03.04.2019, 12:43
OLG Hamm; Urteil vom 20.10.2015 −28 U 91/15
Erfüllungsort bei Rückabwicklung ist gem 269I BGB der Belegenheitsort der Kaufsache, hier Wohnort der Mandantin. Danach richtet sich dann auch der Gerichtsstand nach 29ZPO.
Erfüllungsort bei Rückabwicklung ist gem 269I BGB der Belegenheitsort der Kaufsache, hier Wohnort der Mandantin. Danach richtet sich dann auch der Gerichtsstand nach 29ZPO.
03.04.2019, 15:19
(03.04.2019, 12:35)Gast schrieb:(03.04.2019, 12:23)Gast schrieb:(03.04.2019, 12:19)NRWOLE schrieb: Hallo! Also da etwas anderes als Rücktritt nicht gewollt war, hab ich auch keine anderen AGL mehr angesprochen...
Liege ich da richtig oder habt ihr wegen des Typus Anwaltsklausur auch beispielsweise noch cic angeprüft?
Ich habe alle Loslösungsrechte geprüft, weil mir das Kaiser so vorgebetet hat. Aber kann auch falsch sein
So habe ich es auch gemacht.
Insgesamt Rücktritt
Wegen Motorschaden (-), da hier eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen wäre.
Wegen Lackschäden: (+), da Arglistige Täuschung. Denn laut Gutachten war die Lackdichte weit außerhalb des normal vertretbaren. Hinzukommen , meines Erachtens, die überheblichen Aussagen des Verkäufers ins Blaue hinein, die die M nur zur Annahme verleiten durften, die Schäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Eine Kenntnis der M als Ausschlussgrund habe ich abgelehnt, da der KV am 11.02. geschlossen wurde und da das Dekra-Siegel nicht übergeben wurde und daher für die M kein Grund bestand, an dem Lackschaden irgendwas zu untersuchen (also weder Vorsatz noch fahrlässige Unkenntnis).
Außerdem CIC, da arglistige Täuschung eine PV darstellt und CIC mangels Schutzbedürftigkeit des Verkäufers in diesem Falle nicht ausgeschlossen ist. Anspruch geht auf Vertragsrückabwicklung.
Außerdem käme 812 I 1 1 in Betracht, da die Erklärung der M auch als Anfechtung ausgelegt werden könnte (ob nun ein Anfechtungsgrund besteht oder nicht, das deckt sich dann mit der Frage nach der Arglist bei der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung). Allerdings davon abgeraten, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob wegen der ex tun Wirkung des § 142 I auch die Mängelansprüche beseitigt werden (ob man sowas schreiben muss, keine Ahnung. Fühlte mich dann einfach wohler...).
Mein Problem in der Klausur, und das geht an alle, die sie sau leicht fanden (vll bin ich aber auch einfach doof...): AGL für Gutachter- und RA-Kosten war § 439 II BGB, der sich meines Erachtens nicht zwingend aufgedrängt hat...
RA-Kosten habe ich nämlich auf § 280 I, 346 I, 346 V gestützt, da nach § 346 I BGB Pflicht zur Rücknahme und Rückabwicklung besteht, die der VK abgelehnt hat, weswegen sich die M einen Anwalt suchen durfte.
Gutacherkosten habe ich ebenfalls auf 280 gestützt, was falsch ist, denn: Lackschäden hat VK zu vertreten, aber wegen diesen ist M nicht in die Werkstatt gefahren. Schäden am Motor/Leuchte hat VK nicht zu vertreten, weswegen nur ein Anspruch nach § 439 II durchgeht.
Dumm gelaufen.
Ich hab es ganz genauso gemacht!
Also Rücktritt wegen der des Verschweigens der nicht sach- und fachgerechten Reparatur (beim Motorschaden Nacherfüllung zumutbar)
Und dann CIC und 812, 123.
Die Probleme mit gutachterkosten und so hatte ich nicht, da die in NRW nicht gewollt waren ;;) jaja jetzt könnt ihr euch alle wieder aufregen, dass es in NRW ja soooo viel leichter ist...
03.04.2019, 15:20
(03.04.2019, 12:43)Gast123 schrieb: OLG Hamm; Urteil vom 20.10.2015 −28 U 91/15
Erfüllungsort bei Rückabwicklung ist gem 269I BGB der Belegenheitsort der Kaufsache, hier Wohnort der Mandantin. Danach richtet sich dann auch der Gerichtsstand nach 29ZPO.
Jo! Stand auch so im TP
03.04.2019, 15:22
Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.
03.04.2019, 16:12
(03.04.2019, 12:35)Gast schrieb: Mein Problem in der Klausur, und das geht an alle, die sie sau leicht fanden (vll bin ich aber auch einfach doof...): AGL für Gutachter- und RA-Kosten war § 439 II BGB, der sich meines Erachtens nicht zwingend aufgedrängt hat...
RA-Kosten habe ich nämlich auf § 280 I, 346 I, 346 V gestützt, da nach § 346 I BGB Pflicht zur Rücknahme und Rückabwicklung besteht, die der VK abgelehnt hat, weswegen sich die M einen Anwalt suchen durfte.
Gutacherkosten habe ich ebenfalls auf 280 gestützt, was falsch ist, denn: Lackschäden hat VK zu vertreten, aber wegen diesen ist M nicht in die Werkstatt gefahren. Schäden am Motor/Leuchte hat VK nicht zu vertreten, weswegen nur ein Anspruch nach § 439 II durchgeht.
Dumm gelaufen.
Mehrere Wege führen nach Rom... Grds sind Gutachterkosten und Rechtsanwaltkosten über 439 II ersetzbar nach Rspr des BGH.
