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Klausuren August 2025
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#1
17.04.2025, 23:25
Im August 2025 schreiben Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern, NRW, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem Saarland die Klausuren im 2. Staatsexamen.

Mecklenburg-Vorpommern:

04.08.
05.08.
07.08.
08.08.
11.08.
12.08.
14.08.
15.08.

NRW:

04.08.: Z 1
05.08.: Z 2
07.08.: Z 3
08.08.: Z 4
11.08.: S 1
12.08.: S 2
14.08.: V 1
15.08.: V 2

GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):

04.08.: ZR-I
05.08.: ZR-II
07.08.: ZHG
08.08.: ZR-III
11.08.: StR-I
12.08.: StR-II
14.08.: ÖR-I
15.08.: ÖR-II

Saarland:

04.08.: ZR
05.08.: ZR
07.08.: VR
08.08.: ÖR
11.08.: StR
12.08.: StR
14.08.: ÖR

Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:

Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.

Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.

Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.

Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
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August2025(NRW)
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#2
04.08.2025, 15:33
Z1 NRW:
Klägerin (AG), Beklagter (norm. Person), Drittwiderbeklagte (GmbH) - alle in Köln

> Leasingvertrag
Beklagter kauft am 03.02.2025 gebrauchtes Motorrad, Klägerin übernimmt am 04.02.2025 Leasing mit Kilometerlaufzahl von 10.000 km/Jahr für den KP von ca. 12.590 EUR. Klägerin und DWK habe Geschäftsnäheverhältnis. Das Leasing läuft mit 3.000 € Ankaufpreis als erste Rate, danach 119 € pM bis zur Schlussrate. Die Klägerin tritt an Stelle des Beklagten in den Kaufvertrag ein und bezahlt den Kaufpreis.
Beide Verträge laufen über Mitarbeiter der Klägerin und der DW (-> § 164 BGB + § 56 HGB?)
Der Beklagte unterschreibt Leasingvertrag mit AGB, die einen fast vollständigen (Leben, Gesundheit, Vorsatz etc. nicht umfasst) Haftungsausschluss ggü. der Leasinggeberin bei Mängeln vorsehen. Die Klägerin trat dafür in den AGB alle Rechte für Rücktritt, Mängelgewährleistung ggü. der Verkäuferin an den Leasingnehmer/Beklagten ab. Außerdem sehen die AGB ein Sonderkündigungsrecht bei zwei nicht bezahlten Monatsraten vor.
Der Beklagte zahlt zwei Monatsraten im März und April nicht, nachdem das Fahrzeug und er verunfallt sind.
Die Klägerin erklärt deshalb die Kündigung, fordert den Rest der Raten abzüglich Abzinsung/ersparte Aufwendungen und klagt als Beklagter nicht leistet auf die ca. 9.457,37 € (oder so) + Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
= Also die ausstehenden Raten.

Der Beklagte bestreitet den Anspruch und erhebt Drittwiderklage gegen die Verkäuferin. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil der Vertrag wegen des erklärten Rücktritt gegen die Verkäuferin/DWK erloschen sei. Er habe im Übrigen mit dem BMW Motorrad einen Unfall gebaut, der auf Mängel zurückgeht, die von der Verkäuferin verursacht worden seien. Er fordert 
1) Rückzahlung des KP für das Motorrad iHv 12.529,00 € + Verzugszinsen seit 04.04.205 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung desselben.
2) Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug für das BrummBrumm befindet.
3) ein Schmerzensgeld iHv 12.000 € wegen des angeblich mangelbedingten Unfalls + Verzugszinsen.
4) Feststellung, dass auch zukünftige Schmerzensgeldersatzzahlungen zu leisten sind (weil Arthrose als Spätfolge droht).

