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Klausuren Mai 2019
NRW
Unregistered
 
#211
14.05.2019, 21:19
Es irritiert mich wie viele Leute so vieles "dankbar" und "machbar" fanden.

Am Ende wird wieder Blut fließen. Wie jeden Monat. Allein in diesem Thread wird das Geheule groß sein. Es tut mir Leid, ich wünschte es wäre anders, aber diese Naivität oder Arroganz...das wird noch lustig hier Ende August für uns alle.
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Köln19
Unregistered
 
#212
14.05.2019, 22:17
Ja denke ich auch. Ich frag mich auch immer, aus welchem Antrieb man hier die null Information enthaltende Nachricht einträgt man habe es machbar oder easy gefunden?
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Gast_neu
Unregistered
 
#213
14.05.2019, 23:16
Generation Schneeflocke mal wieder...

Wie will man bitte im Berufsleben bestehen, wenn man es nicht aushält, dass jemand anderes den Durchgang als machbar empfand?!

Das heißt doch nicht, dass man selber durchgefallen muss, nur weil man einen anderen Eindruck hat. Schließlich kann derjenige, der es machbar findet, die Klausuren auch unterschätzt haben und umgekehrt man selbst diese überschätzt haben.

Im Hinblick auf die abgeprüften Themen kann man wohl sagen, dass sich die Kandidaten, die auf 5-8 Punkte hoffen, wohl noch am meisten freuen können. Wer auf 4 gelernt hat sollte sich dagegen mal fragen, ob er einen 91a Beschluss oder die Klage auf vorzugsweise Befriedigung so viel besser hinbekommen hätte, als diesen Durchgang. 

In die Röhre schauen allenfalls die >9p Kandidaten, die in diesem Monat mehr liefern mussten. Kann man in diesen Sphären aber aus Sicht der LJPAs erwarten.

Also auf den Brief warten und Einsicht nehmen.
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Gast
Unregistered
 
#214
14.05.2019, 23:28
(14.05.2019, 20:20)Nrwlerlein schrieb:  Die letzten beiden Klausuren waren echt nochmal dankbar. Bin froh, dass es kein exotischer Durchgang war. Herzlichen Glückwunsch an alle :)

Und auch hier wieder: Wie definiert ihr „dankbar“? Weil es keine Exotenklausuren waren, die wiederum regelmäßig großzügiger bewertet werden?

Dankbar oder nicht wird man am Ende nur anhand der eigenen Note beurteilen können. Und je gewöhnlicher die Klausur, desto strenger die Bewertung und desto undankbarer ggf das persönliche Ergebnis im September...  ;)
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NRWGurl
Unregistered
 
#215
14.05.2019, 23:29
Gast_Neu du bist echt klug!!!
Danke fürs Einordnen und du hast auch total recht mit all deinen Mutmaßungen über meine virtuelle Person hier! ☺️☺️☺️

Und was ist eine Klage auf vorziehbare Befriedung? Und dieser 91a BGB Beschluss? Das würd mega helfen!
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Gast Nrw
Unregistered
 
#216
15.05.2019, 08:25
Habt ihr gestern dem Mandanten von einer Klage/einem Antrag abgeraten oder gerichtliches Vorgehen empfohlen?
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Gast
Unregistered
 
#217
15.05.2019, 08:54
Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen. 
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage 
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2... 
soviel zu meiner Lösung...
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Mai2019NRW
Unregistered
 
#218
15.05.2019, 09:13
(15.05.2019, 08:54)Gast schrieb:  Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen. 
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage 
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2... 
soviel zu meiner Lösung...

Ich habe von einem gerichtlichen Vorgehen aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeraten.

Ziffer 1 - war rechtmäßig. Insbesondere war die Verfügung insoweit nicht ermessensfehlerhaft.
Zfiffer 2 - taugliche RGL war ebenfalls § 100 I 2 WHG. Auch diese Verfügung dürfte rechtmäßig sein.
Ziffer 3 - formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Ziffer 4 - insoweit dürften Anfechtungsklage und auch der Antrag nach § 80 V Alt.1 VwGO derzeit begründet sein, da eine wirksame sofortig vollziehbare Grundverfügung nicht vorlag, da die AOSofV formell rechtswidrig war und damit unwirksam, weil wiederum § 43 II VwVfG insoweit nicht greift.

In der Zweckmäßigkeit war dann darzustellen, dass die Behörde die fehlerhafte Begründung nach der Rechtsprechung des OVG NRW nachträglich heilen kann oder aber bei einer Antragsstattgabe, die Rechtskraft des Beschluss einer erneuten fehlerfreien AOSofV nicht entgegensteht.
Ein wesentlicher Zeitgewinn kann durch ein gerichtliches Vorgehen ebenfalls nicht erreicht werden.
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Gast
Unregistered
 
#219
15.05.2019, 09:33
(15.05.2019, 09:13)Mai2019NRW schrieb:  
(15.05.2019, 08:54)Gast schrieb:  Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen. 
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage 
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2... 
soviel zu meiner Lösung...

Ziffer 3 - formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Inwiefern war die AoSofVz deiner Ansicht nach formell rechtswidrig?
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Mai2019NRW
Unregistered
 
#220
15.05.2019, 09:38
(15.05.2019, 09:33)Gast schrieb:  
(15.05.2019, 09:13)Mai2019NRW schrieb:  
(15.05.2019, 08:54)Gast schrieb:  Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen. 
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage 
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2... 
soviel zu meiner Lösung...

Ziffer 3 - formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Inwiefern war die AoSofVz deiner Ansicht nach formell rechtswidrig?
Die Begründung gem. § 80 III VwGO war unzureichend.
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