12.06.2015, 19:03
Ich hab es beim § 177 GVG zusätzlich auch an der fehlenden Rüge nach § 238 II StPO scheitern lassen, ist das richtig?
Also war ja Anordnung + Ermessensentscheidung + Verteidiger vorhanden...
Also war ja Anordnung + Ermessensentscheidung + Verteidiger vorhanden...
12.06.2015, 19:14
(12.06.2015, 19:03)Gast schrieb: Ich hab es beim § 177 GVG zusätzlich auch an der fehlenden Rüge nach § 238 II StPO scheitern lassen, ist das richtig?
Also war ja Anordnung + Ermessensentscheidung + Verteidiger vorhanden...
War der Angeklagte denn durch die Anordnung selbst beschwert? Sonst fehlt es an der Berechtigung für die Beanstandung.
(Eine Beanstandung zu prüfen ist wohl auch entbehrlich, wenn die Maßnahme schon rechtmäßig war.)
12.06.2015, 19:20
Warum sollte man bei einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht beschwert sein? Hast du das schonmal problematisiert, wenn ein Verstoß angenommen wurde? Oder ist im Rahmen des § 238 II StPO eine andere Beschwer erforderlich?
Aber wäre wohl wirklich entbehrlich gewesen ;)
Aber wäre wohl wirklich entbehrlich gewesen ;)
12.06.2015, 19:25
Wow, wer kommt den auf solche Ideen, dass eine Entlassung eines Zeugen nicht zu einer Vernehmung gehört. Bin daher auch überhaupt nicht drauf gekommen, das zu problematisieren. Habe ich leider auch im M-G/SCHMITT!! :-D nicht gelesen. Hab den Klassiker mit der Inaugenscheinnahme kurz angeschnitten, aber wurde ja bei Anwesenheit wiederholt.
Wer das problematisiert hat, Hut ab, ganz großes Kino ;) War wohl DER versteckte Verfahrensfehler in der Klausur...
Wer das problematisiert hat, Hut ab, ganz großes Kino ;) War wohl DER versteckte Verfahrensfehler in der Klausur...
12.06.2015, 19:42
Benutzt ihr eigentlich bei den kommenden Klausuren eigentlich den nigelnagelneuen VwGO-Kommentar, der erst Anfang Juni rausgekommen ist oder den "alten".
Ich finde das eine zweischneidige Sache. Einerseits soll man ja immer die aktuelle Rechtsprechung zu Grunde legen. Andererseits wäre es irgendwie blöd, wenn die Klausur dann auf Kommentarstellen im "alten Kommentar" hinzielt und man dann eventuell zu den wenigen gehört, die die Stelle dann nicht haben.
Und mit zwei identischen Kommentaren unterschiedlicher Auflage zu arbeiten fände ich auch etwas albern.:dodgy:
Ich finde das eine zweischneidige Sache. Einerseits soll man ja immer die aktuelle Rechtsprechung zu Grunde legen. Andererseits wäre es irgendwie blöd, wenn die Klausur dann auf Kommentarstellen im "alten Kommentar" hinzielt und man dann eventuell zu den wenigen gehört, die die Stelle dann nicht haben.
Und mit zwei identischen Kommentaren unterschiedlicher Auflage zu arbeiten fände ich auch etwas albern.:dodgy:
12.06.2015, 19:44
Auch da gibt es wohl sehr unterschiedliche "Begründungstiefen":
Wenn man das Problem mit der Entlassung gesehen hat, konnte man zuerst sagen, dass es dennoch Teil der Vernehmung war.
Wenn man das (zu Recht) abgelehnt hat, konnte man sagen, dass grundsätzlich ein absoluter Revisionsgrund bestand.
Wenn man das (wohl zu Unrecht?) angenommen hat, konnte man weiter sagen, dass der Fehler hier ausnahmsweise geheilt wurde, weil der Angeklagte anschließend keine Fragen mehr hatte.
Warum sowas sein muss, weiß das LJPA allein ...
Wenn man das Problem mit der Entlassung gesehen hat, konnte man zuerst sagen, dass es dennoch Teil der Vernehmung war.
Wenn man das (zu Recht) abgelehnt hat, konnte man sagen, dass grundsätzlich ein absoluter Revisionsgrund bestand.
Wenn man das (wohl zu Unrecht?) angenommen hat, konnte man weiter sagen, dass der Fehler hier ausnahmsweise geheilt wurde, weil der Angeklagte anschließend keine Fragen mehr hatte.
Warum sowas sein muss, weiß das LJPA allein ...
12.06.2015, 19:48
Ich hab noch bei den Fristen angesprochen, dass die Geschäftsstelle entgegen 145a III den Mandanten nicht über die Zustellung an den ra unterrichtet hat. Aber ist ja im Ergebnis für die Fristen egal... Bzw in 36 spielt die musik. Aber nrw-pH Respekt. Stets sehr gute lösungen
12.06.2015, 19:58
(12.06.2015, 19:42)Gast schrieb: Benutzt ihr eigentlich bei den kommenden Klausuren eigentlich den nigelnagelneuen VwGO-Kommentar, der erst Anfang Juni rausgekommen ist oder den "alten".
Ich finde das eine zweischneidige Sache. Einerseits soll man ja immer die aktuelle Rechtsprechung zu Grunde legen. Andererseits wäre es irgendwie blöd, wenn die Klausur dann auf Kommentarstellen im "alten Kommentar" hinzielt und man dann eventuell zu den wenigen gehört, die die Stelle dann nicht haben.
Und mit zwei identischen Kommentaren unterschiedlicher Auflage zu arbeiten fände ich auch etwas albern.:dodgy:
Spannender Gedanke. Ich habe mir den Anfang-Juni-Kommentar zugelegt. (Übrigens habe ich da ein paar Kommentare zu verkaufen ... ;) )
Ich denke nicht, dass es ernsthaft ein Nachteil ist, weil Klausuren ja eher nach Entscheidungen als nach Kommentaren gestrickt werden. Und mehr Mindermeinung als dieser Kommentar kann ja ohnehin kaum sein. ;)
13.06.2015, 11:08
Bei Strafrecht gab es wohl auch noch ein Problem mir der Strafrahmenverschiebung wg 27 und 23 StGB...
Bin mir aber nicht sicher wo man das prüfen musste.
Bin mir aber nicht sicher wo man das prüfen musste.
13.06.2015, 11:27
Also ich habe im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ca. 10 min darauf ver(sch)wendet, den jeweils korrekten Strafrahmen auszurechnen. Nur so kann man ja die Straferwartung ex ante begründen. Im 1. Tatkomplex war das ganz interessant, weil auch § 52 II 2 StGB zum Zuge kam.
Ich fürchte aber, dass die Rechenleistung außer Verhältnis zu ihrer Bewertung steht. ;)
Ich fürchte aber, dass die Rechenleistung außer Verhältnis zu ihrer Bewertung steht. ;)