Beklagter ist verunfallt als er seine Mutter besuchen fahren wollte am 06.02.2025, also 3 Tage nach Kauf. Motorrad hat er am 05.02.2025 übergeben bekommen. Auf der Hinfahrt schlingert der Lenker schon. Auf der Rückfahrt schlingert er wieder. Er fährt auf den Standstreifen und verliert Kontroll, rutscht unter die Leitplanke bei der Abfahrt Köln-wasweißich und holt sich dabei einen Trümmerbruch am linken Fuß. Daraufhin Notarzteinsatz, Reha für Gehfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw. - Er muss Platten in den Fuß bekommen.
Diese müssen in 1 Jahr entfernt werden, deshalb besteht bei der Nach-OP noch Arthrose-Risiko (unbezifferter Spätschaden oder whatever).
Zeugin fährt hinter dem Motorrad und sieht den Unfall.

SV-Gutachten (abgedruckt, 2 Seiten...) findet später, dass das Motorrad "unwuchtige" Reifen hatte und deswegen Zentrifugalkräfte von 9kg in beide Richtungen beim Lenken ausgingen, die das Lenken unmöglich machten. Geschwindigkeit keine Erkenntnis. Dazu wären Reifen nicht richtig aufgepumpt gewesen. Beides wäre bei richtiger Kontrolle durch Fachwerkstatt nicht passiert. Daher hohe Wahrscheinlichkeit für Ursächlichkeit.
Darüber hinaus mögliche Mitursachen: Schlechtes Wetter, Lenkbewegungen (...), Fahrbahnunebenheiten

Beklagter fordert Nachbesserung Schmerzensgeld von der DW. Diese weigert sich bzw. reagiert nicht.

mV:
Erörterung SV-Gutachten, Zeugenvernehmung, Unstreitigstellung SV-Gutachten mit Vorbehalt wegen des Reifendrucks. DW behauptet, den hätte man für 20 EUR schnell beheben können (???).
Zeugin sagt aus, dass der Beklagte wahrscheinlich mehr als 130 km/h gefahren sei, da sie selbst bereits 130 km/h fuhr und er schneller war. Erlaubt war 130 km/h. Sie bekundet, dass die Fahrbahn eben und das Wetter sonnig war. 

Erlassen:
1) Kostenentscheidung
2) Vorläufige Vollstreckbarkeit
3) Streitwertentscheidung
4) Rechtsbehelfsbelehrung

Wäre mega happy, wenn mir jemand die Anspruchsgrundlage zumindest für den ersten Anspruch sagen könnte. Ich war da... nicht geistig präsent ehrlich gesagt. Und auch bei dem Schmerzensgeld war ich mir nicht sicher, ob ich da jetzt was vertragliches oder §§ 823 ff. BGB nehmen soll.
Bin für alle Einschätzungen dankbar, lief bei mir nicht so gut. Wenigstens lerne ich dann vielleicht was? Bin extrem gestresst von diesem Prüfungsmist.  Aengstlich
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MV2025
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#3
04.08.2025, 16:31
Bei uns in MV spielte der Fall am LG Saarbrücken. Sehr große Überschneidungen mit deiner SV Schilderung aus NRW. 

Ich habe die Klage abgewiesen mit Bezug auf 359 BGB. Dort dann schon die ganze Mängelproblematik eingebaut. AGL 488. 
  
Drittwiderklage nur die ersten beiden Anträge zulässig (aber Schwerpunkt ob ja/nein) und begründet. Anträge bzgl des Unfallgeschehens unzulässig. Diese Ansprüche entsprechend hilfsweise in den EG behandelt. 

