13.06.2025, 19:35
13.06.2025, 19:53
Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
13.06.2025, 20:27
(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Vollstreckungsgegenklage analog habe ich genommen als statthafte Klage.
Dann habe ich gesagt, dass eine Forderung besteht, gegen die es an sich keine Einwände gibt.
Es gibt aber Einwände dagegen, in was wegen der Forderung vollstreckt werden darf.
Hier die Vollstreckungsabrede. Keine Präklusion, weil VU ohne Sachentscheidung. Und die Aufhebung der Vereinbarung konnte die Beklagte nicht nachweisen. Also Vereinbarung +
Damit Beschränkung der Haftungsmasse +
Damit 767 analog +
13.06.2025, 20:52
(13.06.2025, 20:27)BW_Refi schrieb:(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Vollstreckungsgegenklage analog habe ich genommen als statthafte Klage.
Dann habe ich gesagt, dass eine Forderung besteht, gegen die es an sich keine Einwände gibt.
Es gibt aber Einwände dagegen, in was wegen der Forderung vollstreckt werden darf.
Hier die Vollstreckungsabrede. Keine Präklusion, weil VU ohne Sachentscheidung. Und die Aufhebung der Vereinbarung konnte die Beklagte nicht nachweisen. Also Vereinbarung +
Damit Beschränkung der Haftungsmasse +
Damit 767 analog +
Ich habe es so ähnlich. Insgesamt aber total wenige Seiten geschrieben, was mir ein komisches Gefühl gibt. Den ersten Antrag habe ich in den Sand gesetzt. Ich hoffe es reicht zumindest zum bestehen dieser Klausur.
13.06.2025, 20:56
(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
13.06.2025, 21:00
(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
13.06.2025, 21:16
Ich habe das auch diskutiert, ob die Beschränkung der ZV überhaupt zulässig ist, weil ja staatliches Verfahren.
Ich meine im Putzo stand dass der BGH die beschränkte Vollstreckungsabwehrklage als eigene Klageart anerkannt hat und daher 767 analog, auf die auch 767 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Daher war das mit der Präklusion dann auch kein Thema mehr...? Ich hab davon vorher auch noch nie gehört
Ich meine im Putzo stand dass der BGH die beschränkte Vollstreckungsabwehrklage als eigene Klageart anerkannt hat und daher 767 analog, auf die auch 767 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Daher war das mit der Präklusion dann auch kein Thema mehr...? Ich hab davon vorher auch noch nie gehört

13.06.2025, 21:19
(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
(Frage gelöscht, Antwort stand wohl oben schon

13.06.2025, 21:27
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13.06.2025, 21:27
(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
Wie hast du Antrag 1 gelöst?
Merci. Habe das auch so. Antrag 1 habe ich wie bereits erwähnt in den Sand gesetzt.
767 ZPO und RSB (+) obwohl notarielle Urkunde laut Beklagte noch noch an Klägerin zugestellt. Es reicht laut Kommentar aber aus, wenn schon ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, der noch nicht zugestellt ist. Präklusion greift bei notariellen Urkunden nicht, weil sie nicht in Bestandskraft erwachen können.
In der Begründetheit nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: habe nur kurz den Schuldbeitritt angesprochen und diese Vereinbarung in allen Einzelheiten ausdiskutiert und Schuldanerkenntnis diskutiert und dass die Beklagte für die Forderungen bereits Geld erhalten hat und quasi nicht doppelt Geld erhalten kann. Naja lauter Quatsch. Insgesamt 7 Seiten am PC.
