30.07.2025, 13:01
Hallo,
ich wende mich an Euch in der Hoffnung, dass mir vielleicht jemand mit Erfahrungswerten und Tipps zur Seite stehen kann. Ich bin derzeit Richterin auf Probe und möchte meine Entlassung beantragen. Ich finde allerdings nichts darüber, an wen man sich dafür wendet, wie genau das abläuft etc und auch wenn ich versuche, mit Kollegen zu sprechen, sind die Informationen widersprüchlich.
Ich habe noch ziemlich viel Urlaub, den ich eigentlich nicht verfallen lassen möchte - gleichzeitig habe ich aber ja in meinem Dezernat terminiert und es laufen Verkündungsfristen etc. Im Moment bin ich krankgeschrieben und nach derzeitiger Lage kann ich mir nicht vorstellen, anschließend nochmal weiter zu machen. Was passiert mit den laufenden Verkündungsfristen? Und wisst ihr, ob ich vor Entlassung meinen Urlaub nehmen kann?
Ich danke Euch im Voraus.
ich wende mich an Euch in der Hoffnung, dass mir vielleicht jemand mit Erfahrungswerten und Tipps zur Seite stehen kann. Ich bin derzeit Richterin auf Probe und möchte meine Entlassung beantragen. Ich finde allerdings nichts darüber, an wen man sich dafür wendet, wie genau das abläuft etc und auch wenn ich versuche, mit Kollegen zu sprechen, sind die Informationen widersprüchlich.
Ich habe noch ziemlich viel Urlaub, den ich eigentlich nicht verfallen lassen möchte - gleichzeitig habe ich aber ja in meinem Dezernat terminiert und es laufen Verkündungsfristen etc. Im Moment bin ich krankgeschrieben und nach derzeitiger Lage kann ich mir nicht vorstellen, anschließend nochmal weiter zu machen. Was passiert mit den laufenden Verkündungsfristen? Und wisst ihr, ob ich vor Entlassung meinen Urlaub nehmen kann?
Ich danke Euch im Voraus.
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
30.07.2025, 13:23
Im Zweifel ist die Behörde für die Entlassung zuständig, die auch die Ernennung ausgesprochen hat, in der Regel wird dies das Justizministerium sein. Am besten wendest du dich an das dortige Personalreferat. Um keine "verbrannte Erde" zu hinterlassen, würde ich zuvor aber in jedem Fall das Gespräch mit dem Präsidenten deines Gerichts suchen und den Entlassungswunsch kommunizieren.
30.07.2025, 15:23
Jetzt noch den ganzen Jahresurlaub zu nehmen, obwohl man nicht das ganze Jahr "durchhält", hielte ich für daneben. Wenn du dich aber bspw. zum 30.09. entlassen lässt und bis dahin noch so viel Urlaub nimmst, dass du insg. 3/4 deines Jahresurlaubes genommen hast: fair.
30.07.2025, 17:17
Also du kannst natürlich den Antrag selbst schreiben und in der Verwaltung einreichen.
Ansonsten ist der Geschäftsleiter dafür zuständig und zumindest in NRW gibt es da auch einen Vordruck für, den du dann unterschreiben musst (natürlich 3fach ^^)
Ansonsten ist der Geschäftsleiter dafür zuständig und zumindest in NRW gibt es da auch einen Vordruck für, den du dann unterschreiben musst (natürlich 3fach ^^)
30.07.2025, 19:47
(30.07.2025, 17:17)Homer S. schrieb: Also du kannst natürlich den Antrag selbst schreiben und in der Verwaltung einreichen.
Ansonsten ist der Geschäftsleiter dafür zuständig und zumindest in NRW gibt es da auch einen Vordruck für, den du dann unterschreiben musst (natürlich 3fach ^^)
Der Geschäftsleiter ist in aller Regel Rechtspfleger und nicht für die Bearbeitung von richterliche Personalangelegenheiten zuständig. Ihm würde ich den Antrag daher auf keinen Fall geben.
Zumindest in NRW ergibt sich die behördliche Zuständigkeit aus der ZustVO JM. Ansprechpartner ist der jeweilige Personaldezernat.
30.07.2025, 21:22
(30.07.2025, 19:47)Pontifex Maximus schrieb:(30.07.2025, 17:17)Homer S. schrieb: Also du kannst natürlich den Antrag selbst schreiben und in der Verwaltung einreichen.