Bei uns war die Rechtsmittelbelehrung erlassen, wir sollten aber das Rechtsmittel inkl. Frist und zuständigem Gericht benennen.
 
https://openjur.de/u/2317945.html
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2025, 17:37 von MV2025.)
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HH25
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#4
04.08.2025, 19:12
(04.08.2025, 15:33)August2025(NRW) schrieb:  Z1 NRW:
Klägerin (AG), Beklagter (norm. Person), Drittwiderbeklagte (GmbH) - alle in Köln

> Leasingvertrag
Beklagter kauft am 03.02.2025 gebrauchtes Motorrad, Klägerin übernimmt am 04.02.2025 Leasing mit Kilometerlaufzahl von 10.000 km/Jahr für den KP von ca. 12.590 EUR. Klägerin und DWK habe Geschäftsnäheverhältnis. Das Leasing läuft mit 3.000 € Ankaufpreis als erste Rate, danach 119 € pM bis zur Schlussrate. Die Klägerin tritt an Stelle des Beklagten in den Kaufvertrag ein und bezahlt den Kaufpreis.
Beide Verträge laufen über Mitarbeiter der Klägerin und der DW (-> § 164 BGB + § 56 HGB?)
Der Beklagte unterschreibt Leasingvertrag mit AGB, die einen fast vollständigen (Leben, Gesundheit, Vorsatz etc. nicht umfasst) Haftungsausschluss ggü. der Leasinggeberin bei Mängeln vorsehen. Die Klägerin trat dafür in den AGB alle Rechte für Rücktritt, Mängelgewährleistung ggü. der Verkäuferin an den Leasingnehmer/Beklagten ab. Außerdem sehen die AGB ein Sonderkündigungsrecht bei zwei nicht bezahlten Monatsraten vor.
Der Beklagte zahlt zwei Monatsraten im März und April nicht, nachdem das Fahrzeug und er verunfallt sind.
Die Klägerin erklärt deshalb die Kündigung, fordert den Rest der Raten abzüglich Abzinsung/ersparte Aufwendungen und klagt als Beklagter nicht leistet auf die ca. 9.457,37 € (oder so) + Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
= Also die ausstehenden Raten.

Der Beklagte bestreitet den Anspruch und erhebt Drittwiderklage gegen die Verkäuferin. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil der Vertrag wegen des erklärten Rücktritt gegen die Verkäuferin/DWK erloschen sei. Er habe im Übrigen mit dem BMW Motorrad einen Unfall gebaut, der auf Mängel zurückgeht, die von der Verkäuferin verursacht worden seien. Er fordert 
1) Rückzahlung des KP für das Motorrad iHv 12.529,00 € + Verzugszinsen seit 04.04.205 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung desselben.
2) Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug für das BrummBrumm befindet.
3) ein Schmerzensgeld iHv 12.000 € wegen des angeblich mangelbedingten Unfalls + Verzugszinsen.
4) Feststellung, dass auch zukünftige Schmerzensgeldersatzzahlungen zu leisten sind (weil Arthrose als Spätfolge droht).

Beklagter ist verunfallt als er seine Mutter besuchen fahren wollte am 06.02.2025, also 3 Tage nach Kauf. Motorrad hat er am 05.02.2025 übergeben bekommen. Auf der Hinfahrt schlingert der Lenker schon. Auf der Rückfahrt schlingert er wieder. Er fährt auf den Standstreifen und verliert Kontroll, rutscht unter die Leitplanke bei der Abfahrt Köln-wasweißich und holt sich dabei einen Trümmerbruch am linken Fuß. Daraufhin Notarzteinsatz, Reha für Gehfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw. - Er muss Platten in den Fuß bekommen.
Diese müssen in 1 Jahr entfernt werden, deshalb besteht bei der Nach-OP noch Arthrose-Risiko (unbezifferter Spätschaden oder whatever).
Zeugin fährt hinter dem Motorrad und sieht den Unfall.

