08.04.2019, 19:59
Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
08.04.2019, 20:09
(08.04.2019, 18:33)Nds zweipunktnull schrieb: Exakt da ?aber war im Ergebnis dann ja auch egal wie viel BAK der hatte.Dafür war es viel zu wenig. Ich wette die haben vergessen das rauszunehmen, wenn sie schon Verkehrsdelikte ausschließen
Ich habe das gerade nochmal recherchiert und die Anordnung durch einen Polizeibeamten ist in Ordnung, wenn der Verdacht einer Delikts im 28. Abschnitt vorliegt. Da der Wert eh viel zu niedrig war für eine Strafmilderung, ist es echt komisch, dass sie die § 315a-d ausgeschlossen haben
08.04.2019, 20:10
(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
08.04.2019, 20:18
(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Vermutlich ist da eh alles vertretbar, sofern man es diskutiert und stringent durchzieht.
08.04.2019, 20:21
(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
08.04.2019, 20:28
(08.04.2019, 20:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
In RlP hat der Beschuldigte ein Schreiben an die StA gesendet, sich darin mehr oder weniger geständig eingelassen. Wieso sollte es nicht verwertet werden können? § 249 I StPO?
08.04.2019, 20:28
(08.04.2019, 20:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
Hört hört.. das JPA hat gesprochen..
08.04.2019, 20:31
(08.04.2019, 20:28)Gastnrw11 schrieb:(08.04.2019, 20:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
Hört hört.. das JPA hat gesprochen..
249 StPO
08.04.2019, 20:33
(08.04.2019, 20:28)Gastnrw11 schrieb:(08.04.2019, 20:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
Hört hört.. das JPA hat gesprochen..
Das dachte ich auch :D
08.04.2019, 20:38
(08.04.2019, 20:28)Gastnrw11 schrieb:(08.04.2019, 20:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:10)Gast schrieb:(08.04.2019, 19:59)NRW 2019 schrieb: Meiner Erinnerung nach war die Möglichkeit des Todeseintritts nur durch den ärztlichen Befund festgestellt.
Der Beschuldigte selbst erkannte zwar die schweren Verletzungen, machte sich über die Möglichkeit des Todes aber keine konkreten Vorstellungen. Deshalb Tötung durch Unterlassen kurz angesprochen und mangels (bedingtem) Vorsatz verneint.
Da stand aber auch, dass er davon ausging, dass keine anderweitige Rettung vorbeikommt. Aber sicherlich musste man dort diskutieren.
Das kannst du aber nur diskutieren, wenn du sein Schreiben an die StA für verwertbar hältst. Sonst kannst du die Aussage nicht heranziehen. Die Klausur sollte hinsichtlich der Beweise aber durch ein Beweismosaik gelöst werden und die Aussage vom Bruder und des Beschuldigten waren gerade nicht verwertbar. Dann muss man zwingend dazu kommen, dass kein Tötungsdelikt vorliegt. Das macht auch klausurtaktisch Sinn. Hier haben scheinbar auch einige Tötungsdelikte gar nicht geprüft, da es in der Klausur auch nicht offensichtlich war. Das wiegt aber nicht so schlimm, da nur der Vorwurf bleibt etwas nicht gesehen zu haben, was man hätte kurz erwähnen, aber dann ablehnen müssen. Anderenfalls wäre für die Leute die Klausur wohl unterm Strich.
Hört hört.. das JPA hat gesprochen..
So war es nicht gemeint. Aber es war das perfekte Geständnis. Sowas gibt es in einer StA Klausur aber nicht, es sei denn, es ist nicht verwertbar. Liegt daran, dass die Beweisproblematik immer einen Hauptschwerpunkt darstellt. Das wäre dann aber nicht mehr der Fall gewesen.
Viele Grüße aus Düsseldorf! ;-)