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Referendariat mit Vorstrafen
KM2025
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#1
14.04.2025, 10:42
Hallo Leute, ich habe mein 1 Examen und plane wie üblich das 2 auch zu machen, leider ist die Situation aufgrund meiner Vorstrafen nicht so einfach und ich bitte euch um Rat.  Sollte ich besser warten bis alles getilgt ist und aus dem BZR nicht mehr ersichtlich ist, so verliere ich womöglich wertvolle Zeit? 

Folgende Vorstrafen sind vorhanden und aus dem BZR noch nicht getilgt es dauert nicht mehr so lange ,10 Monatige Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung und 90 Tagessätze .

Jetzt habe ich in vielen Bundesländern gesehen dass die Grenze zur Ungeeignetheit wie bei Beamten üblich bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr liegt sodass ich mir eigentlich keine Sorgen machen müsste, trotzdem fehlt mir da einfach die Sicherheit? 

Wie seht ihr das muss ich mir grundsätzlich Sorgen machen einen Ref Platz zu bekommen? Sollte ich bei der Bewerbung alles angeben, es macht eigentlich ja überhaupt keinen Sinn das nicht zu tun steht ja eh alles im BZR , aber ich weiß nicht so Recht? 

Vielen Dank
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Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:

https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php

Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
 
Jona
Member
***
Beiträge: 53
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#2
14.04.2025, 12:22
Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1. 

Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste). 

Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich. 

Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.

Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2025, 12:29 von Jona.)
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JuraHassLiebe
Hangaround
***
Beiträge: 245
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2023
#3
14.04.2025, 20:19
(14.04.2025, 10:42)KM2025 schrieb:  Hallo Leute, ich habe mein 1 Examen und plane wie üblich das 2 auch zu machen, leider ist die Situation aufgrund meiner Vorstrafen nicht so einfach und ich bitte euch um Rat.  Sollte ich besser warten bis alles getilgt ist und aus dem BZR nicht mehr ersichtlich ist, so verliere ich womöglich wertvolle Zeit? 

Folgende Vorstrafen sind vorhanden und aus dem BZR noch nicht getilgt es dauert nicht mehr so lange ,10 Monatige Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung und 90 Tagessätze .

Jetzt habe ich in vielen Bundesländern gesehen dass die Grenze zur Ungeeignetheit wie bei Beamten üblich bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr liegt sodass ich mir eigentlich keine Sorgen machen müsste, trotzdem fehlt mir da einfach die Sicherheit? 

Wie seht ihr das muss ich mir grundsätzlich Sorgen machen einen Ref Platz zu bekommen? Sollte ich bei der Bewerbung alles angeben, es macht eigentlich ja überhaupt keinen Sinn das nicht zu tun steht ja eh alles im BZR , aber ich weiß nicht so Recht? 

Vielen Dank

Hi KM2025,
erstmal Glückwunsch zu deinem Examen! Und Respekt, dass du irgendwann in deiner Laufbahn einmal verurteilt wurdest und anscheinend dennoch die Kurve bekommen hast. Ich habe ebenfalls von den zwölf Monaten gehört.

Wurdest du denn überhaupt als Erwachsener verurteilt oder möglicherweise noch im Jugendstrafrecht?

Liebe Grüße
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KM2025
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#4
14.04.2025, 21:57
(14.04.2025, 12:22)Jona schrieb:  Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1. 

Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste). 

Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich. 

Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.

Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.

Ich danke dir erstmal für die ausführliche und umfassende Antwort Jona , es handelt sich um eine 2 fache KV in Tatmehrheit sowie in Tateinheit mit anderen Delikten , ich möchte wirklich betonen dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe und die letzten Jahre meines Lebens sprechen auch dafür. 

Tatsächlich dauert es ca 3 Jahre bis zur Tilgung, der Vorfall ist schon lange her ca 8 Jahre her 


Hinsichtlich des Angebens gibt es in unserem Bundesland leider bei der Bewerbung einen Vordruck der explizit Vorstrafen abfragt, mit Aktenzeichen Datum etc und momentan ist es ja leider so dass ich vorbestraft bin und dann müsste ich das angeben oder  wie siehst du das ?
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KM2025
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#5
14.04.2025, 22:04
(14.04.2025, 20:19)JuraHassLiebe schrieb:  
(14.04.2025, 10:42)KM2025 schrieb:  Hallo Leute, ich habe mein 1 Examen und plane wie üblich das 2 auch zu machen, leider ist die Situation aufgrund meiner Vorstrafen nicht so einfach und ich bitte euch um Rat.  Sollte ich besser warten bis alles getilgt ist und aus dem BZR nicht mehr ersichtlich ist, so verliere ich womöglich wertvolle Zeit? 

Folgende Vorstrafen sind vorhanden und aus dem BZR noch nicht getilgt es dauert nicht mehr so lange ,10 Monatige Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung und 90 Tagessätze .