SV-Gutachten (abgedruckt, 2 Seiten...) findet später, dass das Motorrad "unwuchtige" Reifen hatte und deswegen Zentrifugalkräfte von 9kg in beide Richtungen beim Lenken ausgingen, die das Lenken unmöglich machten. Geschwindigkeit keine Erkenntnis. Dazu wären Reifen nicht richtig aufgepumpt gewesen. Beides wäre bei richtiger Kontrolle durch Fachwerkstatt nicht passiert. Daher hohe Wahrscheinlichkeit für Ursächlichkeit.
Darüber hinaus mögliche Mitursachen: Schlechtes Wetter, Lenkbewegungen (...), Fahrbahnunebenheiten

Beklagter fordert Nachbesserung Schmerzensgeld von der DW. Diese weigert sich bzw. reagiert nicht.

mV:
Erörterung SV-Gutachten, Zeugenvernehmung, Unstreitigstellung SV-Gutachten mit Vorbehalt wegen des Reifendrucks. DW behauptet, den hätte man für 20 EUR schnell beheben können (???).
Zeugin sagt aus, dass der Beklagte wahrscheinlich mehr als 130 km/h gefahren sei, da sie selbst bereits 130 km/h fuhr und er schneller war. Erlaubt war 130 km/h. Sie bekundet, dass die Fahrbahn eben und das Wetter sonnig war. 

Erlassen:
1) Kostenentscheidung
2) Vorläufige Vollstreckbarkeit
3) Streitwertentscheidung
4) Rechtsbehelfsbelehrung

Wäre mega happy, wenn mir jemand die Anspruchsgrundlage zumindest für den ersten Anspruch sagen könnte. Ich war da... nicht geistig präsent ehrlich gesagt. Und auch bei dem Schmerzensgeld war ich mir nicht sicher, ob ich da jetzt was vertragliches oder §§ 823 ff. BGB nehmen soll.
Bin für alle Einschätzungen dankbar, lief bei mir nicht so gut. Wenigstens lerne ich dann vielleicht was? Bin extrem gestresst von diesem Prüfungsmist.  Aengstlich

So auch in HH.

Hab für die Klage §§ 311, 241 iVm LeasingV genommen (aber flott abgelehnt, weil keine Zeit)
Für WK Antrag 1) bin ich über normale Rückabwicklung gegangen, also §§ 346 I, 348 BGB aus Rücktritt wegen §§ 437 Nr. 2, 323 I 1 1. Alt. BGB. Bin auf die Finanzierungsdarlehenssache gar nicht gekommen.
Schmerzensgeld (also WK Antrag 3) entsprechend über §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 iVm 253 II BGB

Hab mich aber auch bisschen an der falschen Stelle (um die Beweislast für den Mangel bei Gefahrübergang) aufgehangen und war auch nicht zu kurz mit dem TB beschäftigt.

Bin jetzt auch leicht durcheinander, weil die Klausur mE inhaltlich schon auch fair und machbar war (stand auch echt viel im Kommentar), es aber auch so viele kleine Dinge gab und der SV dann auch so vollgepackt war, dass man eig keine Zeit hatte sich mal ein, zwei Gedanken zu machen
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MV2025
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#5
04.08.2025, 19:28
(04.08.2025, 19:12)HH25 schrieb:  
(04.08.2025, 15:33)August2025(NRW) schrieb:  Z1 NRW:
Klägerin (AG), Beklagter (norm. Person), Drittwiderbeklagte (GmbH) - alle in Köln

> Leasingvertrag
Beklagter kauft am 03.02.2025 gebrauchtes Motorrad, Klägerin übernimmt am 04.02.2025 Leasing mit Kilometerlaufzahl von 10.000 km/Jahr für den KP von ca. 12.590 EUR. Klägerin und DWK habe Geschäftsnäheverhältnis. Das Leasing läuft mit 3.000 € Ankaufpreis als erste Rate, danach 119 € pM bis zur Schlussrate. Die Klägerin tritt an Stelle des Beklagten in den Kaufvertrag ein und bezahlt den Kaufpreis.
Beide Verträge laufen über Mitarbeiter der Klägerin und der DW (-> § 164 BGB + § 56 HGB?)
Der Beklagte unterschreibt Leasingvertrag mit AGB, die einen fast vollständigen (Leben, Gesundheit, Vorsatz etc. nicht umfasst) Haftungsausschluss ggü. der Leasinggeberin bei Mängeln vorsehen. Die Klägerin trat dafür in den AGB alle Rechte für Rücktritt, Mängelgewährleistung ggü. der Verkäuferin an den Leasingnehmer/Beklagten ab. Außerdem sehen die AGB ein Sonderkündigungsrecht bei zwei nicht bezahlten Monatsraten vor.
Der Beklagte zahlt zwei Monatsraten im März und April nicht, nachdem das Fahrzeug und er verunfallt sind.
Die Klägerin erklärt deshalb die Kündigung, fordert den Rest der Raten abzüglich Abzinsung/ersparte Aufwendungen und klagt als Beklagter nicht leistet auf die ca. 9.457,37 € (oder so) + Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
= Also die ausstehenden Raten.

