11.06.2025, 00:29
(10.06.2025, 23:06)KeinRisiko schrieb: Was ich in der Unfallklausur nicht erkannt habe, dass nach BGH Rechtsprechung der Leasinggeber als Eigentümer bei der Geltendmachung des SEA gegen den Beklagten aus § 7 StVG sich nicht die Betriebsgefahr nach § 9 StVG iVm §254 BGB zurechnen lassen muss, weil es nach § 9 ein „Verschulden“ bedarf. Ich hatte so einen Fall dunkel in Erinnerung, hab aber trotzdem eine Zurechnung der Betriebsgefahr angenommen, weil es ja bei § 7 gerade um eine Gefährdungshaftung geht und eben nicht um eine Verschuldenshaftung. Das hat dann dazu geführt, dass ich die Prüfung im § 9 wie in § 17 StVG durchgeführt habe, ohne § 17 explizit zu benennen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat jedoch hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück (grober Vorfahrtsverstoß). Die Nichtzurechenbarkeit hab ich dann erst bei § 823 Abs 1 BGB im Hilfsgutachten angesprochen (dort keine Zurechnungsnorm), ein weitergehender Anspruch als bei § 7 StVG besteht jedoch nicht.
Ich fande meine Lösung eigentlich sehr überzeugend, konnte aber auch keine Literatur dazu finden, die das auch so sieht. Was meint ihr dazu? Der BGH begründet es mittlerweile übrigens auch damit, dass der Gesetzgeber untätig geblieben ist und deswegen keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ein Umstand den man in der Klausur klar nicht erkennen kann (damals war für die Entscheidung von Bedeutung, wer das Insolvenzrisiko tragen muss).
Wieso bist du überhaupt ins Hilfsgutachten?
11.06.2025, 13:57
(10.06.2025, 23:06)KeinRisiko schrieb: Was ich in der Unfallklausur nicht erkannt habe, dass nach BGH Rechtsprechung der Leasinggeber als Eigentümer bei der Geltendmachung des SEA gegen den Beklagten aus § 7 StVG sich nicht die Betriebsgefahr nach § 9 StVG iVm §254 BGB zurechnen lassen muss, weil es nach § 9 ein „Verschulden“ bedarf. Ich hatte so einen Fall dunkel in Erinnerung, hab aber trotzdem eine Zurechnung der Betriebsgefahr angenommen, weil es ja bei § 7 gerade um eine Gefährdungshaftung geht und eben nicht um eine Verschuldenshaftung. Das hat dann dazu geführt, dass ich die Prüfung im § 9 wie in § 17 StVG durchgeführt habe, ohne § 17 explizit zu benennen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat jedoch hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück (grober Vorfahrtsverstoß). Die Nichtzurechenbarkeit hab ich dann erst bei § 823 Abs 1 BGB im Hilfsgutachten angesprochen (dort keine Zurechnungsnorm), ein weitergehender Anspruch als bei § 7 StVG besteht jedoch nicht.
Ich fande meine Lösung eigentlich sehr überzeugend, konnte aber auch keine Literatur dazu finden, die das auch so sieht. Was meint ihr dazu? Der BGH begründet es mittlerweile übrigens auch damit, dass der Gesetzgeber untätig geblieben ist und deswegen keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ein Umstand den man in der Klausur klar nicht erkennen kann (damals war für die Entscheidung von Bedeutung, wer das Insolvenzrisiko tragen muss).
Auch wenn man die Betriebsgefahr nicht zurechnet, müsste man über §§ 9 StVG und 254 BGB das Verschulden zurechnen oder nicht? Der Kläger hat ja in diesem Fall gegen § 1 StVG verstoßen, indem er nicht mit angepasster Geschwindigkeit an die Kreuzung gefahren ist.
https://rechtsanwalt-russell.de/klage-de...zr-203-22/
11.06.2025, 14:21
Heutige Klausur ganz grob: Kaufrecht, Sachmangel, 444 BGB, Reparatur durch Dritten, da Verweigerung der Nacherfüllung, Anfechtung wegen Arglist, Steuerhinterziehung 370 AO Vergleichbarkeit mit SchwarzArbG, 817 2 BGB, 311b I 2 BGB, einseitige Erledigung + übereinstimmende Erledigung, Zuständigkeitsrüge, 261 III Nr.2 ZPO, Hilfswiderklage, VU Antrag
11.06.2025, 14:24
(11.06.2025, 13:57)Gast_9 schrieb:(10.06.2025, 23:06)KeinRisiko schrieb: Was ich in der Unfallklausur nicht erkannt habe, dass nach BGH Rechtsprechung der Leasinggeber als Eigentümer bei der Geltendmachung des SEA gegen den Beklagten aus § 7 StVG sich nicht die Betriebsgefahr nach § 9 StVG iVm §254 BGB zurechnen lassen muss, weil es nach § 9 ein „Verschulden“ bedarf. Ich hatte so einen Fall dunkel in Erinnerung, hab aber trotzdem eine Zurechnung der Betriebsgefahr angenommen, weil es ja bei § 7 gerade um eine Gefährdungshaftung geht und eben nicht um eine Verschuldenshaftung. Das hat dann dazu geführt, dass ich die Prüfung im § 9 wie in § 17 StVG durchgeführt habe, ohne § 17 explizit zu benennen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat jedoch hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück (grober Vorfahrtsverstoß). Die Nichtzurechenbarkeit hab ich dann erst bei § 823 Abs 1 BGB im Hilfsgutachten angesprochen (dort keine Zurechnungsnorm), ein weitergehender Anspruch als bei § 7 StVG besteht jedoch nicht.
