05.08.2025, 19:05
(05.08.2025, 19:04)Jura25 schrieb:(05.08.2025, 18:56)Ja MV2025 schrieb:(05.08.2025, 17:36)Examen25 schrieb: Habe den 565 nicht gesehen, also ärgerlich.
Gab’s bei euch keinen eindeutigen Hinweis auf die Norm? In MV hat der Mandant selber erzählt, dass ihm der 565 evtl helfen könnte.
Also in NRW hat der Mandant das nicht erwähnt.
Ok, dann war das der Bonus, weil wir noch handschriftlich schreiben.
05.08.2025, 19:06
Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
05.08.2025, 19:08
(05.08.2025, 18:13)MV-Ref23 schrieb: Moin zusammen,
kann mich dem M-V Vorredner nur anschließen.
Neben der zitierten Entscheidung des BGHs dürfte die heutige Klausur auch auf OLG Hamburg, Urt v 20.7.2023 - 4 U 16/23, Juris aufbauen.
Ich fand die Klausel-Formulierung im zweiten Teil in M V etwas „doof“ gestellt im Bearbeitervermerk. Scheinbar war wohl nur eine Mietvertragliche Klausur zu entwerfen, und keine notarielle. Das war im Bearbeitervermerk etwas unklar, aber im Mandantengespräch so formuliert, er wolle noch zum Notar gehen.
Ich hoffe, hier ist nach der Lösungshinweise „viel“ vertretbar.
Der zweite Teil war ausgerichtet auf BGH, Urt v 14.6.2017 - VIII ZR 76/16.
Dort steht auch eine mietvertragliche Klausel, die war wohl nach dem Ansinnen des Klausurerstellers zu entwerfen.
Ich hab eher die danach folgende notarielle Version erstellt. Na toll.
Danke für die Links.
Ich habe im zweiten Teil die Klausel mit Blick auf 794 Nr 5 als unzulässig gewertet und dem Mdt. das kurz geschildert, also gar keine Klausel entworfen. Naja!
Der zweite Teil nimmt in meiner Lösung eh nur eine kleine Rolle ein, war auch so gewollt denke/hoffe ich.
2 Seiten zu 794 Nr 5 und im Ergebnis (falsch) abgelehnt..
05.08.2025, 19:09
(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
05.08.2025, 19:13
(05.08.2025, 19:08)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 18:13)MV-Ref23 schrieb: Moin zusammen,
kann mich dem M-V Vorredner nur anschließen.
Neben der zitierten Entscheidung des BGHs dürfte die heutige Klausur auch auf OLG Hamburg, Urt v 20.7.2023 - 4 U 16/23, Juris aufbauen.
Ich fand die Klausel-Formulierung im zweiten Teil in M V etwas „doof“ gestellt im Bearbeitervermerk. Scheinbar war wohl nur eine Mietvertragliche Klausur zu entwerfen, und keine notarielle. Das war im Bearbeitervermerk etwas unklar, aber im Mandantengespräch so formuliert, er wolle noch zum Notar gehen.
Ich hoffe, hier ist nach der Lösungshinweise „viel“ vertretbar.
Der zweite Teil war ausgerichtet auf BGH, Urt v 14.6.2017 - VIII ZR 76/16.
Dort steht auch eine mietvertragliche Klausel, die war wohl nach dem Ansinnen des Klausurerstellers zu entwerfen.
Ich hab eher die danach folgende notarielle Version erstellt. Na toll.
Danke für die Links.
Ich habe im zweiten Teil die Klausel mit Blick auf 794 Nr 5 als unzulässig gewertet und dem Mdt. das kurz geschildert, also gar keine Klausel entworfen. Naja!
Der zweite Teil nimmt in meiner Lösung eh nur eine kleine Rolle ein, war auch so gewollt denke/hoffe ich.