Der Beklagte bestreitet den Anspruch und erhebt Drittwiderklage gegen die Verkäuferin. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil der Vertrag wegen des erklärten Rücktritt gegen die Verkäuferin/DWK erloschen sei. Er habe im Übrigen mit dem BMW Motorrad einen Unfall gebaut, der auf Mängel zurückgeht, die von der Verkäuferin verursacht worden seien. Er fordert 
1) Rückzahlung des KP für das Motorrad iHv 12.529,00 € + Verzugszinsen seit 04.04.205 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung desselben.
2) Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug für das BrummBrumm befindet.
3) ein Schmerzensgeld iHv 12.000 € wegen des angeblich mangelbedingten Unfalls + Verzugszinsen.
4) Feststellung, dass auch zukünftige Schmerzensgeldersatzzahlungen zu leisten sind (weil Arthrose als Spätfolge droht).

Beklagter ist verunfallt als er seine Mutter besuchen fahren wollte am 06.02.2025, also 3 Tage nach Kauf. Motorrad hat er am 05.02.2025 übergeben bekommen. Auf der Hinfahrt schlingert der Lenker schon. Auf der Rückfahrt schlingert er wieder. Er fährt auf den Standstreifen und verliert Kontroll, rutscht unter die Leitplanke bei der Abfahrt Köln-wasweißich und holt sich dabei einen Trümmerbruch am linken Fuß. Daraufhin Notarzteinsatz, Reha für Gehfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw. - Er muss Platten in den Fuß bekommen.
Diese müssen in 1 Jahr entfernt werden, deshalb besteht bei der Nach-OP noch Arthrose-Risiko (unbezifferter Spätschaden oder whatever).
Zeugin fährt hinter dem Motorrad und sieht den Unfall.

SV-Gutachten (abgedruckt, 2 Seiten...) findet später, dass das Motorrad "unwuchtige" Reifen hatte und deswegen Zentrifugalkräfte von 9kg in beide Richtungen beim Lenken ausgingen, die das Lenken unmöglich machten. Geschwindigkeit keine Erkenntnis. Dazu wären Reifen nicht richtig aufgepumpt gewesen. Beides wäre bei richtiger Kontrolle durch Fachwerkstatt nicht passiert. Daher hohe Wahrscheinlichkeit für Ursächlichkeit.
Darüber hinaus mögliche Mitursachen: Schlechtes Wetter, Lenkbewegungen (...), Fahrbahnunebenheiten

Beklagter fordert Nachbesserung Schmerzensgeld von der DW. Diese weigert sich bzw. reagiert nicht.

mV:
Erörterung SV-Gutachten, Zeugenvernehmung, Unstreitigstellung SV-Gutachten mit Vorbehalt wegen des Reifendrucks. DW behauptet, den hätte man für 20 EUR schnell beheben können (???).
Zeugin sagt aus, dass der Beklagte wahrscheinlich mehr als 130 km/h gefahren sei, da sie selbst bereits 130 km/h fuhr und er schneller war. Erlaubt war 130 km/h. Sie bekundet, dass die Fahrbahn eben und das Wetter sonnig war. 

