06.06.2025, 23:14
Schon systematisch kann sich § 21 Abs. 3 DRiG nur auf § 21 Abs. 2 DRiG beziehen, weil nur in § 21 Abs. 2 DRiG überhaupt über die Entlassung entschieden wird.
Im hier einschlägigen Fall der Ernennung bei einem anderen Dienstherrn ist aber wie zutreffend ausgeführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG einschlägig, sodass hier die Entlassung ipso iure erfolgt. Demnach kann die Entlassung im Fall des § 21 Abs. 1 DRiG schon rein logisch mangels Verwaltungsentscheidung weder von einer rechtskräftigen Feststellung abhängen noch von der Zustimmung des Richters. Eines Entlassungsantrags des Richters bedarf es gerade nicht.
Es ist ein klassischer Fall der Übernahme durch einen neuen Dienstherrn, vgl. auch entsprechenden Vorschriften für Beamte § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG.
Im hier einschlägigen Fall der Ernennung bei einem anderen Dienstherrn ist aber wie zutreffend ausgeführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG einschlägig, sodass hier die Entlassung ipso iure erfolgt. Demnach kann die Entlassung im Fall des § 21 Abs. 1 DRiG schon rein logisch mangels Verwaltungsentscheidung weder von einer rechtskräftigen Feststellung abhängen noch von der Zustimmung des Richters. Eines Entlassungsantrags des Richters bedarf es gerade nicht.
Es ist ein klassischer Fall der Übernahme durch einen neuen Dienstherrn, vgl. auch entsprechenden Vorschriften für Beamte § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG.
07.06.2025, 09:21
Vielen Dank, das entspricht auch genau meinem Verständnis. Die nächste Frage ist, was man macht, wenn der abgebende Dienstherr (Justiz) auf dem Entlassungsantrag beharrt. Er muss ja der Versetzung zustimmen.
07.06.2025, 09:48
(07.06.2025, 09:21)Spencer schrieb: Vielen Dank, das entspricht auch genau meinem Verständnis. Die nächste Frage ist, was man macht, wenn der abgebende Dienstherr (Justiz) auf dem Entlassungsantrag beharrt. Er muss ja der Versetzung zustimmen.
Reden: mit denen, die Dich haben wollen, und Deinem jetzigen Verantwortlichen, notfalls mit dem Vorgesetzten.
07.06.2025, 10:23
(07.06.2025, 09:21)Spencer schrieb: Vielen Dank, das entspricht auch genau meinem Verständnis. Die nächste Frage ist, was man macht, wenn der abgebende Dienstherr (Justiz) auf dem Entlassungsantrag beharrt. Er muss ja der Versetzung zustimmen.
Einer Zustimmung des bisherigen Dienstherrn (d.h. des Landes X) bedarf es rechtlich für die Übernahme durch einen neuen (hier wohl den Bund) aufgrund der genannten Vorschriften gerade nicht. Vielmehr kann der neue Dienstherr dich ernennen und damit erlischt ipso iure das bisherige Dienstverhältnis zum alten Dienstherrn. Informell ist das auch als sog. Raubernennung bekannt. Das ist aber für den alten Dienstherrn natürlich u.a. insofern unschön, dass das von jetzt-auf-gleich erfolgt, ohne die Möglichkeit, dass er gegebenenfalls Dispositionen treffen kann, um den Abgang zu kompensieren oder aufzufangen. Im Zweifel ist es aber eine rechtlich zulässige Möglichkeit.
07.06.2025, 10:35
(07.06.2025, 10:23)RefNdsOL schrieb:(07.06.2025, 09:21)Spencer schrieb: Vielen Dank, das entspricht auch genau meinem Verständnis. Die nächste Frage ist, was man macht, wenn der abgebende Dienstherr (Justiz) auf dem Entlassungsantrag beharrt. Er muss ja der Versetzung zustimmen.
