14.07.2025, 17:14
14.07.2025, 17:34
(14.07.2025, 17:11)Ref2025 hessen schrieb:Ach man, der Bearbeitervermerk hat mich zu sehr verwirrt. Hab zwar mit der Face-ID das dann auch noch alles so wie du auch geprüft, aber davor halt auch noch die Durchsuchung und das hat dann zu viel Zeit gekostet die hinten fehlte, so ärgerlich.(14.07.2025, 16:42)555Nds schrieb: Mir ist erst später aufgefallen, dass es ja einen Hinweis gab, dass Handlungen der Polizei vor der Sache mit den Mobiltelefonen formell und materiell rechtmäßig waren. Heißt das man musste die Durchsuchung gar nicht prüfen?
Und ich glaube es ging vielen so mit der Anklage. Meine ist auch sehr kurz geraten und nicht Praxistauglich.
So ist es. Fand es auch erst verwirrend den Bearbeitervermerk. Aber die wollten, dass man das Problem mit der FACE- ID und der Verwertbarkeit thematisiert. Hab es analog unter 81b subsumiert als Vorbereitungshandlung und die anschließende Sicherung des Chatsverlauf glaub und 110 Abs. 3 und 4 StPO I.V.m. 98 Absatz 2 StPO
14.07.2025, 17:38
(14.07.2025, 16:51)MrsN schrieb: Habe noch das Problem angesprochen, wie es sich hinsichtlich der Verwertbarkeit mit dem Zwang bzgl des Entsperrens (Face ID) ausgewirkt hat. Dazu gab es eine Kommentarstelle. In Anlehnung an 136a I 2 StPO aber Verwertbarkeit bejaht.
Habe leider den 332 bejaht und irgendwie eine Amtsträgereigenschaft konstruiert, um alles in dem Schreiben der Rechtsanwältin verwerten zu können...
Wo habt ihr angeklagt?
Ich habe beim LG kleine Strafkammer angeklagt
14.07.2025, 17:59
Auch Schöffengericht :)
Habe aber leider den 247 angenommen, da ich den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe, vor lauter Hektik… habt ihr Erfahrung wie mit solchen Fehlern umgegangen wird. Nach meiner Lösung hätte ich eig das Verfahren einstellen müssen aber aufgrund des Fehlers dann auch angeklagt… so ärgerlich. Habt ihr Erfahrung wie sowas bewertet wird?
Würdet ihr das als „praktisch nicht verwertbar“ sehen oder Fehler und dann Folgefehler?
Dankee
Habe aber leider den 247 angenommen, da ich den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe, vor lauter Hektik… habt ihr Erfahrung wie mit solchen Fehlern umgegangen wird. Nach meiner Lösung hätte ich eig das Verfahren einstellen müssen aber aufgrund des Fehlers dann auch angeklagt… so ärgerlich. Habt ihr Erfahrung wie sowas bewertet wird?
Würdet ihr das als „praktisch nicht verwertbar“ sehen oder Fehler und dann Folgefehler?
Dankee
14.07.2025, 18:28
Hab es ingesamt recht ähnlich wie Ref Hessen2025.
