07.06.2025, 10:00
(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb:Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat(07.06.2025, 07:45)BWEx25 schrieb: Habe leider aus Zeitnot einfach schnell den Herzinfarkt als Wiedereinsetzungsgrund herangezogen und das mit der fehlenden Belehrung übersehen. Das wird denke ich sehr falsch sein. Denkt ihr allein das ist schon ein Grund durchzufallen?
Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
ich habs auch nur darauf gestützt und kenne einige, die es auch so gemacht haben :)
07.06.2025, 10:30
(07.06.2025, 10:00)andisg schrieb:Gut zu hören, danke! Mag es eigentlich auch gar nicht so öffentlich Panik zu machen, aber ich bin leider schon einmal durchgefallen, deswegen liegen die Nerven ein bisschen blank und die Klausuren waren im Vergleich zum ersten Durchgang gefühlt auch nochmal fieser(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb:Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat(07.06.2025, 07:45)BWEx25 schrieb: Habe leider aus Zeitnot einfach schnell den Herzinfarkt als Wiedereinsetzungsgrund herangezogen und das mit der fehlenden Belehrung übersehen. Das wird denke ich sehr falsch sein. Denkt ihr allein das ist schon ein Grund durchzufallen?
Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
ich habs auch nur darauf gestützt und kenne einige, die es auch so gemacht haben :)
07.06.2025, 10:30
(07.06.2025, 10:00)andisg schrieb:(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb:Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat(07.06.2025, 07:45)BWEx25 schrieb: Habe leider aus Zeitnot einfach schnell den Herzinfarkt als Wiedereinsetzungsgrund herangezogen und das mit der fehlenden Belehrung übersehen. Das wird denke ich sehr falsch sein. Denkt ihr allein das ist schon ein Grund durchzufallen?
Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
ich habs auch nur darauf gestützt und kenne einige, die es auch so gemacht haben :)
Ich auch und niemand fällt wegen sowas durch
07.06.2025, 11:10
Gibt es in BaWü eigentlich eine typische Reihenfolge für die Zivilklausuren? Also kommt i.d.R. zuerst eine Urteilsklausur, dann Zwangsvollstreckungsrecht (...) oder ist das jedes Mal ein wilder Mix?
07.06.2025, 11:10
(07.06.2025, 10:30)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 10:00)andisg schrieb:Gut zu hören, danke! Mag es eigentlich auch gar nicht so öffentlich Panik zu machen, aber ich bin leider schon einmal durchgefallen, deswegen liegen die Nerven ein bisschen blank und die Klausuren waren im Vergleich zum ersten Durchgang gefühlt auch nochmal fieser(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb:Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat(07.06.2025, 07:45)BWEx25 schrieb: Habe leider aus Zeitnot einfach schnell den Herzinfarkt als Wiedereinsetzungsgrund herangezogen und das mit der fehlenden Belehrung übersehen. Das wird denke ich sehr falsch sein. Denkt ihr allein das ist schon ein Grund durchzufallen?
Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.
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Deswegen fällt man nicht durch. Das war ganz offensichtlich einfach eine Brücke des LJPA, um auch die Leute die die fehlende Belehrung nicht gesehen haben in die Zulässigkeit der Revision zu bringen. Daran wirds am ende nicht scheitern. Denke eh in der Klausur haben die wenigstens alles gesehen weil es auch einfach viel zu viel war
07.06.2025, 11:30
(07.06.2025, 11:10)Refi1234 schrieb:(07.06.2025, 10:30)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 10:00)andisg schrieb:Gut zu hören, danke! Mag es eigentlich auch gar nicht so öffentlich Panik zu machen, aber ich bin leider schon einmal durchgefallen, deswegen liegen die Nerven ein bisschen blank und die Klausuren waren im Vergleich zum ersten Durchgang gefühlt auch nochmal fieser(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb: Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
ich habs auch nur darauf gestützt und kenne einige, die es auch so gemacht haben :)
Deswegen fällt man nicht durch. Das war ganz offensichtlich einfach eine Brücke des LJPA, um auch die Leute die die fehlende Belehrung nicht gesehen haben in die Zulässigkeit der Revision zu bringen. Daran wirds am ende nicht scheitern. Denke eh in der Klausur haben die wenigstens alles gesehen weil es auch einfach viel zu viel war
Also wegen einer unsauberen Zulässigkeit fällt keiner durch, denke ich!
