11.03.2025, 19:06
Ich habe die Klage auch für zulässig u. begründet gehalten und einen Brief an den Mandanten geschrieben mit der Aufforderung, die Klageforderung schnell zu erfüllen, damit der Kläger für erledigt erklärt und wir uns dann kostengünstig anschließen können. Keine Ahnung, ob die das hören wollten. § 93 ZPO ging auch nach meiner Lösung nicht mehr, wäre natürlich das Beste gewesen...
Ich war die ganze Zeit sehr verunsichert, da ich dachte, dass der Mandant doch mir irgendetwas durchdringen können müsste? Klausuren mit Mandantenbrief sind ja sehr selten...
Oder habt ihr trotz Erfolg der Klage erst einmal Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisungsantrag gestellt?
Ich war die ganze Zeit sehr verunsichert, da ich dachte, dass der Mandant doch mir irgendetwas durchdringen können müsste? Klausuren mit Mandantenbrief sind ja sehr selten...
Oder habt ihr trotz Erfolg der Klage erst einmal Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisungsantrag gestellt?
11.03.2025, 19:47
Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
11.03.2025, 19:53
Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
11.03.2025, 19:59
(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:03
(11.03.2025, 19:59)SeamusF schrieb:Dass sie ihm die von ihm gezahlten 3500€ auf einen anderen von ihm an sie zu zahlenden ProvisionsAS erlässt, wenn der Beklagte seine Hälfte der Provision zahlt.(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:04
(11.03.2025, 19:47)SeamusF schrieb: Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
Ich habe es so verstanden:
Die Maklerin hat zunächst einen Vertrag mit dem Bauträger um ihm das Grundstück zu verschaffen. Dafür zahlt der Bauträger eine Provision.
Dann gibt es einen zweiten Maklervertrag mit dem Bauträger, diesmal über den den Verkauf des Grundstücks an den Mandanten. Hier zahlt der Bauträger erneut eine Provision, genau wie die Mandanten. Durch den Abschluss des Kaufvertrages wird aber im ersten Vertrag dem Bauträger die Provision gutgeschrieben. Er zahlt damit nominell die gleiche Provision wie die Mandanten, wirtschaftlich aber zahlt er dafür nichts. Der „trick“ ist, dass es über zwei verträge aufgeteilt wird.
Ich habe daher einen Verstoß gegen 656c angenommen. Als Begründung habe ich angegeben dass es eine umgehung ist, und es statt einer formellen einer wirtschaftlichen Betrachtung braucht wg. Verbraucherschutz.
Hundertprozentig sicher war ich mir aber auch nicht
11.03.2025, 20:04
(11.03.2025, 20:03)WhoCares? schrieb:Bzw quasi "anrechnent". In Hessen stand wörtlich "Gutschrift" im SV(11.03.2025, 19:59)SeamusF schrieb:Dass sie ihm die von ihm gezahlten 3500€ auf einen anderen von ihm an sie zu zahlenden ProvisionsAS erlässt, wenn der Beklagte seine Hälfte der Provision zahlt.(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:05
(11.03.2025, 20:03)WhoCares? schrieb:Okay thx!!(11.03.2025, 19:59)SeamusF schrieb:Dass sie ihm die von ihm gezahlten 3500€ auf einen anderen von ihm an sie zu zahlenden ProvisionsAS erlässt, wenn der Beklagte seine Hälfte der Provision zahlt.(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:13
(11.03.2025, 20:04)PaulePanther schrieb:(11.03.2025, 19:47)SeamusF schrieb: Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
Ich habe es so verstanden:
Die Maklerin hat zunächst einen Vertrag mit dem Bauträger um ihm das Grundstück zu verschaffen. Dafür zahlt der Bauträger eine Provision.
Dann gibt es einen zweiten Maklervertrag mit dem Bauträger, diesmal über den den Verkauf des Grundstücks an den Mandanten. Hier zahlt der Bauträger erneut eine Provision, genau wie die Mandanten. Durch den Abschluss des Kaufvertrages wird aber im ersten Vertrag dem Bauträger die Provision gutgeschrieben. Er zahlt damit nominell die gleiche Provision wie die Mandanten, wirtschaftlich aber zahlt er dafür nichts. Der „trick“ ist, dass es über zwei verträge aufgeteilt wird.
Ich habe daher einen Verstoß gegen 656c angenommen. Als Begründung habe ich angegeben dass es eine umgehung ist, und es statt einer formellen einer wirtschaftlichen Betrachtung braucht wg. Verbraucherschutz.
Hundertprozentig sicher war ich mir aber auch nicht
Hey, ja so habe ich es auch verstanden. Sehr cooler Gedanke von dir, ich habe mich im Ergebnis dagegen entscheiden aber Verbraucherschutz lässt sich gut hören! Ich habe gesagt, dass man das Geschäft als Einheit betrachten muss und es deswegen am Ende kein Ungleichgewicht gibt. So oder so, denke alles war vertretbar :)
11.03.2025, 20:37
(11.03.2025, 20:13)SeamusF schrieb:Ich hab es genauso wie du, sodass ich einen Verstoß gegen 656c abgelehnt habe. Ich meinte es ist halt das eine Geschäft und im Endeffekt zahlen beide dasselbe und das ist Sinn der Norm, dass eben kein Ungleichgewicht entsteht.(11.03.2025, 20:04)PaulePanther schrieb:(11.03.2025, 19:47)SeamusF schrieb: Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
Ich habe es so verstanden:
Die Maklerin hat zunächst einen Vertrag mit dem Bauträger um ihm das Grundstück zu verschaffen. Dafür zahlt der Bauträger eine Provision.
Dann gibt es einen zweiten Maklervertrag mit dem Bauträger, diesmal über den den Verkauf des Grundstücks an den Mandanten. Hier zahlt der Bauträger erneut eine Provision, genau wie die Mandanten. Durch den Abschluss des Kaufvertrages wird aber im ersten Vertrag dem Bauträger die Provision gutgeschrieben. Er zahlt damit nominell die gleiche Provision wie die Mandanten, wirtschaftlich aber zahlt er dafür nichts. Der „trick“ ist, dass es über zwei verträge aufgeteilt wird.
Ich habe daher einen Verstoß gegen 656c angenommen. Als Begründung habe ich angegeben dass es eine umgehung ist, und es statt einer formellen einer wirtschaftlichen Betrachtung braucht wg. Verbraucherschutz.
Hundertprozentig sicher war ich mir aber auch nicht
Hey, ja so habe ich es auch verstanden. Sehr cooler Gedanke von dir, ich habe mich im Ergebnis dagegen entscheiden aber Verbraucherschutz lässt sich gut hören! Ich habe gesagt, dass man das Geschäft als Einheit betrachten muss und es deswegen am Ende kein Ungleichgewicht gibt. So oder so, denke alles war vertretbar :)