Jetzt habe ich in vielen Bundesländern gesehen dass die Grenze zur Ungeeignetheit wie bei Beamten üblich bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr liegt sodass ich mir eigentlich keine Sorgen machen müsste, trotzdem fehlt mir da einfach die Sicherheit? 

Wie seht ihr das muss ich mir grundsätzlich Sorgen machen einen Ref Platz zu bekommen? Sollte ich bei der Bewerbung alles angeben, es macht eigentlich ja überhaupt keinen Sinn das nicht zu tun steht ja eh alles im BZR , aber ich weiß nicht so Recht? 

Vielen Dank

Hi KM2025,
erstmal Glückwunsch zu deinem Examen! Und Respekt, dass du irgendwann in deiner Laufbahn einmal verurteilt wurdest und anscheinend dennoch die Kurve bekommen hast. Ich habe ebenfalls von den zwölf Monaten gehört.

Wurdest du denn überhaupt als Erwachsener verurteilt oder möglicherweise noch im Jugendstrafrecht?

Liebe Grüße

Vielen Dank für die Glückwünsche , ja nach den Vorfällen habe ich mich besonnen und die letzte Zeit meines Lebens hat das auch gezeigt.

Leider Erwachsenenrecht, Jugendstrafrecht hätte die Sache leichter gemacht.

Bis jetzt scheinen die 12 Monate wirklich der Rahmen zu sein, wie du sagtest.
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KM2025
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#6
14.04.2025, 22:09
(14.04.2025, 12:22)Jona schrieb:  Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1. 

Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste). 

Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich. 

Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.

Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.

Und gerade weil die Tilgung ca 3 Jahre dauert , ist das ja eine ziemlich wertvolle Zeit in der man das Ref möglicherweise abschließen könnte, weshalb das Warten bis dahin ja auch nicht unbedingt sinnvoll, die verstehst mich da glaube ich.
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Jona
Member
***
Beiträge: 53
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#7
14.04.2025, 22:41
(14.04.2025, 21:57)KM2025 schrieb:  
(14.04.2025, 12:22)Jona schrieb:  Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1. 

Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste). 

Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich. 

Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.

Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.

Ich danke dir erstmal für die ausführliche und umfassende Antwort Jona , es handelt sich um eine 2 fache KV in Tatmehrheit sowie in Tateinheit mit anderen Delikten , ich möchte wirklich betonen dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe und die letzten Jahre meines Lebens sprechen auch dafür. 

Tatsächlich dauert es ca 3 Jahre bis zur Tilgung, der Vorfall ist schon lange her ca 8 Jahre her 


Hinsichtlich des Angebens gibt es in unserem Bundesland leider bei der Bewerbung einen Vordruck der explizit Vorstrafen abfragt, mit Aktenzeichen Datum etc und momentan ist es ja leider so dass ich vorbestraft bin und dann müsste ich das angeben oder  wie siehst du das ?

Ja, musst du angeben, aber unter den Umständen bin ich mir zu 99,9% sicher, dass das klappt.

Möglicherweise holen die sich eine Akteneinsicht. Aber gerade mit Blick auf den Umstand, wie lange das zurück liegt, dürfte man dir da eigentlich keinen Strick draus drehe. Du hast eine Strafe bekommen, du hast eingesehen, dass es ein Fehler war und es ist sehr lange nichts mehr vorgefallen.
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LarsLovstrom
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#8
15.04.2025, 03:49
Deine Situation ist echt knifflig. Die Grenze von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist ein guter Anhaltspunkt, da deine Strafe darunter liegt, solltest du grundsätzlich Chancen haben. Ich würd’s trotzdem transparent angeben – Ehrlichkeit kommt besser an, und im BZR steht’s ja eh. Warten bis zur Tilgung kostet Zeit, die du nutzen könntest. Vielleicht mit einem Anwalt oder Berater sprechen, um sicherzugehen?
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.972
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#9
15.04.2025, 08:11
Gib es an - sonst ist es umso schlimmer, weil Du den Dienstherrn getäuscht hast.

Und mach dir keine zu großen Sorgen, das ist hier sehr plausibel, dass Du dennoch fertig ausgebildet werden kannst: die Taten sind eine Weile her, seitdem kein Bewährungsverstoß, nichts Politisches oder sonst dienstlich Relevantes und vermutlich im weitesten Sinne noch jugendtypisch - das sollte klappen. Mit letzter Sicherheit sagen kann man es aber nicht, weil es eine Wertungsfrage ist. Aber immerhin steht Art. 12 GG für Dich. Und auch der Resozialisierungsgedanke legt es nicht gerade nahe, Vorbestraften die berufliche Zukunft zu verbauen. Also: Respekt und viel Erfolg!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2025, 08:13 von Praktiker.)
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Paul Klee
Member
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Beiträge: 162
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#10
15.04.2025, 08:30
Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).

Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
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