Einer Zustimmung des bisherigen Dienstherrn (d.h. des Landes X) bedarf es rechtlich für die Übernahme durch einen neuen (hier wohl den Bund) aufgrund der genannten Vorschriften gerade nicht. Vielmehr kann der neue Dienstherr dich ernennen und damit erlischt ipso iure das bisherige Dienstverhältnis zum alten Dienstherrn. Informell ist das auch als sog. Raubernennung bekannt. Das ist aber für den alten Dienstherrn natürlich u.a. insofern unschön, dass das von jetzt-auf-gleich erfolgt, ohne die Möglichkeit, dass er gegebenenfalls Dispositionen treffen kann, um den Abgang zu kompensieren oder aufzufangen. Im Zweifel ist es aber eine rechtlich zulässige Möglichkeit.
Sehe ich genauso. Eine vorherige Entlassung hätte auch laufbahnrechtliche Nachteile (Beförderungssperre etc). Daher nicht machen. Zudem auf richtige Eingruppierung beim neuen Dienstherr achten, für NRW vgl. § 51 LVO NRW.
07.06.2025, 18:17
Genau solche Fallstricke befürchte ich. Woraus ergibt sich denn beim Bund das Beförderungsverbot? Vom neuen Dienstherren soll ich auf Lebenszeit ernannt werden. Wenn ich aber vorher entlassen wurde, greift doch die Mindestprobezeit, oder? Das wäre dann schon mal eine Beförderungssperre.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
07.06.2025, 22:02
(07.06.2025, 18:17)Spencer schrieb: Genau solche Fallstricke befürchte ich. Woraus ergibt sich denn beim Bund das Beförderungsverbot? Vom neuen Dienstherren soll ich auf Lebenszeit ernannt werden. Wenn ich aber vorher entlassen wurde, greift doch die Mindestprobezeit, oder? Das wäre dann schon mal eine Beförderungssperre.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
Dann ist das ja noch unsinniger. Sie haben sich über die Abordnung geeinigt, also sollen sie sich auch auf die Versetzung einigen.
07.06.2025, 22:27
(07.06.2025, 22:02)Praktiker schrieb:(07.06.2025, 18:17)Spencer schrieb: Genau solche Fallstricke befürchte ich. Woraus ergibt sich denn beim Bund das Beförderungsverbot? Vom neuen Dienstherren soll ich auf Lebenszeit ernannt werden. Wenn ich aber vorher entlassen wurde, greift doch die Mindestprobezeit, oder? Das wäre dann schon mal eine Beförderungssperre.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
Dann ist das ja noch unsinniger. Sie haben sich über die Abordnung geeinigt, also sollen sie sich auch auf die Versetzung einigen.
Die Frage ist hier eher, wer hier das Problem ist und sich querstellt (wohl das Land). Wenn der Bund dich will, soll er dich ernennen oder ist da etwa eine enge Kooperation, bei der man sich nicht die Kontakte dadurch kaputt machen will seitens der Verantwortlichen? Schließlich braucht es nicht zwingend die Versetzung. Der alte Dienstherr hat grundsätzlich rechtlich keine Möglichkeit dich zu halten, wenn der andere dich will. Das kann der andere einfach durchziehen. Der Schutz des Beamten resultiert bereits daraus, dass die Ernennung die Urkundenübergabe erfordert und damit einer Mitwirkung durch den Beamten selbst. Ggf. als Lösung sonst beim Bund anregen, ob von Seiten des Bundes eine Ernennung in Betracht kommt ohne explizite Versetzung durch das Land? Haushälterisch macht das mWn keinen Unterschied. Einzig eben, dass sich das Land vor den Kopf gestoßen fühlen kann.