Ansonsten ist der Geschäftsleiter dafür zuständig und zumindest in NRW gibt es da auch einen Vordruck für, den du dann unterschreiben musst (natürlich 3fach ^^)
Der Geschäftsleiter ist in aller Regel Rechtspfleger und nicht für die Bearbeitung von richterliche Personalangelegenheiten zuständig. Ihm würde ich den Antrag daher auf keinen Fall geben.
Zumindest in NRW ergibt sich die behördliche Zuständigkeit aus der ZustVO JM. Ansprechpartner ist der jeweilige Personaldezernat.
Also ich war im Statusamt Richter auf Probe habe mich entlassen lassen und zuständig für den Papierkram war der Geschäftsleiter. Natürlich leitetet der das über den Dienstweg weiter und entscheidet da nichts. Aber das war ja auch nicht die Frage.
30.07.2025, 21:59
Ich bin am überlegen, wenn die Noten stimmen, später in die Justiz zu gehen. Deshalb würden mich eure Beweggründe für die Entlassung interessieren. 😊 Ist das Arbeitspensum zu hoch? Oder einfach die Tätigkeit nicht zugesagt? Oder etwas anderes?
31.07.2025, 00:46
Zu den übrigen Fragen: wenn Du krank bist, kannst Du den Urlaub sowieso nicht nehmen. Da gibt es doch etwas Europarechtliches dazu, oder?
Verkündungsfristen und alles andere hängen ja nicht an Dir, sondern am Amt. Wenn Du krank bist und es hinreichend eilbedürftig ist, muss der Vertreter entscheiden, erst Recht wenn Du entlassen bist. Schön ist das natürlich alles nicht. Die Fristen sind aber ja als solche nicht das Problem, sondern schon die zu verkündende Entscheidung: die wird ja ein Vertreter oder Nachfolger mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oft nicht erlassen können (im Zivilrecht kann man allenfalls mit Zustimmung schriftliches Verfahren anordnen).
Wenn kommunikativ noch irgendwie möglich, sollte man diese praktischen Fragen mit VertreterVorsitzendem o.ä. besprechen.
Verkündungsfristen und alles andere hängen ja nicht an Dir, sondern am Amt. Wenn Du krank bist und es hinreichend eilbedürftig ist, muss der Vertreter entscheiden, erst Recht wenn Du entlassen bist. Schön ist das natürlich alles nicht. Die Fristen sind aber ja als solche nicht das Problem, sondern schon die zu verkündende Entscheidung: die wird ja ein Vertreter oder Nachfolger mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oft nicht erlassen können (im Zivilrecht kann man allenfalls mit Zustimmung schriftliches Verfahren anordnen).
Wenn kommunikativ noch irgendwie möglich, sollte man diese praktischen Fragen mit VertreterVorsitzendem o.ä. besprechen.
31.07.2025, 09:11
(30.07.2025, 13:01)HillaSo schrieb: Hallo,Tut mir sehr leid, das zu lesen. Bist du sicher, dass der Schritt wirklich sein muss? Vielleicht gibt es ja noch die Möglichkeit, etwas an deiner Arbeitssituation zu ändern? Manchmal wundert man sich, was in Gesprächen mit den Verantwortlichen alles möglich ist.
ich wende mich an Euch in der Hoffnung, dass mir vielleicht jemand mit Erfahrungswerten und Tipps zur Seite stehen kann. Ich bin derzeit Richterin auf Probe und möchte meine Entlassung beantragen. Ich finde allerdings nichts darüber, an wen man sich dafür wendet, wie genau das abläuft etc und auch wenn ich versuche, mit Kollegen zu sprechen, sind die Informationen widersprüchlich.
Ich habe noch ziemlich viel Urlaub, den ich eigentlich nicht verfallen lassen möchte - gleichzeitig habe ich aber ja in meinem Dezernat terminiert und es laufen Verkündungsfristen etc. Im Moment bin ich krankgeschrieben und nach derzeitiger Lage kann ich mir nicht vorstellen, anschließend nochmal weiter zu machen. Was passiert mit den laufenden Verkündungsfristen? Und wisst ihr, ob ich vor Entlassung meinen Urlaub nehmen kann?
Ich danke Euch im Voraus.
07.08.2025, 09:01
Du schreibst in ein Word-Dokument zu wann du die Entlassung beantragst, druckst es aus, unterschreibst es und dann gehst du damit zu deinem Präsidialrichter, der leitet es ans OLG weiter. Den verbliebenen Urlaub kannst du ebenfalls nehmen. Dinge, die du nicht mehr erledigen kannst, müssen vertreten werden.