Ich glaube auch, dass das Krankenhaus ein Notanker gewesen sein soll. :)
07.06.2025, 11:47
(07.06.2025, 11:10)Refi1234 schrieb:Das seh ich auch so, die Klausur war so überfüllt, dass niemand alle sehen konnte. Die Wiedereinsetzung ist da nur noch der heiße Tropen auf dem Stein. Ich denke, dass man auch beim Übersehen der fehlenden Belehrung die oberen Punkteränge noch erreichen kann.(07.06.2025, 10:30)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 10:00)andisg schrieb:Gut zu hören, danke! Mag es eigentlich auch gar nicht so öffentlich Panik zu machen, aber ich bin leider schon einmal durchgefallen, deswegen liegen die Nerven ein bisschen blank und die Klausuren waren im Vergleich zum ersten Durchgang gefühlt auch nochmal fieser(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb: Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
ich habs auch nur darauf gestützt und kenne einige, die es auch so gemacht haben :)
Deswegen fällt man nicht durch. Das war ganz offensichtlich einfach eine Brücke des LJPA, um auch die Leute die die fehlende Belehrung nicht gesehen haben in die Zulässigkeit der Revision zu bringen. Daran wirds am ende nicht scheitern. Denke eh in der Klausur haben die wenigstens alles gesehen weil es auch einfach viel zu viel war
07.06.2025, 12:47
(07.06.2025, 09:38)BWEx25 schrieb:falls es dich beruhigt, hab das mit der RMB übersehen und den Krankenhaus-Aufenthalt der Lebensgefährtin (in NRW zumindest so) als Wiedereinsetzungsgrund genommen :)(07.06.2025, 09:30)BaWü2003 schrieb:Der Kommentar ist da schon ziemlich eindeutig 😅 Und ich habe bisher noch niemanden gefunden, der es auch nur darauf gestützt hat(07.06.2025, 07:45)BWEx25 schrieb: Habe leider aus Zeitnot einfach schnell den Herzinfarkt als Wiedereinsetzungsgrund herangezogen und das mit der fehlenden Belehrung übersehen. Das wird denke ich sehr falsch sein. Denkt ihr allein das ist schon ein Grund durchzufallen?
Deshalb doch nicht. Die Angabe wird ja auch nicht aus Spaß reingebracht worden sein. Ich denke, dass es vertretbar sein wird die Wiedereinsetzung auch darauf zu stützen. Das wäre schon etwas irrsinnig wenn dem nicht so wäre.
Aber danke für die aufbauenden Antworten 🫶🏼
07.06.2025, 15:22
in der NRW-Klausur habe ich folgende Punkte angesprochen:
I. Zulässigkeit
(P) Revisionseinlegungsfrist => die war abgelaufen, sodass eine Wiedereinsetzung hätte geprüft werden müssen; Wiedereinsetzungsgrund war er Unfall der Lebensgefährtin nach der Urteilsverkündung am selben Tag
II. Begründetheit
1. vAw - Prozesshindernisse
a. mMn keine fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters, da Vergehen + keine Straferwartung mehr als 2 Jahre
b. eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO war wegen des Vorliegens einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) nicht erforderlich gewesen
2. Verfahrensrüge
a. absolute Revisionsgründe
ich habe kurz § 338 Nr. 2 und Nr. 3 StPO angerissen, aber relativ schnell wieder verneint => Kommentar ergab, dass die §§ 22 ff. StPO nicht auf StAe anwendbar sind
b. relative Revisionsgründe
aa. Verstoß gegen Art. 6 I EMRK wegen groben Verstoßes gegen Objektivität / Befangenheit des Staatsanwalts; Beruhen (+), Beschwer (+), keine Verwirkung wen unterbliebenem § 238 II StPO
bb. Inbegriffsrüge wg. Verstoß gegen § 251 I Nr. 1 StPO - ich meine die Verlesung müsste sich nach § 249 II 1 StPO richten? (hier bin ich mir allerdings nicht sicher)
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge
in der Beweiswürdigung Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze (z.B. die Fahrzeugführereigenschaft des Angeklagten sei ausgeschlossen, weil das später verstorbene Opfer den Mietvertrag abgeschlossen habe und daher davon auszugehen sei, dass Letzterer das Fahrzeug geführt habe etc.)
b. Sachrüge
§ 222 StGB (-), wg. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
§§ 316 I, 27 I StGB (+)
§§ 315 I Nr. 1 lit. a), III Nr. 2 StGB, 27 I StGB (hier kaum Zeit gehabt)
c. Rechtsfolgenausspruch
fehlerhafte Strafzumessungserwägungen, so u.a. § 46 III StGB
III. Zweckmäßigkeit
Revision + Wiedereinsetzung entsprechend der Form des § 341 I StPO, §§ 32a, 32d StPO + Begründung + Erhebung Sach- und Verfahrensrüge
Hinweis auf § 358 II 1
Verteidigerwechsel gem. § 143a
IV. Revisionsantrag
Urteilsaufhebung mit den Feststellungen + Freispruch hins. § 222 StGB
Hätte man hier schon den Wiedereinsetzungsantrag mitaufnehmen müssen?
