03.06.2025, 16:01
Hab den Widerruf auf 49 II Nr.3 gestützt und dann 80 Ver Beschluss nur die Ziffer 4 war zu beanstanden
03.06.2025, 16:23
Wieso denn dann nur Ziff 4 beanstanden wenn Rest ok war?
03.06.2025, 16:23
Ich habe 80 V geprüft sowohl Alt. 1 als auch Alt. 2 (Zwangsgeldandrohungen). Habe gesagt nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen hat der Antrag erfolgt.
Keine Ahnung, wie man das mit der Rubrumsberichtigung/richtiger Klagegegner lösen sollte.
Habe als EGL auch § 49 VwVfG und habe davor halt § 35 GewO abgelehnt. Über § 49 kam man dann auch in § 57 GewO rein.
Fands auch mega schwer in die Klausur reinzufinden.
Das mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe ich diskutiert und mir irgendwie zurecht geschustert, aber keine Ahnung, was da am Ende richtig ist.
Keine Ahnung, wie man das mit der Rubrumsberichtigung/richtiger Klagegegner lösen sollte.
Habe als EGL auch § 49 VwVfG und habe davor halt § 35 GewO abgelehnt. Über § 49 kam man dann auch in § 57 GewO rein.
Fands auch mega schwer in die Klausur reinzufinden.
Das mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe ich diskutiert und mir irgendwie zurecht geschustert, aber keine Ahnung, was da am Ende richtig ist.
03.06.2025, 16:29
(03.06.2025, 16:23)andisg schrieb: Ich habe 80 V geprüft sowohl Alt. 1 als auch Alt. 2 (Zwangsgeldandrohungen). Habe gesagt nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen hat der Antrag erfolgt.
Keine Ahnung, wie man das mit der Rubrumsberichtigung/richtiger Klagegegner lösen sollte.
Habe als EGL auch § 49 VwVfG und habe davor halt § 35 GewO abgelehnt. Über § 49 kam man dann auch in § 57 GewO rein.
Fands auch mega schwer in die Klausur reinzufinden.
Das mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe ich diskutiert und mir irgendwie zurecht geschustert, aber keine Ahnung, was da am Ende richtig ist.
Hab’s genau so. Wie war dein Tenor? Also rubrumsberichtigung habe ich nicht erwähnt aber nach 86 II gemeint, dass es nicht zu lasten des AS gehen kann und dann eben im rubrum verbessert quasi. Hattet ihr in der Zulässigkeit auch wenig Probleme bis gar keine ..
03.06.2025, 16:29
03.06.2025, 16:31
(03.06.2025, 16:29)BWlawmausi schrieb:(03.06.2025, 16:23)andisg schrieb: Ich habe 80 V geprüft sowohl Alt. 1 als auch Alt. 2 (Zwangsgeldandrohungen). Habe gesagt nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen hat der Antrag erfolgt.
Keine Ahnung, wie man das mit der Rubrumsberichtigung/richtiger Klagegegner lösen sollte.
Habe als EGL auch § 49 VwVfG und habe davor halt § 35 GewO abgelehnt. Über § 49 kam man dann auch in § 57 GewO rein.
Fands auch mega schwer in die Klausur reinzufinden.
Das mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe ich diskutiert und mir irgendwie zurecht geschustert, aber keine Ahnung, was da am Ende richtig ist.
Hab’s genau so. Wie war dein Tenor? Also rubrumsberichtigung habe ich nicht erwähnt aber nach 86 II gemeint, dass es nicht zu lasten des AS gehen kann und dann eben im rubrum verbessert quasi. Hattet ihr in der Zulässigkeit auch wenig Probleme bis gar keine ..
Zulässigkeit fand ich auch ziemlich unproblematisch. Nur beim RSB bisschen was gesagt.
