht klar gekommen und wusste mir nicht anders zu helfen.
07.08.2025, 14:59
Heute waren die LJPAs ja mal gar nicht gnädig.
Der zweite Teil basierte auf BGH, Urt. v. 20.10.2023 - V ZR 9/22, aber in anderem Gewand. Der Leitsatz 1 dürfte hier bei uns wohl ausschlaggebend gewesen sein.
Ich habe im ersten Teil den § 768 ZPO geprüft und im zweiten Teil eine verlängerte Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO und dort alle Anspruchsgrundlagen (§§ 280 I, 241 II, § 823 I, 812 I 1 F. 2 BGB) abgeklappert. Schwerpunkt war dann die Eingriffskondiktion, wo die zweite verlängerte Widerspruchsklage mit dem materiell-rechtlichen Einwand des Anspruches auf Rückgewähr der Grundschuld m.E. zu prüfen war. Mit dem BGH argumentiert: Einwand des Anspruchs auf Rückgewähr greift bei isolierter Grundschuld nicht durch. Daher Widerklage abgewiesen.
Im ersten Teil war m.E. zwischen § 732 ZPO und § 768 ZPO abzugrenzen. Für mich wurden formelle und materielle Mängel geltend gemacht, sodass der Kl. nicht auf § 732 ZPO zu verweisen war. Beim § 768 ZPO war dann m.E. Schwerpunkt, wer hier die Beweislast trägt. Th/P hat andere Auffassung vertreten als das OLG Köln (dort aber im Kommentar ausdrücklich vermerkt), demnach dürfte beides vertretbar sein. Ich hab die Rspr.-Ansicht angenommen und die Beweislast im Einklang mit § 726 I ZPO beim Beklagten gesehen. Weil non-liquet --> Eintritt der Bedingung nicht beweisen, daher Klage des Kl. erfolgreich.
Der zweite Teil basierte auf BGH, Urt. v. 20.10.2023 - V ZR 9/22, aber in anderem Gewand. Der Leitsatz 1 dürfte hier bei uns wohl ausschlaggebend gewesen sein.
Ich habe im ersten Teil den § 768 ZPO geprüft und im zweiten Teil eine verlängerte Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO und dort alle Anspruchsgrundlagen (§§ 280 I, 241 II, § 823 I, 812 I 1 F. 2 BGB) abgeklappert. Schwerpunkt war dann die Eingriffskondiktion, wo die zweite verlängerte Widerspruchsklage mit dem materiell-rechtlichen Einwand des Anspruches auf Rückgewähr der Grundschuld m.E. zu prüfen war. Mit dem BGH argumentiert: Einwand des Anspruchs auf Rückgewähr greift bei isolierter Grundschuld nicht durch. Daher Widerklage abgewiesen.
Im ersten Teil war m.E. zwischen § 732 ZPO und § 768 ZPO abzugrenzen. Für mich wurden formelle und materielle Mängel geltend gemacht, sodass der Kl. nicht auf § 732 ZPO zu verweisen war. Beim § 768 ZPO war dann m.E. Schwerpunkt, wer hier die Beweislast trägt. Th/P hat andere Auffassung vertreten als das OLG Köln (dort aber im Kommentar ausdrücklich vermerkt), demnach dürfte beides vertretbar sein. Ich hab die Rspr.-Ansicht angenommen und die Beweislast im Einklang mit § 726 I ZPO beim Beklagten gesehen. Weil non-liquet --> Eintritt der Bedingung nicht beweisen, daher Klage des Kl. erfolgreich.
07.08.2025, 15:10
(07.08.2025, 14:59)MV-Ref23 schrieb: Heute waren die LJPAs ja mal gar nicht gnädig.
Der zweite Teil basierte auf BGH, Urt. v. 20.10.2023 - V ZR 9/22, aber in anderem Gewand. Der Leitsatz 1 dürfte hier bei uns wohl ausschlaggebend gewesen sein.
Ich habe im ersten Teil den § 768 ZPO geprüft und im zweiten Teil eine verlängerte Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO und dort alle Anspruchsgrundlagen (§§ 280 I, 241 II, § 823 I, 812 I 1 F. 2 BGB) abgeklappert. Schwerpunkt war dann die Eingriffskondiktion, wo die zweite verlängerte Widerspruchsklage mit dem materiell-rechtlichen Einwand des Anspruches auf Rückgewähr der Grundschuld m.E. zu prüfen war. Mit dem BGH argumentiert: Einwand des Anspruchs auf Rückgewähr greift bei isolierter Grundschuld nicht durch. Daher Widerklage abgewiesen.
Im ersten Teil war m.E. zwischen § 732 ZPO und § 768 ZPO abzugrenzen. Für mich wurden formelle und materielle Mängel geltend gemacht, sodass der Kl. nicht auf § 732 ZPO zu verweisen war. Beim § 768 ZPO war dann m.E. Schwerpunkt, wer hier die Beweislast trägt. Th/P hat andere Auffassung vertreten als das OLG Köln (dort aber im Kommentar ausdrücklich vermerkt), demnach dürfte beides vertretbar sein. Ich hab die Rspr.-Ansicht angenommen und die Beweislast im Einklang mit § 726 I ZPO beim Beklagten gesehen. Weil non-liquet --> Eintritt der Bedingung nicht beweisen, daher Klage des Kl. erfolgreich.
Ok bzgl (Edit: erstem) Teil habe ich es so ähnlich wie du gelöst, iE zwar andersherum aber hoffentlich vertretbar begründet.
Zweiter Teil: klingt nachvollziehbar und gut was du schreibst.
Was war das dann für ein rechtskräftiges Urteil? Habe die ganze Zeit gedacht, dass das ja das Urteil nach WS u. Klage des Beklagten gem 115 iVm 767 ist und er deswegen nicht einfach wieder diese Klage erheben kann?