Erlassen:
1) Kostenentscheidung
2) Vorläufige Vollstreckbarkeit
3) Streitwertentscheidung
4) Rechtsbehelfsbelehrung

Wäre mega happy, wenn mir jemand die Anspruchsgrundlage zumindest für den ersten Anspruch sagen könnte. Ich war da... nicht geistig präsent ehrlich gesagt. Und auch bei dem Schmerzensgeld war ich mir nicht sicher, ob ich da jetzt was vertragliches oder §§ 823 ff. BGB nehmen soll.
Bin für alle Einschätzungen dankbar, lief bei mir nicht so gut. Wenigstens lerne ich dann vielleicht was? Bin extrem gestresst von diesem Prüfungsmist.  Aengstlich

So auch in HH.

Hab für die Klage §§ 311, 241 iVm LeasingV genommen (aber flott abgelehnt, weil keine Zeit)
Für WK Antrag 1) bin ich über normale Rückabwicklung gegangen, also §§ 346 I, 348 BGB aus Rücktritt wegen §§ 437 Nr. 2, 323 I 1 1. Alt. BGB. Bin auf die Finanzierungsdarlehenssache gar nicht gekommen.
Schmerzensgeld (also WK Antrag 3) entsprechend über §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 iVm 253 II BGB

Hab mich aber auch bisschen an der falschen Stelle (um die Beweislast für den Mangel bei Gefahrübergang) aufgehangen und war auch nicht zu kurz mit dem TB beschäftigt.

Bin jetzt auch leicht durcheinander, weil die Klausur mE inhaltlich schon auch fair und machbar war (stand auch echt viel im Kommentar), es aber auch so viele kleine Dinge gab und der SV dann auch so vollgepackt war, dass man eig keine Zeit hatte sich mal ein, zwei Gedanken zu machen

Ja, es war echt sehr viel zu schreiben. Sowohl im TB als auch in den EG. Quasi unmöglich alle kleinen und größeren Probleme des Falles angemessen zu diskutieren. Naja! 

Ist bei dir die Drittwiderklage vollständig zulässig gewesen?
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HH25
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#6
04.08.2025, 20:04
(04.08.2025, 19:28)MV2025 schrieb:  
(04.08.2025, 19:12)HH25 schrieb:  
(04.08.2025, 15:33)August2025(NRW) schrieb:  Z1 NRW:
Klägerin (AG), Beklagter (norm. Person), Drittwiderbeklagte (GmbH) - alle in Köln

> Leasingvertrag
Beklagter kauft am 03.02.2025 gebrauchtes Motorrad, Klägerin übernimmt am 04.02.2025 Leasing mit Kilometerlaufzahl von 10.000 km/Jahr für den KP von ca. 12.590 EUR. Klägerin und DWK habe Geschäftsnäheverhältnis. Das Leasing läuft mit 3.000 € Ankaufpreis als erste Rate, danach 119 € pM bis zur Schlussrate. Die Klägerin tritt an Stelle des Beklagten in den Kaufvertrag ein und bezahlt den Kaufpreis.
Beide Verträge laufen über Mitarbeiter der Klägerin und der DW (-> § 164 BGB + § 56 HGB?)
Der Beklagte unterschreibt Leasingvertrag mit AGB, die einen fast vollständigen (Leben, Gesundheit, Vorsatz etc. nicht umfasst) Haftungsausschluss ggü. der Leasinggeberin bei Mängeln vorsehen. Die Klägerin trat dafür in den AGB alle Rechte für Rücktritt, Mängelgewährleistung ggü. der Verkäuferin an den Leasingnehmer/Beklagten ab. Außerdem sehen die AGB ein Sonderkündigungsrecht bei zwei nicht bezahlten Monatsraten vor.
Der Beklagte zahlt zwei Monatsraten im März und April nicht, nachdem das Fahrzeug und er verunfallt sind.
Die Klägerin erklärt deshalb die Kündigung, fordert den Rest der Raten abzüglich Abzinsung/ersparte Aufwendungen und klagt als Beklagter nicht leistet auf die ca. 9.457,37 € (oder so) + Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
= Also die ausstehenden Raten.