2 Seiten zu 794 Nr 5 und im Ergebnis (falsch) abgelehnt..
Also ich habe die Klausel formuliert und keine zwei Seiten dazu geschrieben 😅
05.08.2025, 19:15
(05.08.2025, 19:09)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
In NRW war die Frist auch abgelaufen
05.08.2025, 19:20
(05.08.2025, 19:09)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
Einspruch habe ich (noch) nicht eingelegt. Soll man laut Kaiser ja nicht, weil ein solches erst mit Zustellung gem. 310 III ZPO existent wird. Bin vielmehr darauf eingegangen, dass sofort per beA Verteidigungsanzeige erfolgen soll, sodann darf kein VU ergehen, wenn 331 III ZPO erfüllt ist. Wenn später doch ein VU kommen sollte, kann man immer noch Einspruch einlegen. Wobei das Gericht das VU eigentlich schon gar nicht erlassen dürfte, da die Klage ja unschlüssig war 😅
05.08.2025, 19:28
(05.08.2025, 19:20)Aug25(SL) schrieb:(05.08.2025, 19:09)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
Einspruch habe ich (noch) nicht eingelegt. Soll man laut Kaiser ja nicht, weil ein solches erst mit Zustellung gem. 310 III ZPO existent wird. Bin vielmehr darauf eingegangen, dass sofort per beA Verteidigungsanzeige erfolgen soll, sodann darf kein VU ergehen, wenn 331 III ZPO erfüllt ist. Wenn später doch ein VU kommen sollte, kann man immer noch Einspruch einlegen. Wobei das Gericht das VU eigentlich schon gar nicht erlassen dürfte, da die Klage ja unschlüssig war 😅
Habe auch gesagt, dass solange kein VU unterzeichnet bei der Geschäftsstelle eingeht, kann man noch die Verteidigungsanzeige bringen. Dass ein VU ergangen ist wurde auch nicht gesagt (GPA).
05.08.2025, 19:31
(05.08.2025, 19:20)Aug25(SL) schrieb:(05.08.2025, 19:09)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
Einspruch habe ich (noch) nicht eingelegt. Soll man laut Kaiser ja nicht, weil ein solches erst mit Zustellung gem. 310 III ZPO existent wird. Bin vielmehr darauf eingegangen, dass sofort per beA Verteidigungsanzeige erfolgen soll, sodann darf kein VU ergehen, wenn 331 III ZPO erfüllt ist. Wenn später doch ein VU kommen sollte, kann man immer noch Einspruch einlegen. Wobei das Gericht das VU eigentlich schon gar nicht erlassen dürfte, da die Klage ja unschlüssig war 😅
Ja, zum Einspruch hab ich’s ähnlich gelöst: Anruf bei der Geschäftsstelle, ob VU schon vom Richter vorliegt, dann: je nach dem reagieren. Mangels VU in der Klausurakte daher in der Zweckmäßigkeit nur erwähnt, dass Klageabweisungsantrag erst einmal genügt.
Mandant konnte wegen 78 I ZPO nicht wirksam selbst Verteidigungsbereitschaft anzeigen.
Wie habt ihr die Zuständigkeit des LG HH gelöst? es scheint ein Urteil des BayObLG zu geben, wonach LG zuständig sei, und kein Fall des 23 I Nr 2a GVG.
05.08.2025, 19:35
(05.08.2025, 19:28)Kennziffer007 schrieb:(05.08.2025, 19:20)Aug25(SL) schrieb:(05.08.2025, 19:09)MV2025 schrieb:(05.08.2025, 19:06)Aug25(SL) schrieb: Im Saarland hat der Mandant selbst die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, was er mangels Postulationsfähigkeit nicht konnte. Die Frist war daher versäumt und man musste die üblichen Ausführungen zu § 331 ZPO machen.
Darüberhinaus konnte man bei den Anträgen noch hilfsweise einen 721-ZPO Antrag stellen.
In MV war die Frist zur Verteidigungsbereitschaft abgelaufen (oder??).
Nach meiner Lösung also auch entsprechende Ausführungen zum Einspruch gegen VU.
Einspruch habe ich (noch) nicht eingelegt. Soll man laut Kaiser ja nicht, weil ein solches erst mit Zustellung gem. 310 III ZPO existent wird. Bin vielmehr darauf eingegangen, dass sofort per beA Verteidigungsanzeige erfolgen soll, sodann darf kein VU ergehen, wenn 331 III ZPO erfüllt ist. Wenn später doch ein VU kommen sollte, kann man immer noch Einspruch einlegen. Wobei das Gericht das VU eigentlich schon gar nicht erlassen dürfte, da die Klage ja unschlüssig war 😅
Habe auch gesagt, dass solange kein VU unterzeichnet bei der Geschäftsstelle eingeht, kann man noch die Verteidigungsanzeige bringen. Dass ein VU ergangen ist wurde auch nicht gesagt (GPA).
Ok, habe es immerhin so ähnlich gelöst.
Habe in der Zweckmäßigkeit 331 III problematisiert, dass Frist abgelaufen ist und entsprechend VU „Gefahr“ besteht, ein VU aber bislang noch nicht existiert.
Bei den Anträgen dann einen Einspruchsantrag mit dem Zusatz „für den Fall, dass VU ergeht“. Alles nicht ganz sauber, aber immerhin nicht komplett am Thema vorbei..