09.05.2019, 22:53
(09.05.2019, 21:38)Nrw-Bochumer schrieb: Danke für die beiden Urteile. Sehr schön zu einer Examensklausur zusammengeschustert, bravo liebes LJPA! ?
Habe im 1. TK Mord abgelehnt, da ich niedrige Beweggründe und Heimtücke nicht angenommen habe. Versuchten Totschlag dagegen bejaht. Rücktritt abgelehnt, da keine neue Kausalkette in Gang gesetzt (kannte das Urteil nicht, im Fischer stand aber was dazu). Zudem 224 Nr. 2, 5 sowie 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1 lit. a und Nr. 2 sowie 142 I Nr. 1 bejaht.
Im 2. TK habe ich nur 306 I Nr. 1 bejaht. Bei der Beweisbarkeit habe ich vor der Verwertbarkeit der Einlassung der Beschuldigten alle anderen Beweismöglichkeiten umfassend gewürdigt und bereits durch die Zeugenaussagen und dem Brandsachverständigen hinreichenden Tatverdacht angenommen. Dass ich entgegen dem Urteil des BGH ein BVV abgelehnt habe (Arg. konkludente Einwilligung durch Nichtssagen trotz Nachfrage und später Spontanäußerung, nach Lektüre des BGH-Urteils wohl aber nicht mehr vertretbar), dürfte hoffentlich daher nicht zu schwer wiegen.
Haftfortdauer sowie vorläufige Entziehung der FE beantragt.
Habt ihr den Tatkomplex mit der Tankstelle bei der Zusammenfassung ausgelassen, oder war der in NRW tatsächlich nicht dabei?
10.05.2019, 07:32
(09.05.2019, 22:53)Hessen schrieb:(09.05.2019, 21:38)Nrw-Bochumer schrieb: Danke für die beiden Urteile. Sehr schön zu einer Examensklausur zusammengeschustert, bravo liebes LJPA! ?
Habe im 1. TK Mord abgelehnt, da ich niedrige Beweggründe und Heimtücke nicht angenommen habe. Versuchten Totschlag dagegen bejaht. Rücktritt abgelehnt, da keine neue Kausalkette in Gang gesetzt (kannte das Urteil nicht, im Fischer stand aber was dazu). Zudem 224 Nr. 2, 5 sowie 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1 lit. a und Nr. 2 sowie 142 I Nr. 1 bejaht.
Im 2. TK habe ich nur 306 I Nr. 1 bejaht. Bei der Beweisbarkeit habe ich vor der Verwertbarkeit der Einlassung der Beschuldigten alle anderen Beweismöglichkeiten umfassend gewürdigt und bereits durch die Zeugenaussagen und dem Brandsachverständigen hinreichenden Tatverdacht angenommen. Dass ich entgegen dem Urteil des BGH ein BVV abgelehnt habe (Arg. konkludente Einwilligung durch Nichtssagen trotz Nachfrage und später Spontanäußerung, nach Lektüre des BGH-Urteils wohl aber nicht mehr vertretbar), dürfte hoffentlich daher nicht zu schwer wiegen.
Haftfortdauer sowie vorläufige Entziehung der FE beantragt.
Habt ihr den Tatkomplex mit der Tankstelle bei der Zusammenfassung ausgelassen, oder war der in NRW tatsächlich nicht dabei?
Was hattet ihr denn mit einer Tankstelle? Noch zusätzlich?
10.05.2019, 14:17
(10.05.2019, 07:32)PerleNRW schrieb:(09.05.2019, 22:53)Hessen schrieb:(09.05.2019, 21:38)Nrw-Bochumer schrieb: Danke für die beiden Urteile. Sehr schön zu einer Examensklausur zusammengeschustert, bravo liebes LJPA! ?
Habe im 1. TK Mord abgelehnt, da ich niedrige Beweggründe und Heimtücke nicht angenommen habe. Versuchten Totschlag dagegen bejaht. Rücktritt abgelehnt, da keine neue Kausalkette in Gang gesetzt (kannte das Urteil nicht, im Fischer stand aber was dazu). Zudem 224 Nr. 2, 5 sowie 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1 lit. a und Nr. 2 sowie 142 I Nr. 1 bejaht.
Im 2. TK habe ich nur 306 I Nr. 1 bejaht. Bei der Beweisbarkeit habe ich vor der Verwertbarkeit der Einlassung der Beschuldigten alle anderen Beweismöglichkeiten umfassend gewürdigt und bereits durch die Zeugenaussagen und dem Brandsachverständigen hinreichenden Tatverdacht angenommen. Dass ich entgegen dem Urteil des BGH ein BVV abgelehnt habe (Arg. konkludente Einwilligung durch Nichtssagen trotz Nachfrage und später Spontanäußerung, nach Lektüre des BGH-Urteils wohl aber nicht mehr vertretbar), dürfte hoffentlich daher nicht zu schwer wiegen.
Haftfortdauer sowie vorläufige Entziehung der FE beantragt.
Habt ihr den Tatkomplex mit der Tankstelle bei der Zusammenfassung ausgelassen, oder war der in NRW tatsächlich nicht dabei?
Was hattet ihr denn mit einer Tankstelle? Noch zusätzlich?
Jap. Die Benzinkanister hat sie nicht bezahlt ;)
10.05.2019, 16:00
Heute im Strafrecht: Revision
10.05.2019, 16:20
Hat noch keiner das Urteil des heutigen Tages gefunden? :angel: ;)
Ich fands okay heute, jedenfalls nichts völlig aus der Welt. Die Abgrenzung Tun/Unterlassen beim Sprung aus dem Fenster war natürlich so eine Sache...
Ich fands okay heute, jedenfalls nichts völlig aus der Welt. Die Abgrenzung Tun/Unterlassen beim Sprung aus dem Fenster war natürlich so eine Sache...
10.05.2019, 16:47
...war das nicht eher das Problem im Rahmen des 227 ob die verletzungsfolge mittels der Körperverletzung begangen wurde ?
10.05.2019, 16:57
(10.05.2019, 16:47)Kathy schrieb: ...war das nicht eher das Problem im Rahmen des 227 ob die verletzungsfolge mittels der Körperverletzung begangen wurde ?Wenn dann wäre das ein Versuch und 227,22,23 kommt bei auf die Todesfolge gerichteten Vorsatz Nicht in Betracht, weil dann 212/211/22 vorliegen (O-Ton Kommentar)
10.05.2019, 16:59
227 kann man doch gar nicht versuchen? Erfolgsqualifikation. Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg??
10.05.2019, 17:02
10.05.2019, 17:05
Stimmt. Grundsätzlich geht das wohl. Für mich zum Glück aber bei 227 nicht. :D Zustellungsproblematik war doch easy, wenn man es einmal erkannt hatte. ;)