08.06.2025, 19:55
(07.06.2025, 22:27)RefNdsOL schrieb:(07.06.2025, 22:02)Praktiker schrieb:(07.06.2025, 18:17)Spencer schrieb: Genau solche Fallstricke befürchte ich. Woraus ergibt sich denn beim Bund das Beförderungsverbot? Vom neuen Dienstherren soll ich auf Lebenszeit ernannt werden. Wenn ich aber vorher entlassen wurde, greift doch die Mindestprobezeit, oder? Das wäre dann schon mal eine Beförderungssperre.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
Dann ist das ja noch unsinniger. Sie haben sich über die Abordnung geeinigt, also sollen sie sich auch auf die Versetzung einigen.
Die Frage ist hier eher, wer hier das Problem ist und sich querstellt (wohl das Land). Wenn der Bund dich will, soll er dich ernennen oder ist da etwa eine enge Kooperation, bei der man sich nicht die Kontakte dadurch kaputt machen will seitens der Verantwortlichen? Schließlich braucht es nicht zwingend die Versetzung. Der alte Dienstherr hat grundsätzlich rechtlich keine Möglichkeit dich zu halten, wenn der andere dich will. Das kann der andere einfach durchziehen. Der Schutz des Beamten resultiert bereits daraus, dass die Ernennung die Urkundenübergabe erfordert und damit einer Mitwirkung durch den Beamten selbst. Ggf. als Lösung sonst beim Bund anregen, ob von Seiten des Bundes eine Ernennung in Betracht kommt ohne explizite Versetzung durch das Land? Haushälterisch macht das mWn keinen Unterschied. Einzig eben, dass sich das Land vor den Kopf gestoßen fühlen kann.
no offense, aber ich glaube kaum, dass der Bund wegen einer Person bzw. Maßnahme mit einem Land in Konflikt treten wird. Nach meiner Erfahrung läuft sowas nur im gegenseitigen Einvernehmen.
08.06.2025, 20:29
(08.06.2025, 19:55)juraistschön schrieb:(07.06.2025, 22:27)RefNdsOL schrieb:(07.06.2025, 22:02)Praktiker schrieb:(07.06.2025, 18:17)Spencer schrieb: Genau solche Fallstricke befürchte ich. Woraus ergibt sich denn beim Bund das Beförderungsverbot? Vom neuen Dienstherren soll ich auf Lebenszeit ernannt werden. Wenn ich aber vorher entlassen wurde, greift doch die Mindestprobezeit, oder? Das wäre dann schon mal eine Beförderungssperre.
Eine Raubernennung bzw feindliche Übernahme wird es übrigens nicht, sondern Versetzung nach einer Abordnung.
Dann ist das ja noch unsinniger. Sie haben sich über die Abordnung geeinigt, also sollen sie sich auch auf die Versetzung einigen.
Die Frage ist hier eher, wer hier das Problem ist und sich querstellt (wohl das Land). Wenn der Bund dich will, soll er dich ernennen oder ist da etwa eine enge Kooperation, bei der man sich nicht die Kontakte dadurch kaputt machen will seitens der Verantwortlichen? Schließlich braucht es nicht zwingend die Versetzung. Der alte Dienstherr hat grundsätzlich rechtlich keine Möglichkeit dich zu halten, wenn der andere dich will. Das kann der andere einfach durchziehen. Der Schutz des Beamten resultiert bereits daraus, dass die Ernennung die Urkundenübergabe erfordert und damit einer Mitwirkung durch den Beamten selbst. Ggf. als Lösung sonst beim Bund anregen, ob von Seiten des Bundes eine Ernennung in Betracht kommt ohne explizite Versetzung durch das Land? Haushälterisch macht das mWn keinen Unterschied. Einzig eben, dass sich das Land vor den Kopf gestoßen fühlen kann.
no offense, aber ich glaube kaum, dass der Bund wegen einer Person bzw. Maßnahme mit einem Land in Konflikt treten wird. Nach meiner Erfahrung läuft sowas nur im gegenseitigen Einvernehmen.
Sog. Raubernennungen durch den Bund sind von der jeweiligen Behörde abhängig, kommen aber vor.