Der Beklagte bestreitet den Anspruch und erhebt Drittwiderklage gegen die Verkäuferin. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil der Vertrag wegen des erklärten Rücktritt gegen die Verkäuferin/DWK erloschen sei. Er habe im Übrigen mit dem BMW Motorrad einen Unfall gebaut, der auf Mängel zurückgeht, die von der Verkäuferin verursacht worden seien. Er fordert 
1) Rückzahlung des KP für das Motorrad iHv 12.529,00 € + Verzugszinsen seit 04.04.205 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung desselben.
2) Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug für das BrummBrumm befindet.
3) ein Schmerzensgeld iHv 12.000 € wegen des angeblich mangelbedingten Unfalls + Verzugszinsen.
4) Feststellung, dass auch zukünftige Schmerzensgeldersatzzahlungen zu leisten sind (weil Arthrose als Spätfolge droht).

Beklagter ist verunfallt als er seine Mutter besuchen fahren wollte am 06.02.2025, also 3 Tage nach Kauf. Motorrad hat er am 05.02.2025 übergeben bekommen. Auf der Hinfahrt schlingert der Lenker schon. Auf der Rückfahrt schlingert er wieder. Er fährt auf den Standstreifen und verliert Kontroll, rutscht unter die Leitplanke bei der Abfahrt Köln-wasweißich und holt sich dabei einen Trümmerbruch am linken Fuß. Daraufhin Notarzteinsatz, Reha für Gehfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw. - Er muss Platten in den Fuß bekommen.
Diese müssen in 1 Jahr entfernt werden, deshalb besteht bei der Nach-OP noch Arthrose-Risiko (unbezifferter Spätschaden oder whatever).
Zeugin fährt hinter dem Motorrad und sieht den Unfall.

SV-Gutachten (abgedruckt, 2 Seiten...) findet später, dass das Motorrad "unwuchtige" Reifen hatte und deswegen Zentrifugalkräfte von 9kg in beide Richtungen beim Lenken ausgingen, die das Lenken unmöglich machten. Geschwindigkeit keine Erkenntnis. Dazu wären Reifen nicht richtig aufgepumpt gewesen. Beides wäre bei richtiger Kontrolle durch Fachwerkstatt nicht passiert. Daher hohe Wahrscheinlichkeit für Ursächlichkeit.
Darüber hinaus mögliche Mitursachen: Schlechtes Wetter, Lenkbewegungen (...), Fahrbahnunebenheiten

Beklagter fordert Nachbesserung Schmerzensgeld von der DW. Diese weigert sich bzw. reagiert nicht.

mV:
Erörterung SV-Gutachten, Zeugenvernehmung, Unstreitigstellung SV-Gutachten mit Vorbehalt wegen des Reifendrucks. DW behauptet, den hätte man für 20 EUR schnell beheben können (???).
Zeugin sagt aus, dass der Beklagte wahrscheinlich mehr als 130 km/h gefahren sei, da sie selbst bereits 130 km/h fuhr und er schneller war. Erlaubt war 130 km/h. Sie bekundet, dass die Fahrbahn eben und das Wetter sonnig war. 

Erlassen:
1) Kostenentscheidung
2) Vorläufige Vollstreckbarkeit
3) Streitwertentscheidung
4) Rechtsbehelfsbelehrung

Wäre mega happy, wenn mir jemand die Anspruchsgrundlage zumindest für den ersten Anspruch sagen könnte. Ich war da... nicht geistig präsent ehrlich gesagt. Und auch bei dem Schmerzensgeld war ich mir nicht sicher, ob ich da jetzt was vertragliches oder §§ 823 ff. BGB nehmen soll.
Bin für alle Einschätzungen dankbar, lief bei mir nicht so gut. Wenigstens lerne ich dann vielleicht was? Bin extrem gestresst von diesem Prüfungsmist.  Aengstlich

So auch in HH.