I. Zulässigkeit
(P) Revisionseinlegungsfrist => die war abgelaufen, sodass eine Wiedereinsetzung hätte geprüft werden müssen; Wiedereinsetzungsgrund war er Unfall der Lebensgefährtin nach der Urteilsverkündung am selben Tag
II. Begründetheit
1. vAw - Prozesshindernisse
a. mMn keine fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters, da Vergehen + keine Straferwartung mehr als 2 Jahre
b. eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO war wegen des Vorliegens einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) nicht erforderlich gewesen
2. Verfahrensrüge
a. absolute Revisionsgründe
ich habe kurz § 338 Nr. 2 und Nr. 3 StPO angerissen, aber relativ schnell wieder verneint => Kommentar ergab, dass die §§ 22 ff. StPO nicht auf StAe anwendbar sind
b. relative Revisionsgründe
aa. Verstoß gegen Art. 6 I EMRK wegen groben Verstoßes gegen Objektivität / Befangenheit des Staatsanwalts; Beruhen (+), Beschwer (+), keine Verwirkung wen unterbliebenem § 238 II StPO
bb. Inbegriffsrüge wg. Verstoß gegen § 251 I Nr. 1 StPO - ich meine die Verlesung müsste sich nach § 249 II 1 StPO richten? (hier bin ich mir allerdings nicht sicher)
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge
in der Beweiswürdigung Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze (z.B. die Fahrzeugführereigenschaft des Angeklagten sei ausgeschlossen, weil das später verstorbene Opfer den Mietvertrag abgeschlossen habe und daher davon auszugehen sei, dass Letzterer das Fahrzeug geführt habe etc.)
b. Sachrüge
§ 222 StGB (-), wg. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
§§ 316 I, 27 I StGB (+)
§§ 315 I Nr. 1 lit. a), III Nr. 2 StGB, 27 I StGB (hier kaum Zeit gehabt)
c. Rechtsfolgenausspruch
fehlerhafte Strafzumessungserwägungen, so u.a. § 46 III StGB
III. Zweckmäßigkeit
Revision + Wiedereinsetzung entsprechend der Form des § 341 I StPO, §§ 32a, 32d StPO + Begründung + Erhebung Sach- und Verfahrensrüge
Hinweis auf § 358 II 1
Verteidigerwechsel gem. § 143a
IV. Revisionsantrag
Urteilsaufhebung mit den Feststellungen + Freispruch hins. § 222 StGB
Hätte man hier schon den Wiedereinsetzungsantrag mitaufnehmen müssen?
07.06.2025, 17:55
(07.06.2025, 15:22)csk schrieb: in der NRW-Klausur habe ich folgende Punkte angesprochen:
I. Zulässigkeit
(P) Revisionseinlegungsfrist => die war abgelaufen, sodass eine Wiedereinsetzung hätte geprüft werden müssen; Wiedereinsetzungsgrund war er Unfall der Lebensgefährtin nach der Urteilsverkündung am selben Tag
II. Begründetheit
1. vAw - Prozesshindernisse
a. mMn keine fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters, da Vergehen + keine Straferwartung mehr als 2 Jahre
b. eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO war wegen des Vorliegens einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) nicht erforderlich gewesen
2. Verfahrensrüge
a. absolute Revisionsgründe
ich habe kurz § 338 Nr. 2 und Nr. 3 StPO angerissen, aber relativ schnell wieder verneint => Kommentar ergab, dass die §§ 22 ff. StPO nicht auf StAe anwendbar sind
b. relative Revisionsgründe
aa. Verstoß gegen Art. 6 I EMRK wegen groben Verstoßes gegen Objektivität / Befangenheit des Staatsanwalts; Beruhen (+), Beschwer (+), keine Verwirkung wen unterbliebenem § 238 II StPO
bb. Inbegriffsrüge wg. Verstoß gegen § 251 I Nr. 1 StPO - ich meine die Verlesung müsste sich nach § 249 II 1 StPO richten? (hier bin ich mir allerdings nicht sicher)
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge
in der Beweiswürdigung Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze (z.B. die Fahrzeugführereigenschaft des Angeklagten sei ausgeschlossen, weil das später verstorbene Opfer den Mietvertrag abgeschlossen habe und daher davon auszugehen sei, dass Letzterer das Fahrzeug geführt habe etc.)
b. Sachrüge
§ 222 StGB (-), wg. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
§§ 316 I, 27 I StGB (+)
§§ 315 I Nr. 1 lit. a), III Nr. 2 StGB, 27 I StGB (hier kaum Zeit gehabt)
c. Rechtsfolgenausspruch
fehlerhafte Strafzumessungserwägungen, so u.a. § 46 III StGB
III. Zweckmäßigkeit
Revision + Wiedereinsetzung entsprechend der Form des § 341 I StPO, §§ 32a, 32d StPO + Begründung + Erhebung Sach- und Verfahrensrüge
Hinweis auf § 358 II 1
Verteidigerwechsel gem. § 143a
IV. Revisionsantrag
Urteilsaufhebung mit den Feststellungen + Freispruch hins. § 222 StGB
Hätte man hier schon den Wiedereinsetzungsantrag mitaufnehmen müssen?
Danke fürs Teilen! Entspricht so in etwa auch meinem Aufbau! Ich habe die Thematik, die du bei der Darstellungsrüge erörtert hast, innerhalb der Sachrüge normal als Inbegriffsrüge bearbeitet und im Kommentar gelesen, dass eine Überzeugung auf Grundlage von Indizien möglich ist, wenn sie auf einer Art nachvollziehbaren Indizienkette beruht. Für den Mandanten spräche wohl eher deine Lösung. Würde sagen aA vertretbar :D
Ich habe noch nie gesehen, dass man den Wiedereinsetzungsantrag in den "Antrag" mit aufnimmt. Dürfte daher nicht schaden.
LG