Angeklagt hab ich zum Strafrichter, aber mein prozessuales Gutachten war murks
- 111n StPO keine Zeit mehr gehabt
- 244 IV abgelehnt, weil objektiv Wohnung nicht mehr dauerhaft genutzt, stattdessen „nur“ 244 I Nr. 3
- das „Zurren“ vor die Kamera hab ich als Annexkompetenz von 81b gesehen, stand zumindest was davon im Kommentar dazu
- BVV Bzgl N auch nicht mehr richtig ansprechen können (nur 1 Satz bzgl formalisierter zur Last Legung eines Verbrechens und damit Pflichtverteidiger erforderlich)
- iE hab ich gegen H und N Anklage erhoben und gegen P nicht (wegen 247, hab mir aber echt schwergetan mit diesem Strafantrags-Zeug)
H: 244 I Nr. 3 und 114, 224
N: 27 I zu 244 I Nr. 3 (sukzessive Beihilfe)
bei 332 hat mir ein Kumpel vor 3 Wochen, der in BY Examen geschrieben hat, noch zufällig von dem Fall erzählt, deshalb wusste ich’s Ergebnis, Argumentation aber auch eher naja
Bzgl Face-ID haben das irgendwelche Leute im Prüfungsraun kurz bevor man angefangen hat noch besprochen und dann hab ich’s aus Interesse gegoogelt und dann kam das dran - what are the odds. Aber auch da meine Argumentation naja…
Zeitmanagement echte Katastrophe heute bei mir, das Ding kannst in die Tonne klopfen
Angeklagt hab ich zum Strafrichter, aber mein prozessuales Gutachten war murks
- 111n StPO keine Zeit mehr gehabt
- 244 IV abgelehnt, weil objektiv Wohnung nicht mehr dauerhaft genutzt, stattdessen „nur“ 244 I Nr. 3
- das „Zurren“ vor die Kamera hab ich als Annexkompetenz von 81b gesehen, stand zumindest was davon im Kommentar dazu
- BVV Bzgl N auch nicht mehr richtig ansprechen können (nur 1 Satz bzgl formalisierter zur Last Legung eines Verbrechens und damit Pflichtverteidiger erforderlich)
- iE hab ich gegen H und N Anklage erhoben und gegen P nicht (wegen 247, hab mir aber echt schwergetan mit diesem Strafantrags-Zeug)
H: 244 I Nr. 3 und 114, 224
N: 27 I zu 244 I Nr. 3 (sukzessive Beihilfe)
bei 332 hat mir ein Kumpel vor 3 Wochen, der in BY Examen geschrieben hat, noch zufällig von dem Fall erzählt, deshalb wusste ich’s Ergebnis, Argumentation aber auch eher naja
Bzgl Face-ID haben das irgendwelche Leute im Prüfungsraun kurz bevor man angefangen hat noch besprochen und dann hab ich’s aus Interesse gegoogelt und dann kam das dran - what are the odds. Aber auch da meine Argumentation naja…
Zeitmanagement echte Katastrophe heute bei mir, das Ding kannst in die Tonne klopfen
14.07.2025, 19:45
Ach verdammt! Habe im Bearbeitet Vermerk nicht gelesen, dass man das Problem der legendierten Kontrollen und der doppelfunktionalen Maßnahme nicht thematisieren sollte... Stand das auch in Nds drin?
Und 247 StGB habe ich nicht diskutiert, weil es für mich offensichtlich (-) war.
Habe den Wohnungseinbrüchdiebstahl wg Entwidmung abgelehnt .
Und 247 StGB habe ich nicht diskutiert, weil es für mich offensichtlich (-) war.
Habe den Wohnungseinbrüchdiebstahl wg Entwidmung abgelehnt .
14.07.2025, 21:35
(14.07.2025, 19:45)NDS. 2.StE voraussichtlich Dez. 2025 ✅ schrieb: Ach verdammt! Habe im Bearbeitet Vermerk nicht gelesen, dass man das Problem der legendierten Kontrollen und der doppelfunktionalen Maßnahme nicht thematisieren sollte... Stand das auch in Nds drin?Also ich hab’s geprüft, aber dachte nun im Nachhinein durch den Hinweis in NDS, dass die Maßnahmen vor dem Mobiltelefon formell und materiell rm waren, dass man dann wohl doch gar nichts dazu schreiben sollte. Aber bin mir nicht sicher. Fand den Bearbeitervermerk sehr schwammig.
Und 247 StGB habe ich nicht diskutiert, weil es für mich offensichtlich (-) war.
Habe den Wohnungseinbrüchdiebstahl wg Entwidmung abgelehnt .
14.07.2025, 22:34
Ich hatte das so verstanden, dass das Screenshot anfertigen etc. als rm unterstellt werden kann, aber das Öffnen mit Face-ID geprüft werden muss. Sonst macht es ja keinen Sinn, das überhaupt reinzuschreiben, zumal es ja ein „heißes“, neues Thema ist
15.07.2025, 15:35
Was kam heute in NRW dran? Ihr habt es bald geschafft :) Nur noch zweimal ::D
15.07.2025, 15:48