15.07.2025, 16:47
Ah ja ok hab ich eh in 2 Sätzen abgelehnt
15.07.2025, 16:49
Hat nicht auch die Unterschrift des Vorsitzenden auf dem Sitzungsprotokoll gefehlt? (271 I 1)
15.07.2025, 16:50
(15.07.2025, 16:47)HessExmn schrieb: Ah ja ok hab ich eh in 2 Sätzen abgelehntWas hast du wegen dem Verbotsirrtum und der möglichen Milderung gesagt? Meiner Meinung nach eigene Sachkompetenz bzgl. RF- Ausspruch beim Rev. GER., da vorheriges Gericht nicht den 49 Absatz 1 berücksichtigt hat. Hab daher eigene strafzumessung angenommen und den Antrag nach 354 Absatz 1 und 1a gestellt. Leider beim 203 wegen der Schnelle fälschlicherweise auch einen Verbotsirrtum angenommen und daher keinen Teilfreispruch beantragt. Meinst du ein grober Fehler?
15.07.2025, 17:04
(15.07.2025, 16:50)Ref2025 hessen schrieb:Auf kein Fall ein grober Fehler.(15.07.2025, 16:47)HessExmn schrieb: Ah ja ok hab ich eh in 2 Sätzen abgelehntWas hast du wegen dem Verbotsirrtum und der möglichen Milderung gesagt? Meiner Meinung nach eigene Sachkompetenz bzgl. RF- Ausspruch beim Rev. GER., da vorheriges Gericht nicht den 49 Absatz 1 berücksichtigt hat. Hab daher eigene strafzumessung angenommen und den Antrag nach 354 Absatz 1 und 1a gestellt. Leider beim 203 wegen der Schnelle fälschlicherweise auch einen Verbotsirrtum angenommen und daher keinen Teilfreispruch beantragt. Meinst du ein grober Fehler?
Ich hab dagegen den Teilfreispruch im Antrag vergessen 😬
Ich hab bei 212 nen Verbotsirrtum geprüft (was aber sicher falsch ist). Meine Gedanken dazu waren folgende: der Mandant hat die rechtlichen Grenzen der Grundsätze zur Sterbehilfe überschritten, weil er davon ausging, dass für die Annahme der Freiwilligkeit des Willensentschlusses bereits ausreicht, dass die schizo gegeben ist, weil bereits das den entsprechenden Leidensdruck ausgeübt hat.
Er hat verkannt, dass rechtlich gesehen die freiwilligkeit fehlte.
Aber das ist sicher Quatsch weil die Grundsätze zur Sterbehilfe zum tatbestandsausschluss führen und ein Verbotsirrtum ja das überschreiten der Grenzen eines RF-Grundes voraussetzt.
Alles Grütze
15.07.2025, 17:55
15.07.2025, 18:01
Hier das ursprüngliche rechrsfehlerfreie LG-Urteil, die einen msF nach 213 angenommen haben:
https://openjur.de/u/2485219.html
https://openjur.de/u/2485219.html
15.07.2025, 18:28
(15.07.2025, 18:01)HessExmn schrieb: Hier das ursprüngliche rechrsfehlerfreie LG-Urteil, die einen msF nach 213 angenommen haben:
https://openjur.de/u/2485219.html
Das beruhigt mich. Dann war ein vermeidbarer Verbotsirrtum nicht komplett abwegig. Statt über 213, bin ich über 17 I 2 und 49 Absatz 1 zur Milderung gekommen. Hab auch 3 Jahre und 3 Monate angenommen am Ende (3 Monate, weil ich ja leider den 203 noch angenommen habe)
15.07.2025, 18:52
(15.07.2025, 18:28)Ref2025 hessen schrieb:Ich hab sogar beides angenommen haha.(15.07.2025, 18:01)HessExmn schrieb: Hier das ursprüngliche rechrsfehlerfreie LG-Urteil, die einen msF nach 213 angenommen haben:
https://openjur.de/u/2485219.html
Das beruhigt mich. Dann war ein vermeidbarer Verbotsirrtum nicht komplett abwegig. Statt über 213, bin ich über 17 I 2 und 49 Absatz 1 zur Milderung gekommen. Hab auch 3 Jahre und 3 Monate angenommen am Ende (3 Monate, weil ich ja leider den 203 noch angenommen habe)
Der BGH spricht 17 StGB zumindest in einem Satz an, verneint ihn aber. Aber immerhin, ganz abwegig ist es dann nicht :)
Aber immerhin ist dann auch 6 StPO und 269 StPO anzusprechen gewesen (hoffe ich lol)
15.07.2025, 19:01
(15.07.2025, 18:52)HessExmn schrieb:(15.07.2025, 18:28)Ref2025 hessen schrieb:Ich hab sogar beides angenommen haha.(15.07.2025, 18:01)HessExmn schrieb: Hier das ursprüngliche rechrsfehlerfreie LG-Urteil, die einen msF nach 213 angenommen haben:
https://openjur.de/u/2485219.html
Das beruhigt mich. Dann war ein vermeidbarer Verbotsirrtum nicht komplett abwegig. Statt über 213, bin ich über 17 I 2 und 49 Absatz 1 zur Milderung gekommen. Hab auch 3 Jahre und 3 Monate angenommen am Ende (3 Monate, weil ich ja leider den 203 noch angenommen habe)
Der BGH spricht 17 StGB zumindest in einem Satz an, verneint ihn aber. Aber immerhin, ganz abwegig ist es dann nicht :)
Aber immerhin ist dann auch 6 StPO und 269 StPO anzusprechen gewesen (hoffe ich lol)
Was hätte man denn da ansprechen sollen? Ich habe § 269 StPO auch in einem Satz erwähnt. Aber sowohl die Anklage als auch das eigene materielle Gutachten geht ja von einem Totschlag und mithin von einer Anklage vor dem Schwurgericht aus? Das ist doch null problematisch.
15.07.2025, 19:19
(15.07.2025, 19:01)MaxVonBaden schrieb:(15.07.2025, 18:52)HessExmn schrieb:(15.07.2025, 18:28)Ref2025 hessen schrieb:Ich hab sogar beides angenommen haha.(15.07.2025, 18:01)HessExmn schrieb: Hier das ursprüngliche rechrsfehlerfreie LG-Urteil, die einen msF nach 213 angenommen haben:
https://openjur.de/u/2485219.html
Das beruhigt mich. Dann war ein vermeidbarer Verbotsirrtum nicht komplett abwegig. Statt über 213, bin ich über 17 I 2 und 49 Absatz 1 zur Milderung gekommen. Hab auch 3 Jahre und 3 Monate angenommen am Ende (3 Monate, weil ich ja leider den 203 noch angenommen habe)
Der BGH spricht 17 StGB zumindest in einem Satz an, verneint ihn aber. Aber immerhin, ganz abwegig ist es dann nicht :)
Aber immerhin ist dann auch 6 StPO und 269 StPO anzusprechen gewesen (hoffe ich lol)
Was hätte man denn da ansprechen sollen? Ich habe § 269 StPO auch in einem Satz erwähnt. Aber sowohl die Anklage als auch das eigene materielle Gutachten geht ja von einem Totschlag und mithin von einer Anklage vor dem Schwurgericht aus? Das ist doch null problematisch.
1-2 Sätze. Es kommt halt auf das Ergebnis an, das man später subsumiert, was man oben halt offen lässt und es dann hypothetisch prüft - wie gesagt iE kein Verstoß.
Im Übrigen ist die Anklage dabei völlig irrelevant, sondern entscheidend sind die Urteilsfeststellungen.