Hab für die Klage §§ 311, 241 iVm LeasingV genommen (aber flott abgelehnt, weil keine Zeit)
Für WK Antrag 1) bin ich über normale Rückabwicklung gegangen, also §§ 346 I, 348 BGB aus Rücktritt wegen §§ 437 Nr. 2, 323 I 1 1. Alt. BGB. Bin auf die Finanzierungsdarlehenssache gar nicht gekommen.
Schmerzensgeld (also WK Antrag 3) entsprechend über §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 iVm 253 II BGB

Hab mich aber auch bisschen an der falschen Stelle (um die Beweislast für den Mangel bei Gefahrübergang) aufgehangen und war auch nicht zu kurz mit dem TB beschäftigt.

Bin jetzt auch leicht durcheinander, weil die Klausur mE inhaltlich schon auch fair und machbar war (stand auch echt viel im Kommentar), es aber auch so viele kleine Dinge gab und der SV dann auch so vollgepackt war, dass man eig keine Zeit hatte sich mal ein, zwei Gedanken zu machen

Ja, es war echt sehr viel zu schreiben. Sowohl im TB als auch in den EG. Quasi unmöglich alle kleinen und größeren Probleme des Falles angemessen zu diskutieren. Naja! 

Ist bei dir die Drittwiderklage vollständig zulässig gewesen?

Ja, aber keine Garantie für Richtigkeit. Isolierte DWK ist ja in dieser Sale-and-Lease-Back Konstellation iE unproblematisch möglich, auch wenn man bisschen was zu schreiben muss. Die Feststellung des Annahmeverzugs hab ich mit Vollstreckungserleichterung (§§ 756, 765 ZPO) begründet; der SchmerzensgeldAS normale LK, hab ich nur das übliche zur hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 II Nr. 2 ZPO geschrieben und Antrag 4 (FK Nr. 2) habe ich wegen des noch ausstehenden Heilungsabschlusses und der Möglichkeit so spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden bejaht.
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Examenoho
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#7
05.08.2025, 16:52
Wie lief es heute bei euch?
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MV2025
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#8
05.08.2025, 17:23
(05.08.2025, 16:52)Examenoho schrieb:  Wie lief es heute bei euch?

Klausur aus Beklagtenperspektive. 

Das Hauptproblem wohl hieran angelehnt: https://openjur.de/u/2120424.html

Könnte vergleichsweise „einfach“ eingeschätzt werden, deswegen bin ich mit meiner Lösung nicht wirklich zufrieden.
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Examen25
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#9
05.08.2025, 17:36
Habe den 565 nicht gesehen, also ärgerlich.
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MV-Ref23
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#10
05.08.2025, 18:13
Moin zusammen,

kann mich dem M-V Vorredner nur anschließen.

Neben der zitierten Entscheidung des BGHs dürfte die heutige Klausur auch auf OLG Hamburg, Urt v 20.7.2023 - 4 U 16/23, Juris aufbauen.

Ich fand die Klausel-Formulierung im zweiten Teil in M V etwas „doof“ gestellt im Bearbeitervermerk. Scheinbar war wohl nur eine Mietvertragliche Klausur zu entwerfen, und keine notarielle. Das war im Bearbeitervermerk etwas unklar, aber im Mandantengespräch so formuliert, er wolle noch zum Notar gehen.
Ich hoffe, hier ist nach der Lösungshinweise „viel“ vertretbar.

Der zweite Teil war ausgerichtet auf BGH, Urt v 14.6.2017 - VIII ZR 76/16.
Dort steht auch eine mietvertragliche Klausel, die war wohl nach dem Ansinnen des Klausurerstellers zu entwerfen.

Ich hab eher die danach folgende notarielle Version erstellt. Na toll.
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