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  5. Klausuren Juni 2015
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Antworten

 
Klausuren Juni 2015
gast BW
Unregistered
 
#441
11.06.2015, 18:11
HI, was habt ihr in BW noch geprüft neben §306a und b? Hat jd ne Idee wo die prozessuale Besonderheiten versteckt waren???
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Berlin
Unregistered
 
#442
11.06.2015, 18:20
Habt Ihr die Beschlagnahme des Messers problematisiert? War mich nicht sicher was und wo es problematisch war, aber irgendetwas muss da noch drin stecken... :(

Ebenso bei dem Brief und dem Verlöbnis - war das alles nur zur Irritation???
Kann ich mir nicht vorstellen...
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Gast
Unregistered
 
#443
11.06.2015, 18:24
Hat hier jemand auch dummer Weise den 362 stpo angenommen und das Wort freigesprochen überlesen? ? Hat man überhaupt noch eine Chance zu bestehen, wenn man dafür 263 kurz hat, da alles bei 212 geprüft. ..?
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gastBW
Unregistered
 
#444
11.06.2015, 18:33
(11.06.2015, 18:11)gast BW schrieb:  HI, was habt ihr in BW noch geprüft neben §306a und b? Hat jd ne Idee wo die prozessuale Besonderheiten versteckt waren???

211, 22; 221; 265 II; 224; 306; 303; 305
in Bezug auf D dann alles als Beihilfe

Prozessual gabs wohl die Besonderheit, dass D Heranwachsende war: also §§ 112, 108, 103 JGG

Im B-Gutachten hab ich einiges eingestellt bzw. beschränkt und dann noch Pflichtverteidigung der D; Haftbefehl bzgl. B und D angesprochen sowie die Einstellung bei K
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GAst BErlin
Unregistered
 
#445
11.06.2015, 18:41
RE: Klausuren Juni 2015
Also die vom GPA gestellte Klausur war auch pervers. Ungefähr 5 Tatkomplexe, viel Beweiskram und dann noch ein Urteil, in dem der Beschuldigte vorher verurteilt wurde. Bedeutet also noch massig Stoff im prozessualen Gutachten, plus Anklage plus Abschlussverfügung.

--> was ist der fünfte Tatkomplex?


Und wann hat der A die P denn beleidigt??

Habe das Gefühl es gab gar keine Probleme in der Klausur, nur viel....
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Gast
Unregistered
 
#446
11.06.2015, 18:43
(11.06.2015, 18:20)Berlin schrieb:  Habt Ihr die Beschlagnahme des Messers problematisiert? War mich nicht sicher was und wo es problematisch war, aber irgendetwas muss da noch drin stecken... :(

Ebenso bei dem Brief und dem Verlöbnis - war das alles nur zur Irritation???
Kann ich mir nicht vorstellen...

Ich schätze mal bei dem Brief und dem Verlöbnis ging es wohl darum, ob die Rechtswidrigkeit der Unterschlagung wegfällt, weil dem Beschuldigten ein Anspruch nach 812 S.2 Alt. BGB zusteht, den man dann aber wohl wegen 242 ablehnen muss. Habe das aber alles zeitlich nicht mehr geschafft, sondern Unterschlagung nur kurz grundsätzlich bejaht, aber wegen Tatbestandsirrtum abgelehnt.:-/


Bezüglich des Messers habe ich geschrieben, dass zwar ursprünglich eine einfache Sicherstellung erfolgen konnte, da der Beschuldigte zustimmte - also keine Beschlagnahme. Da der Verteidiger widersprochen hat, war aber nochmals Beschlagnahme nach § 94 STPO anzuordnen. Habe das aber im A-Gutachten geschrieben.

Hat eigentlich jemand was zur Verlesbarkeit des ärtzlichen Attests geschrieben?

Ich habe gesagt, dass eine Verlesung nach § 256 Abs.1 Nr.2 erfolgen kann, da es sich auch nicht um eine schwere KV handelt.
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Unregistered
 
#447
11.06.2015, 18:45
Lieber Gast, ich habe wirklich genau den Fehler gemacht und "Freigesprochen" überlesen, dann alles bei 212 geprüft und bei 263 StGB auf oben verwiesen.... Man muss halt gucken, wie sehr dieser Fehler wiegt... Das ist sicherlich ganz unterschiedlich- zumindest fehlt einem da nicht die gesamte Beweiswürdigung- ist also "folgerichtig"... Und es gab ja noch drei andere Tatkomplexe, die damit nichts zu tun hatten... Und wenn man das ganz ordentlich gemacht hat.... *hoff* :-(
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Gast
Unregistered
 
#448
11.06.2015, 18:47
(11.06.2015, 18:43)Gast schrieb:  
(11.06.2015, 18:20)Berlin schrieb:  Habt Ihr die Beschlagnahme des Messers problematisiert? War mich nicht sicher was und wo es problematisch war, aber irgendetwas muss da noch drin stecken... :(

Ebenso bei dem Brief und dem Verlöbnis - war das alles nur zur Irritation???
Kann ich mir nicht vorstellen...

Ich schätze mal bei dem Brief und dem Verlöbnis ging es wohl darum, ob die Rechtswidrigkeit der Unterschlagung wegfällt, weil dem Beschuldigten ein Anspruch nach 812 S.2 Alt. BGB zusteht, den man dann aber wohl wegen 242 ablehnen muss. Habe das aber alles zeitlich nicht mehr geschafft, sondern Unterschlagung nur kurz grundsätzlich bejaht, aber wegen Tatbestandsirrtum abgelehnt.:-/


Bezüglich des Messers habe ich geschrieben, dass zwar ursprünglich eine einfache Sicherstellung erfolgen konnte, da der Beschuldigte zustimmte - also keine Beschlagnahme. Da der Verteidiger widersprochen hat, war aber nochmals Beschlagnahme nach § 94 STPO anzuordnen. Habe das aber im A-Gutachten geschrieben.

Hat eigentlich jemand was zur Verlesbarkeit des ärtzlichen Attests geschrieben?

Ich habe gesagt, dass eine Verlesung nach § 256 Abs.1 Nr.2 erfolgen kann, da es sich auch nicht um eine schwere KV handelt.

--> ja das mit dem Attest und § 256 StPO ist gut und wohl auch richtig!

--> habe bzgl. des Messers gelesen, dass der Beschuldigte nicht einwilligen muss, § 95 StPO war mir dann aber auch unsicher.... und hab da ein bisschen rum diskutiert, er könnte gedacht haben, er müsste es weggeben, aber am ende kam es mir auch komisch vor und ich habe es als Beweismittel bejaht

--> hattest Du auch etwas zu der Beleidigung?
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Gast
Unregistered
 
#449
11.06.2015, 19:01
Beleidigung habe ich lediglich in der Verfügung angesprochen und nach § 154 eingestellt.

ich habe dazu geschrieben, dass ich das aus zeitlichen Gründen im A-Gutachten nicht diskutieren konnte. Mal sehen ob der Korrektor das so akzepiert.:dodgy:
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NRW_Ph
Unregistered
 
#450
11.06.2015, 19:02
Der nachträgliche Widerspruch gegen eine mit Einverständnis erfolgte Sicherstellung ist in einen Antrag auf gerichtliche Bestätigung umzudeuten. In der Vfg. war am Ende das also zu beantragen, mit einem kurzen Hinweis auf die Gründe (Beweismittel, unterliegt der Einziehung).
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