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  5. Verkappter Gutachtenstil
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Verkappter Gutachtenstil
eskommtdaraufan
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Themen: 8
Registriert seit: Dec 2023
#1
23.10.2024, 08:48
Hallo zusammen, 
ich bereite mich auf den Verbesserungsversuch vor und habe dazu Einsicht in meine Klausuren genommen. In den Randbemerkungen zu einer Zivilrechtsklausur wird mehrfach bemängelt, ich hatte einen verkappten Gutachtenstil verwendet. Ich habe Formulierungen wie "So liegt der Fall hier", "Das ist hier der Fall" verwendet, jeweils nach einem Obersatz mit Definition der jeweiligen Norm. 
Sind diese Formulierungen im Urteilsstil wirklich nicht üblich? Ich habe sie auch in all meinen anderen Klausuren verwendet und dazu keine negativen Anmerkungen bekommen.
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advocatus diaboli
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Beiträge: 138
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Registriert seit: May 2023
#2
23.10.2024, 09:42
Deine Schilderungen verstehe ich so, dass du einen Obersatz entwirfst, dann die Definition bringt und dann schreibst "so liegt der Fall hier"?

Dann dürfte die Subsumtion fehlen, die die eigentliche Prüfungsleistung darstellt.
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Paul Klee
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Beiträge: 162
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#3
23.10.2024, 09:50
Es kommt darauf an, wie Obersatz und Definition formuliert sind.

Wenn Sie im Urteilsstil formuliert sind und das "So liegt der Fall hier." nur der Verständlichkeit dient, ist das zulässig. Kaiser nennen das BGH Stil.

Bsp: Es lag eine Gefahr vor. Eine solche setzt voraus, dass sich aus ex ante Sicht bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut realisiert. Dies war hier der Fall. Subsumtion...

Wenn du aber irgendwie "könnte" oder "würde voraussetzen" formuliert hast, wären das Elemente des Gutachtenstils.
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eskommtdaraufan
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Themen: 8
Registriert seit: Dec 2023
#4
23.10.2024, 09:56
(23.10.2024, 09:50)Paul Klee schrieb:  Es kommt darauf an, wie Obersatz und Definition formuliert sind.

Wenn Sie im Urteilsstil formuliert sind und das "So liegt der Fall hier." nur der Verständlichkeit dient, ist das zulässig. Kaiser nennen das BGH Stil.

Bsp: Es lag eine Gefahr vor. Eine solche setzt voraus, dass sich aus ex ante Sicht bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut realisiert. Dies war hier der Fall. Subsumtion...

Wenn du aber irgendwie "könnte" oder "würde voraussetzen" formuliert hast, wären das Elemente des Gutachtenstils.

Genau so habe ich es gemacht, also die Subsumption folgte dann immer im Anschluss an diese Sätze. Konjunktiv habe ich nicht verwendet. Ich bin mir auch sicher, dass ich ähnliche Formulierungen in sehr vielen Urteilen und Kaiser Skripten gelesen habe.
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Paul Klee
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Beiträge: 162
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#5
23.10.2024, 11:30
(23.10.2024, 09:56)eskommtdaraufan schrieb:  
(23.10.2024, 09:50)Paul Klee schrieb:  Es kommt darauf an, wie Obersatz und Definition formuliert sind.

Wenn Sie im Urteilsstil formuliert sind und das "So liegt der Fall hier." nur der Verständlichkeit dient, ist das zulässig. Kaiser nennen das BGH Stil.

Bsp: Es lag eine Gefahr vor. Eine solche setzt voraus, dass sich aus ex ante Sicht bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut realisiert. Dies war hier der Fall. Subsumtion...

Wenn du aber irgendwie "könnte" oder "würde voraussetzen" formuliert hast, wären das Elemente des Gutachtenstils.

Genau so habe ich es gemacht, also die Subsumption folgte dann immer im Anschluss an diese Sätze. Konjunktiv habe ich nicht verwendet. Ich bin mir auch sicher, dass ich ähnliche Formulierungen in sehr vielen Urteilen und Kaiser Skripten gelesen habe.

Ja das ist ein Thema, was Korrektoren immer mal wieder falsch bemängeln. Jan Kaiser hat bei uns in einem Seminar nach den Kontaktdaten der Korrektoren gefragt weil er sich darüber beschweren wollte Wink

Ich würde es an deiner Stelle einfach ignorieren und weiter so handhaben wie bisher. Das ist eine sinnvolle und verständliche Weise zu formulieren.
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advocatus diaboli
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Beiträge: 138
Themen: 1
Registriert seit: May 2023
#6
23.10.2024, 11:37
Ist auch immer wieder ein Stück weit Geschmacksfrage. Manche Korrektoren bemängeln dann Sachen, die 95% nicht stören. Man kann es nie allen recht machen.
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eskommtdaraufan
Junior Member
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Beiträge: 32
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2023
#7
23.10.2024, 11:43
Danke euch, dann handhabe ich das wie bisher und hoffe auf andere Korrektoren beim Zweitversuch.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.974
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#8
23.10.2024, 20:23
Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".

Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
 
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.
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eskommtdaraufan
Junior Member
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Beiträge: 32
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2023
#9
23.10.2024, 20:36
(23.10.2024, 20:23)Er Praktiker schrieb:  Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".

Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
 
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.

Vielen Dank für diesen guten Hinweis. Ich schaue mir meine Formulierungen morgen noch mal genau an.
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eskommtdaraufan
Junior Member
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Beiträge: 32
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2023
#10
24.10.2024, 08:50
(23.10.2024, 20:23)Praktiker schrieb:  Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".

Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
 
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.

Also hier mal ein Beispiel aus meiner Klausur, das mir angestrichen wurde:

Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 I Nr. 1, 795 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die VGK ist statthaft, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. So liegt der Fall hier. Der Kl. macht eine materiell-rechtliche Einwendung in Form der Aufrechnung, § 389 BGB, gegen den titulierten Anspruch aus dem Vergleich vom 29.06.2023 geltend.
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