Aber nach dem BGH erfasst 439 II verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen. Die Verkäuferin wollte aber im Moment der Beauftragung des RA aber gerade keine Nacherfüllung mehr, sondern den Vertrag rückabwickeln.
Jedenfalls kann man die Anwaltskosten auch über 437, 280 verlangen. Als PV käme die Nichterfüllung nach Nachbesserung in Betracht, soweit man von einer ernsthaften Verweigerung durch den Verkäufer ausging. Diese hat der Verkäufer zu vertreten. Dasselbe gilt bezüglich der Gutachterkosten.
03.04.2019, 16:16
(03.04.2019, 16:12)Gast schrieb:(03.04.2019, 12:35)Gast schrieb: Mein Problem in der Klausur, und das geht an alle, die sie sau leicht fanden (vll bin ich aber auch einfach doof...): AGL für Gutachter- und RA-Kosten war § 439 II BGB, der sich meines Erachtens nicht zwingend aufgedrängt hat...
RA-Kosten habe ich nämlich auf § 280 I, 346 I, 346 V gestützt, da nach § 346 I BGB Pflicht zur Rücknahme und Rückabwicklung besteht, die der VK abgelehnt hat, weswegen sich die M einen Anwalt suchen durfte.
Gutacherkosten habe ich ebenfalls auf 280 gestützt, was falsch ist, denn: Lackschäden hat VK zu vertreten, aber wegen diesen ist M nicht in die Werkstatt gefahren. Schäden am Motor/Leuchte hat VK nicht zu vertreten, weswegen nur ein Anspruch nach § 439 II durchgeht.
Dumm gelaufen.
Mehrere Wege führen nach Rom... Grds sind Gutachterkosten und Rechtsanwaltkosten über 439 II ersetzbar nach Rspr des BGH.
Aber nach dem BGH erfasst 439 II verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen. Die Verkäuferin wollte aber im Moment der Beauftragung des RA aber gerade keine Nacherfüllung mehr, sondern den Vertrag rückabwickeln.
Jedenfalls kann man die Anwaltskosten auch über 437, 280 verlangen. Als PV käme die Nichterfüllung nach Nachbesserung in Betracht, soweit man von einer ernsthaften Verweigerung durch den Verkäufer ausging. Diese hat der Verkäufer zu vertreten. Dasselbe gilt bezüglich der Gutachterkosten.
Es sollte heißen: Als PV käme die Nichterfüllung der Nachbesserung in Betracht...
03.04.2019, 16:25
(03.04.2019, 15:22)Gast schrieb: Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.
Ja, an den 324 BGB habe ich auch gedacht.
War mir aber unsicher, ob der trotz des Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche anwendbar ist oder wie die cic verdrängt wird; 437 BGB verweist ja nur auf 323, 326 BGB und gerade nicht auf 324 BGB. Deshalb habe ich mich dagegen entschieden.
03.04.2019, 16:30
(03.04.2019, 15:22)Gast schrieb: Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.
Jetzt werde ich nervös.
Gibt es diese Konstruktion der fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung?
Entweder hat er eine Aufklärungspflicht, weil er von Tatsachen weiß, die die Mandantin nicht weiß, dann kann er doch nur vorsätzlich(=arglistig) handeln.
Wenn man sagt naja er hatte keine Aufklärungspflicht, weil seine Kenntnismöglichkeiten über die der Gegenseite nicht hinausgingen oder er halt nicht verpflichtet war das von sich aus mitzuteilen etc. Dann kann er diese Pflicht doch nicht fahrlässig verletzt haben, oder?
Davon ging ich bis dato aus, weil Kenntnis=Arglist und die Aufklärungspflicht mE Kenntnis voraussetzt
Oder sehe ich das komplett falsch?
03.04.2019, 16:31
(03.04.2019, 16:25)NRW2019 schrieb:(03.04.2019, 15:22)Gast schrieb: Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.
Ja, an den 324 BGB habe ich auch gedacht.
War mir aber unsicher, ob der trotz des Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche anwendbar ist oder wie die cic verdrängt wird; 437 BGB verweist ja nur auf 323, 326 BGB und gerade nicht auf 324 BGB. Deshalb habe ich mich dagegen entschieden.
Guter Einwand. Habe gesagt, es sei nicht wie bei cic zwischen vorvertraglicher und verträglicher Ebene zu unterscheiden, daher kein Bedarf für eine Sperrwirkung und Schutzpflichten sind ja eh nicht in den 437 ff bgb geregelt. Aber ohne Gewähr
03.04.2019, 16:34
(03.04.2019, 16:30)Gast123 schrieb:(03.04.2019, 15:22)Gast schrieb: Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.
Jetzt werde ich nervös.
Gibt es diese Konstruktion der fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung?
Entweder hat er eine Aufklärungspflicht, weil er von Tatsachen weiß, die die Mandantin nicht weiß, dann kann er doch nur vorsätzlich(=arglistig) handeln.
Wenn man sagt naja er hatte keine Aufklärungspflicht, weil seine Kenntnismöglichkeiten über die der Gegenseite nicht hinausgingen oder er halt nicht verpflichtet war das von sich aus mitzuteilen etc. Dann kann er diese Pflicht doch nicht fahrlässig verletzt haben, oder?
Davon ging ich bis dato aus, weil Kenntnis=Arglist und die Aufklärungspflicht mE Kenntnis voraussetzt
Oder sehe ich das komplett falsch?
Falls Du einen Palandt zuhause hast, schau mal rein bei 311 ii bgb. Dort stand etwas zur fahrlässigen Verletzung einer Aufklärungspflicht, glaube Rn. 40