Ich fande meine Lösung eigentlich sehr überzeugend, konnte aber auch keine Literatur dazu finden, die das auch so sieht. Was meint ihr dazu? Der BGH begründet es mittlerweile übrigens auch damit, dass der Gesetzgeber untätig geblieben ist und deswegen keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ein Umstand den man in der Klausur klar nicht erkennen kann (damals war für die Entscheidung von Bedeutung, wer das Insolvenzrisiko tragen muss).
Auch wenn man die Betriebsgefahr nicht zurechnet, müsste man über §§ 9 StVG und 254 BGB das Verschulden zurechnen oder nicht? Der Kläger hat ja in diesem Fall gegen § 1 StVG verstoßen, indem er nicht mit angepasster Geschwindigkeit an die Kreuzung gefahren ist.
https://rechtsanwalt-russell.de/klage-de...zr-203-22/
Hätte ich jetzt nicht so gesehen. Er hatte schließlich Vorfahrt gegenüber der Beklagten. Es herrscht auch der Vertrauensgrundsatz. Es kann sicherlich nicht verlangt werden, an jeder Kreuzung zu bremsen, obwohl man (hier dann „halbe“) Vorfahrt hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit hat er ja eingehalten.
11.06.2025, 14:40
Heutige Klausur ganz grob: Kaufrecht, Sachmangel, 444 BGB, Reparatur durch Dritten, da Verweigerung der Nacherfüllung, Anfechtung wegen Arglist, Steuerhinterziehung 370 AO Vergleichbarkeit mit SchwarzArbG, 817 2 BGB, 311b I 2 BGB, einseitige Erledigung + übereinstimmende Erledigung, Zuständigkeitsrüge, 261 III Nr.2 ZPO, Hilfswiderklage, VU Antrag
11.06.2025, 15:42
Was hatte es mit dem VU heute auf sich? Wie habt ihr grob strukturiert? Und was tenoriert?
11.06.2025, 16:00
(11.06.2025, 15:42)BaWüRefi schrieb: Was hatte es mit dem VU heute auf sich? Wie habt ihr grob strukturiert? Und was tenoriert?
Mein Tenor war am Ende:
Teilversäumnis- und Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Bei mir lief es äußerst unrund irgendwie, hab mich total schwergetan....
Hatte Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der FK, Begründetheit der FK, dann Zulässigkeit der WK, Begründetheit der WK (und da hatte ich dann Abweisung nach § 330 ZPO wegen Nichtverhandeln nach § 333 ZPO in Abgrenzung zu § 334 ZPO -> hatte keine Ahnung, was der Einwand des Beklagten sollte; im Kommentar nichts gefunden bis auf, dass ein Hilfsantrag nachträglich rückwirkend die Rechtshängigkeit verliert, wenn die Bedingung rechtskräftig nicht eintritt) und schließlich bei den Nebenentscheidungen dann noch §91a I 1 ZPO auch wieder mit Entscheidung zugunsten des Klägers. Hab mich aber mit allem nicht wirklich wohlgefühlt...
11.06.2025, 16:10
(11.06.2025, 16:00)KaanzBW schrieb:(11.06.2025, 15:42)BaWüRefi schrieb: Was hatte es mit dem VU heute auf sich? Wie habt ihr grob strukturiert? Und was tenoriert?
Mein Tenor war am Ende:
Teilversäumnis- und Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Bei mir lief es äußerst unrund irgendwie, hab mich total schwergetan....
Hatte Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der FK, Begründetheit der FK, dann Zulässigkeit der WK, Begründetheit der WK (und da hatte ich dann Abweisung nach § 330 ZPO wegen Nichtverhandeln nach § 333 ZPO in Abgrenzung zu § 334 ZPO -> hatte keine Ahnung, was der Einwand des Beklagten sollte; im Kommentar nichts gefunden bis auf, dass ein Hilfsantrag nachträglich rückwirkend die Rechtshängigkeit verliert, wenn die Bedingung rechtskräftig nicht eintritt) und schließlich bei den Nebenentscheidungen dann noch §91a I 1 ZPO auch wieder mit Entscheidung zugunsten des Klägers. Hab mich aber mit allem nicht wirklich wohlgefühlt...
Ging mir auch so, aber habe es genau gleich :)
11.06.2025, 16:15
(11.06.2025, 16:10)BWEx25 schrieb:Bei mir genauso(11.06.2025, 16:00)KaanzBW schrieb:(11.06.2025, 15:42)BaWüRefi schrieb: Was hatte es mit dem VU heute auf sich? Wie habt ihr grob strukturiert? Und was tenoriert?
Mein Tenor war am Ende:
Teilversäumnis- und Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Bei mir lief es äußerst unrund irgendwie, hab mich total schwergetan....
Hatte Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der FK, Begründetheit der FK, dann Zulässigkeit der WK, Begründetheit der WK (und da hatte ich dann Abweisung nach § 330 ZPO wegen Nichtverhandeln nach § 333 ZPO in Abgrenzung zu § 334 ZPO -> hatte keine Ahnung, was der Einwand des Beklagten sollte; im Kommentar nichts gefunden bis auf, dass ein Hilfsantrag nachträglich rückwirkend die Rechtshängigkeit verliert, wenn die Bedingung rechtskräftig nicht eintritt) und schließlich bei den Nebenentscheidungen dann noch §91a I 1 ZPO auch wieder mit Entscheidung zugunsten des Klägers. Hab mich aber mit allem nicht wirklich wohlgefühlt...
Ging mir auch so, aber habe es genau gleich :)
11.06.2025, 16:18
Müsste man dann nicht feststellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist? Also weil ja noch über die Abweisung der Widerklage entschieden wurde? Und wofür brauchte man den Kalender? Fand die Klausur echt wild.