Tenor war in etwa:
1. Die aufschiebende Wirkung der Ziff. 3 des Bescheides vom... von ... sowie die der Ziff. 4 des Bescheides ... vom .... von... wird angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
(Rest erlassen)
03.06.2025, 16:32
(03.06.2025, 16:29)andisg schrieb:(03.06.2025, 16:23)Prref98 schrieb: Wieso denn dann nur Ziff 4 beanstanden wenn Rest ok war?also ich glaube nicht, dass meins richtig ist, aber habe die Androhung als unverhältnismäßig eingestuft, weil er dann für ein und dasselbe Verhalten zweimal ein Zwangsgeld kassieren würde.
Ich auch und Klausurtaktisch hatte ich das Gefühl, dass eine Sache nicht durchgehen sollen dürfte :D
03.06.2025, 16:44
In NRW ging es heute um das BJG. Im Wesentlichen ging es darum, dass dem Mandanten die Erteilung einer WBK bei einem waffenrechtlichen Verfahren untersagt wurde, weil er eine Langwaffe vorschriftswidrig aufbewahrte. Der Mandant klagte gegen den Bescheid und am Ende verglichen die sich. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachfolgend erhielt die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde davon Kenntnis und erklärte den Jagdschein des Mandanten für ungültig und ordnete die Einziehung ein. Zudem würde eine isolierte Sperre für die Neubeantragung+AO der sof. Vollziehung (bzgl. Ungültigkeitserklärung und Einziehung) erklärt. In der letzten Ziffer des Bescheids drohte die Behörde ihm ein Zwangsgeld iHv 500€ an.
Der Mandant klagte dagegen und bat um rechtliche Prüfung. Er verteidigte sich unter anderem mit den geschlossenen Vergleich, worin vermeintlich seine „Unschuld“ gerichtlich festgestellt wurde.
Die Behörde stützte seine Entscheidung auf seine Unzuverlässigkeit.
Prozessual ging es mE um Anträge nach 80V, es gab iRd RSB ein Fristproblem, weil der Mandant die Klage zu spät erhoben hat. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids befand sich der Mandant unfallbedingt im krankenhaus (WeA).
Sehr grob aus meiner Erinnerung wiedergeben. Bitte daher um Nachsicht.
Der Mandant klagte dagegen und bat um rechtliche Prüfung. Er verteidigte sich unter anderem mit den geschlossenen Vergleich, worin vermeintlich seine „Unschuld“ gerichtlich festgestellt wurde.
Die Behörde stützte seine Entscheidung auf seine Unzuverlässigkeit.
Prozessual ging es mE um Anträge nach 80V, es gab iRd RSB ein Fristproblem, weil der Mandant die Klage zu spät erhoben hat. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids befand sich der Mandant unfallbedingt im krankenhaus (WeA).
Sehr grob aus meiner Erinnerung wiedergeben. Bitte daher um Nachsicht.
03.06.2025, 16:49
(03.06.2025, 16:29)andisg schrieb:Glaube die erste Androhung war schon rechtswidrig weil kein vollstreckbarer Inhalt. Der Widerruf der Reisegewerbekarte war rechtsgestaltend(03.06.2025, 16:23)Prref98 schrieb: Wieso denn dann nur Ziff 4 beanstanden wenn Rest ok war?also ich glaube nicht, dass meins richtig ist, aber habe die Androhung als unverhältnismäßig eingestuft, weil er dann für ein und dasselbe Verhalten zweimal ein Zwangsgeld kassieren würde.
03.06.2025, 17:21
(03.06.2025, 16:49)upanishad schrieb:yes, habe ich auch mit der Begründung abgelehnt.(03.06.2025, 16:29)andisg schrieb:Glaube die erste Androhung war schon rechtswidrig weil kein vollstreckbarer Inhalt. Der Widerruf der Reisegewerbekarte war rechtsgestaltend(03.06.2025, 16:23)Prref98 schrieb: Wieso denn dann nur Ziff 4 beanstanden wenn Rest ok war?also ich glaube nicht, dass meins richtig ist, aber habe die Androhung als unverhältnismäßig eingestuft, weil er dann für ein und dasselbe Verhalten zweimal ein Zwangsgeld kassieren würde.